- Parteienverbot
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Politische Parteien stellen (in Deutschland) das tragende Element der parlamentarischen Arbeit dar und sind maßgeblich an der politischen Willensbildung in der Demokratie beteiligt. Die besondere Bedeutung der Parteien wird verfassungsrechtlich durch das in Art. 21 Grundgesetz verankerte Parteienprivileg verdeutlicht.
Aus diesen und vor allem auch aus historischen Gründen ist ein Parteiverbot ein politisch sensibles Thema und wird zum Teil sogar als widersprüchlich zur Demokratie angesehen.
Aufgrund der mit einem Verbot verbundenen Intensität des Eingriffs und um einem (politischen) Missbrauch vorzubeugen, ist in der Bundesrepublik ausschließlich das Bundesverfassungsgericht berechtigt, in dem in Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit §§ 13 Nr. 2, 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelten Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Partei festzustellen und im ergehenden Urteil ein Verbot dieser auszusprechen. Die Entscheidung führt nicht nur zu einem Verbot der Partei und ihrer Nachfolgeorganisationen, sondern auch zu einem sofortigen Mandatsverlust und zum Einzug des Parteivermögens.
Aufgrund der Ähnlichkeit des Parteiverbotsverfahrens zum Strafprozess und der historisch bedingten Besorgnis vor einem Missbrauch bedarf nicht nur das Urteil als solches, sondern auch alle sonstigen der Antragsgegnerin, d. h. der betreffenden Partei, nachteiligen Entscheidungen einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des zuständigen Senats beim Bundesverfassungsgericht. Zuständig für Parteiverbotsverfahren ist beim Bundesverfassungsgericht der zweite Senat.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind gemäß § 43 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur folgende enumerativ aufgezählte Verfassungsorgane:
- der Deutsche Bundestag
- der Bundesrat
- die Bundesregierung
Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf ein Bundesland, so kann nach § 43 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auch die Landesregierung dieses Landes den Antrag stellen.
Bisherige Verbote
Auch wenn es mehrere entsprechende Eröffnungsanträge gegeben hat, sind bisher erst zwei Parteienverbote ausgesprochen worden: gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) im Jahre 1952, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) im Jahre 1956.
Daneben gab es bisher lediglich zwei weitere Verfahren: Das Verfahren gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) scheiterte daran, dass das Bundesverfassungsgericht der FAP die Parteieigenschaft absprach. Das Verbot erfolgte daraufhin nach den vereinsrechtlichen Regelungen.
Das NPD-Verbotsverfahren, das 2001 gemeinschaftlich von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung eingeleitet wurde, wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgrund eines Minderheitenvotums von drei Richtern wegen Verfahrensfehlern im Jahr 2003 eingestellt. Die Verfassungswidrigkeit der NPD wurde dabei nicht geprüft.
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