- Pandektistik
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Die Pandektenwissenschaft oder Pandektistik prägte die deutsche Zivilrechts-Wissenschaft des 19. Jahrhunderts.
Die Pandektenwissenschaft bereitete das in Deutschland als Gewohnheitsrecht rezipierte römische Recht der Pandekten (lat. Digesten), das vornehmlich Fallrecht war, in der Weise auf, dass es daraus abstrakte Rechtssätze und Rechtsbegriffe extrahierte und sie systematisch darstellte.
Das dadurch wissenschaftlich entfaltete Pandektenrecht galt in Deutschland als gemeines Recht bis zum 1. Januar 1900 und bildete darüber hinaus die Grundlage für die Schaffung des BGB.
Bedeutende Vertreter der Pandektistik waren Georg Friedrich Puchta, Karl Adolph von Vangerow, Georg Arnold Heise, Bernhard Windscheid und Heinrich Dernburg.
Die Pandektenwissenschaft verstand sich als geschichtliche Rechtswissenschaft. Sie schließt an den romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule an, welche zu Anfang des 19. Jahrhunderts vor allem von Friedrich Carl von Savigny in Abkehr vom Naturrecht oder so genannten Vernunftrecht begründet worden war. Die in Teilen Deutschlands als Partikularrecht geltenden Kodifikationen wie das preußische Allgemeine Landrecht waren wissenschaftlich erheblich weniger weitgehend durchdrungen; das alte deutsche Recht bot vergleichsweise wenig Stoff. Gegenüber dem römischen Recht konnte beides sich nicht leicht behaupten.
Die Folge der Vorherrschaft des römischen Rechts war ein hoher Grad an Abstraktion und Systematik, der den Umgang mit dem Gesetz vor allem dem Rechtskundigen (nämlich dem Juristen) überließ. Dadurch ist zugleich eine fein ausziselierte Rechtsordnung mit großer innerer Folgerichtigkeit geschaffen worden, die einen bis heute fortwirkenden Kulturwert von hohem Rang darstellt. So konnte das Pandektenrecht auch dem Anliegen des Liberalismus gerecht werden, die Willkür des Richters gegenüber den streitenden Parteien möglichst eng zu begrenzen. Der Erfolg des auf dem Pandektensystem beruhenden Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führte sogar zum "Rechtsexport". Die 1896 abgeschlossene Kodifikation des deutschen Privatrechts im BGB war Vorbild etwa für das Zivilgesetzbuch (ZGB) der Schweiz sowie Kodifikationen des Zivilrechts anderer Kulturkreise, etwa der Türkei, Thailand oder Korea.
Die Pandektenwissenschaft konnte bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts bestehen, wurde dann aber von der Befassung der Rechtswissenschaft mit dem zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen BGB abgelöst. Mit dem auf die Pandekten zurückgehenden römischen Recht verschwand die Pandektistik auch aus der Rechtspraxis. Bereits wenige Jahre nach der Jahrhundertwende wurde die Befassung mit dem römischen Recht mehr und mehr zu einer Domäne der Rechtsgeschichte.
Siehe auch
Literatur
- Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten, 9. Aufl., Stuttgart 1877
- Dernburg, Heinrich : Pandekten, 6., verb. Aufl. Band 1-3, Berlin 1900-1901
- Puchta, Georg Friedrich: Lehrbuch der Pandekten, 9. verm. Aufl. , Leipzig 1863
- Seuffert, Johann Adam: Praktisches Pandektenrecht, 3. Aufl. Band 1-3, Würzburg 1852
- Thibaut, Anton Friedrich Justus: System des Pandekten-Rechts, 9. Ausg. Band 1-2, Jena 1846
- Wächter, Karl Georg von: Pandekten Band 1-2, Leipzig 1880
- Windscheid, Bernhard: Lehrbuch des Pandektenrechts, 6. Aufl. Band 1-3, Frankfurt a.M. 1887
- Alois von Brinz : Lehrbuch der Pandekten (Erlangen, 1857-1871, 2 Bde.; 3. Aufl. 1884).
Quellen
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