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Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt Rhein-Main ist Träger der Regional-, Flächennutzungs- und Landschaftsplanung in der Stadtregion Frankfurt. Darüber hinaus ist er ein wichtiger Akteur auf dem Feld der interkommunalen Kooperation und Initiator zahlreicher Projekte im Stadt-Umland-Bereich von Frankfurt am Main.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlage
Der Verband wurde zum 1. April 2001 durch ein hessisches Landesgesetz gegründet. Grundlage war das „ Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main“ (Ballungsraumgesetz, BallrG) vom 19. Dezember 2000. Dieses sieht neben einem aus Oberbürgermeistern und Landräten bestehenden Rat der Region, der für die strategische Steuerung der innerregionalen Kooperation zuständig sein sollte, von den betroffenen Gemeinden einzurichtende „freiwillige “ Zweckverbände vor. Diese sollen die zuvor dem Umlandverband Frankfurt obliegenden Trägerschaftsaufgaben, befreit von der Restriktion, nur innerhalb des Verbandsgebietes tätig zu sein, ablösen.
Der zweite Artikel des Gesetzes (Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, PlanvG) regelt die Gründung des Planungsverbands als dritter Säule der regionalen Organisation.
Der Planungsverband ist Rechtsnachfolger des durch das Ballungsraumgesetz aufgelösten Umlandverbands Frankfurt (UVF), eines Stadt-Umland-Verbands, der seit seiner Gründung 1975 für überkommunal bedeutende Planungs-, Trägerschafts- und Durchführungsaufgaben in der Stadtregion verantwortlich war.
Der ehemalige Umlandverband war parteipolitisch sehr umstritten und wurde vor allem von den bürgerlichen Parteien in Frage gestellt. Nach deren Regierungsantritt in Hessen 1999 wurde auf eine Auflösung des UVF hingearbeitet, um Kompetenzen an die Gemeinden und Landkreise zurückzugeben. Die durch das Ballungsraumgesetz geschaffenen Strukturen sind weit weniger verbindlich als die früheren, auch der Planungsverband hat deutlich weniger Kompetenzen als der ehemalige Umlandverband, da er im Gegensatz zum Umlandverband (Mehrzweckpflichtverband) nur noch den Charakter eines Pflichtverbandes für Planungsaufgaben hat.
Mitglieder
Dem Planungsverband gehören alle 75 Gemeinden des in Art. 1 § 2 BallrG definierten „Ballungsraums“ an, dessen gesetzliche Abgrenzung sich nicht mit der Ausdehnung der Region Rhein-Main im geographischen Sinne deckt. Das Verbandsgebiet umfasst vielmehr die engere Stadtregion Frankfurt/Offenbach sowie nördlich daran angrenzende ländlich geprägte Räume im Hintertaunus und in der Wetterau.
Mitglieder sind die kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main, sämtliche Gemeinden der Kreise Main-Taunus, Hochtaunus und Offenbach, der nördliche Teil des Kreises Groß-Gerau um Rüsselsheim, der westliche Teil des Wetteraukreises (die Gemeinden des früheren Landkreises Friedberg) sowie der westliche Teil des Main-Kinzig-Kreises (ehemaliger Landkreis Hanau) mit der Sonderstatusstadt Hanau. Nur die Städte und Gemeinden sind Mitglieder im Verband, nicht jedoch die Landkreise.
Die Kernstädte am Rande des Rhein-Main-Verdichtungsraums und ihre jeweiligen Umlandregionen sind nicht Mitglied im Planungsverband, auch nicht die auf hessischem Gebiet liegenden Großstädte Wiesbaden und Darmstadt.
Aufgaben
Die Aufgaben des Planungsverbands bestehen nach § 2 PlanvG im Vergleich zum Vorläufer Umlandverband aus folgenden Aufgaben:
- Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) für die 75 Mitgliedsgemeinden,
- Erstellung des Landschaftsplans für das Verbandsgebiet nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes
- Mitwirkung bei der interkommunalen Zusammenarbeit.
Der Regionale Flächennutzungsplan (RegFNP) wird einer der ersten seiner Art in der Bundesrepublik sein.
Außerdem ist die Geschäftsstelle der Wirtschaftsförderung Region Frankfurt RheinMain beim Verband angesiedelt.
Der Planungsverband erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben eine Verbandsumlage.
Organe
Der Planungsverband besitzt eine Verbandskammer als Beschlussgremium und einen Verbandsvorstand als Leitungsgremium.
Jede Mitgliedsgemeinde entsendet einen Delegierten in die Verbandskammer. Der Vertreter der Stadt Frankfurt hat zwölf, der von Offenbach vier, der Hanaus drei, die Vertreter von Bad Homburg und Rüsselsheim je zwei, die übrigen Gemeinden eine Stimme. Die Rückkehr zum Delegiertenprinzip spiegelt die geringeren Kompetenzen des neuen Verbands wider; der Verbandstag des UVF wurde noch direkt von den Bürgern gewählt. Notwendig ist die Gemeindekammer, weil der Regionale Flächennutzungsplan einen Ersatz für den nach Baugesetzbuch von den Kommunen zu erstellenden Flächennutzungsplan darstellt und somit von den Kommunen mit abzustimmen ist.
Der Verbandsvorstand besteht aus einem hauptamtlichen Verbandsdirektor (z.Z. Stephan Wildhirt, SPD), einem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten (z.Z. Heiko Kasseckert, CDU) und einem ehrenamtlichen Beigeordneten (z.Z. Martin H. Herkströter, CDU). Die Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Verbandskammer gewählt. Die Amtszeit der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre, der ehrenamtliche Beigeordnete wird jeweils für die Dauer der Wahlzeit (fünf Jahre) der Verbandskammer gewählt.
Der Verband hat seinen Sitz in der Nähe des Hauptbahnhofs in Frankfurt am Main.
Weblinks
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