- Parklücke
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Eine Parklücke ist im eigentlichen Sinne ein freier Raum auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, der zeitweise oder dauernd zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges genügend Platz bietet. Die Parklücke wird von motorisierten Verkehrsteilnehmern, da kostenlos, dem gebührenpflichtigen Parkplatz vorgezogen.
Die wachsende Anzahl an Automobilen hat aber gerade in Innenstädten zu einer enormen Parkdichte geführt und freie Parkflächen für Kraftfahrzeuge knapp werden lassen. Umgangssprachlich hat dies dazu geführt, dass auch ein freier Abstand zwischen zwei Autos auf abmarkierten Parkflächen (sowohl auf öffentlichem wie privatem Grund oder im Parkhaus) als Parklücke bezeichnet wird.
Gesetzliche Lage in Deutschland
Beim Gerangel zweier Autofahrer um eine freie oder frei gewordene Parklücke gilt das Prinzip Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wer die Stelle zuerst erreicht und einfahrbereit ist, das heißt rückwärts einparken will, erhält nach § 12 Abs. 5 StVO das Vorrecht gegenüber jenem, welcher mit seinem Auto vorwärts die Parklücke zu belegen beabsichtigt.
Das Freihalten von Parklücken durch eine Person gilt als allgemeine Verkehrsbehinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO und ist deshalb unzulässig. Keinen Vorzug vor anderen Kraftfahrern erhält auch jener wartende Autofahrer, der neben der Reihe geparkter Fahrzeuge auf eine bald freiwerdende Parkgelegenheit hofft.
Wird während einer Fahrerlaubnisprüfung das Rückwärtseinparken durch den Prüfer verlangt, muss dem Prüfling eine Parklücke von mindestens 8 Meter Länge zur Verfügung stehen.
Fahren in eine Parklücke unter Prüfungsbedingungen
Die Anweisung zur Ausführung der Grundaufgabe „Fahren in eine Parklücke“ wird vom Sachverständigen oder Prüfer gegeben.
2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Inhalt der Grundfahraufgabe: Rückwärtsfahren in eine etwa 8 m lange Lücke (z. B. zwischen zwei hintereinander stehenden Fahrzeugen) und halten.
- Fehlerbewertung
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- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
- Fehlerhafte Endstellung (z. B. Einklemmen anderer Fahrzeuge)
- Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm
- Mehr als zwei Korrekturzüge (Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe.)
2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
Inhalt der Grundfahraufgabe: Vorwärts- oder Rückwärtsfahren in eine Lücke zwischen zwei parallel stehenden Fahrzeugen oder auf eine quer oder schräg zur Fahrtrichtung markierte Parkfläche und anschließend halten.
- Fehlerbewertung
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- Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
- Nicht ausreichender Seitenabstand
- Fahrzeugumriss ragt über markierte Parkfläche hinaus
- Mehr als zwei Korrekturzüge
Weblinks
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