Pensions-Sicherungs-Verein

Pensions-Sicherungs-Verein
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Rechtsform VVaG
Sitz Köln-Rodenkirchen
Mitarbeiter 136 Vollzeitmitarbeiter, 32 Teilzeitmitarbeiter[1]
Bilanzsumme 4.036,5 Mio. €[1]
Branche Versicherer
Website psvag.de

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen (jetzt Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zum Zweck der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Aufgabe des PSVaG ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen oder Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern. Nach § 14 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist er der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er gewährleistet bei bestimmten Arten von Betriebsrentensystemen die betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist.

Inhaltsverzeichnis

Geschützte Durchführungswege

Aufgrund von § 7 BetrAVG werden gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen geschützt, die aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen), bestimmten Direktversicherungzusagen (nämlich widerrufliches Bezugsrecht oder unwiderrufliches Bezugsrecht, wenn die Verträge vom Arbeitgeber abgetreten, beliehen oder verpfändet sind), Unterstützungskassenzusagen oder Pensionsfondszusagen erteilt wurden.

Geschützt sind damit solche Systeme, deren finanzielle Lebensfähigkeit vollständig oder ganz entscheidend von der Solvenz des Arbeitgebers abhängen, entweder weil die Systeme keine oder faktisch keine Kapitaldeckung aufweisen (Direktzusagen und Unterstützungskassen), ihr Vermögen nicht vor den Gläubigern des Arbeitgebers geschützt ist (die erfassten Direktversicherungen) oder weil ihr Vermögen aufgrund der Art der Anlage (vornehmlich Aktien) potentiell starken Wertschwankungen unterliegt, sodass sie im Krisenfalle auf Nachschüsse des Arbeitgebers angewiesen sind (Pensionsfonds). Nicht erfasst sind dagegen Pensionskassen und die meisten Direktversicherungen, weil bei ihnen die Versicherungsaufsicht mit strengen Anlagevorschriften (etwa eine enge Begrenzung der Anlage in Aktien) für die Solvenz der Systeme sorgen soll.

Finanzierung

Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht für Arbeitgeber, die die o. a. Formen betrieblicher Altersversorgung durchführen, eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Die Beitragshöhe wird jährlich neu festgelegt und deckt das im selben Jahr entstandene Schadenvolumen, wobei für Versorgungszusagen, die über einen Pensionsfonds durchgeführt werden, wegen des geringeren Risikos ein auf 20% reduzierter Beitrag erhoben wird. Der PSVaG ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und muss gemäß § 16 VAG nach HGB bilanzieren. Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Der Deutsche Bundestag hat am 19. Oktober 2006 das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes beschlossen. Dadurch wurde das Finanzierungsverfahren vom Rentenwertumlageverfahren auf vollständige Kapitaldeckung umgestellt. Nunmehr werden nicht nur, wie schon bisher, die laufenden Renten (Barwert), sondern auch schon die Anwartschaften im Schadensjahr (d. h. das Jahr, in dem der Arbeitgeber insolvent wird) ausfinanziert.

Die Finanzierung unverfallbarer Anwartschaften der bis zum 31. Dezember 2005 eingetretenen Insolvenzen erfolgt über einen Einmalbeitrag an alle 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber. Dieser Einmalbeitrag konnte aber über 15 Jahre verteilt geleistet werden.

Der Beitragssatz für das Jahr 2009 wurde auf 14,2 Promille festgesetzt (Vorjahr: 1,8 Promille, langjähriger Durchschnitt ca. 3 Promille), von denen 8,2 Promille im Jahr 2009 und die übrigen 6 Promille in vier Raten zu je 1,5 Promille in den Jahren 2010 bis 2013 fällig werden. Der hohe Beitragssatz ist Folge einer Vielzahl von Insolvenzen im Jahr der Wirtschaftskrise. In 2010 hat sich die Lage wieder gebessert, der Beitragssatz beträgt nur 1,9 Promille.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Website "Kurz und bündig (Stand: 31. Dezember 2009)", http://www.psvag.de/framesets/wir2.html

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