Passfoto

Passfoto
Vieräugige Passbildkamera

Ein Passbild ist eine Fotografie, die für ein – meist amtliches – Personaldokument verwendet wird.

Die ausstellenden Behörden verlangen für Passbilder zur Ausstellung von Personalausweisen, Reisepässen und Führerscheinen ein Bildformat von 35 × 45 mm (ohne Rand).

Inhaltsverzeichnis

Anforderung an das Passbild

Aktuelle Anforderungen in Deutschland (für den ePass)

  • Das Paßgesetz legt in § 4 Abs. 5 für Reisepässe fest: „[…] Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung […]“.
  • Passbilder sind 35 × 45 mm groß (Hochformat, ohne Rand), wobei die Entfernung oberes Kopfende ↔ Kinn zwischen 32 und 36 mm liegen muss.
  • Das Gesicht muss gut ausgeleuchtet sein und vor einem neutralen hellgrauen Hintergrund fotografiert werden. Effektbeleuchtung ist nicht gestattet, Schatten auf dem Hintergrund sind nicht zulässig. Reflexionen in einer vorhandenen Brille sollen vermieden werden.
  • Die Gesichtsfläche darf nicht abgedeckt sein.
  • Auf dem Lichtbild dürfen keine Uniformteile abgebildet sein.
  • Ist das Tragen einer Kopfbedeckung vorgeschrieben (z. B. Religionsgemeinschaft, geistlicher Orden), so ist diese Verpflichtung der Passbehörde nachzuweisen. Trotz Kopfbedeckung muss das Gesicht in vollem Umfang zu erkennen sein.
  • Zur Unterstützung der automatischen Gesichtserkennung (Biometrie) wird ein neutraler (ernster) Gesichtsausdruck mit geschlossenem Mund gefordert.
  • Das Bild muss frontal aufgenommen werden, die Nase muss auf der Mittellinie liegen. Halbprofil ist nicht zulässig. In Deutschland sowie im Ausland (z. B. Großbritannien und Kanada) sind entsprechende Vorschriften bereits in Kraft getreten.
  • Für Personalausweise und vorläufige Personalausweise können beide Lichtbild-Typen (nach alter und neuer Foto-Mustertafel) verwendet werden (Anlage zum Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2005 an die Fotobranche und die Passbehörden; nach wie vor gültig).
  • Es empfiehlt sich, ca. 5 mm weißen Rand um das 35 × 45 mm große Bild zu belassen damit die Behörden es mit den vorhandenen Schablonen bearbeiten können.

Informationen mit einer Fotomustertafel bietet die Bundesdruckerei online hier → an.

Aktuelle Anforderungen in Österreich

Schema eines Passbildes mit den für Österreich verlangten Abmessungen

Mit der Einführung biometrischer Pässe im März 2006 gelten nun neue Kriterien für Passbilder [1]. Die wichtigsten davon sind:

  • Format: 35 mm × 45 mm.
  • Kinnspitze bis Scheitel soll 2/3 des Bildes (also ca. 30 mm) einnehmen, aber nicht mehr als 36 mm; der Augenabstand hat mindestens 8 mm zu betragen.
  • Hohe Anforderungen an Qualität, Hintergrund, Ausleuchtung und Kontrast.
  • Nur die Person darf im Bild sein.
  • Der Mund soll geschlossen sein.
  • Der Gesichtsausdruck hat ernst und neutral zu sein.
  • Eine etwaige Brille darf nicht spiegeln oder wichtige Teile wie etwa die Augen verdecken.
  • Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen und gesundheitlichen Gründen zulässig und das Gesicht muss zur Gänze erkennbar sein.
  • Haare dürfen aus dem Bild ragen, aber nicht Teile des Gesichts verdecken.

Aktuelle Anforderungen in der Schweiz

Format

  • Die Normgröße beträgt 35 × 45 mm.
  • 5 mm Abstand vom oberen Rand.
  • Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke mindestens 29 mm, höchstens 34 mm.
  • Bei einer Person mit voluminösem Haar darf die Gesichtshöhe von 29 mm nicht unterschritten werden. Es ist wichtiger, das Gesicht in der richtigen Größe abzubilden als die vollständige Frisur (die Haare dürfen ausnahmsweise den Rand überschreiten).
  • Bei Kindern unter elf Jahren muss die Gesichtshöhe vom Kinn bis zur Schädeldecke mindestens 23 mm betragen.

Körperhaltung, Kopfposition, Gesichtsausdruck und Blickrichtung

  • Person muss gerade vor der Kamera sitzen (Schultern gerade) und direkt in die Kamera blicken (Frontalaufnahme).
  • Kopfhaltung gerade (nicht geneigt, gedreht oder gekippt).
  • Nase auf der gekennzeichneten Vertikal-Mittellinie der Schablone.
  • Beide Augen müssen offen, auf gleicher Höhe und deutlich sichtbar sein (auch bei Brillenträgern).
  • Gesichtsausdruck neutral, Mund geschlossen (freundlicher Gesichtsausdruck ist erlaubt!).
  • Keine Hand und kein Gegenstand (z. B. Pfeife) im Gesicht.
  • Auch bei Kindern darf weder eine andere Person noch ein Gegenstand auf dem Bild ersichtlich sein.

Brillenträger

  • Augen dürfen nicht durch Brillengestelle verdeckt werden.
  • Keine Spiegelung der Brillengläser.
  • Keine getönten Gläser oder Sonnenbrille.
  • Bei Sehbehinderten sind verdunkelte Brillengläser gestattet.

Ausleuchtung, Schärfe und Kontrast

  • Bild muss scharf und kontrastreich sein.
  • Ausleuchtung gleichmäßig (keine Schatten im Gesicht).
  • Natürliche Hauttöne.
  • Keine Spiegelung auf der Haut (hot spots) und keine roten Augen.

Hintergrund

  • Hintergrund einfarbig, einheitlich und neutral; keine Schatten.
  • Klare Trennung zwischen Hintergrund und Kopf.

Kopfbedeckung

  • Grundsätzlich nicht erlaubt. Kein Stirn- oder augenfälliges Haarband oder auf den Kopf geschobene Brille etc.,
  • Ausnahmen sind nur aus nachgewiesenen medizinischen oder religiösen Gründen gestattet (bei Ordensfrauen oder Personen, die einer Glaubensgemeinschaft angehören, die das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt). In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss mindestens von der unteren Kinnkante bis zum Haaransatz erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Fotoqualität und weitere Anforderungen

  • Es sind Aufnahmen in Graustufen (sogenannte „Schwarz-Weiß-Bilder“) und Farbbilder zugelassen.
  • Das Fotopapier muss eine glatte, nicht strukturierte Oberfläche haben (hochglanz oder halbmatt). Die Oberfläche darf keine mit dem Finger spürbare Struktur haben (sogenannter „Pearl-“ oder „Seidenraster-Effekt“).
  • Für die Herstellung der Bilder darf nur ein speziell für Fotoabbildungen vorgesehenes Papier verwendet werden.
  • Das Bild darf nicht älter als ein Jahr sein.
  • Es darf keine Knicke, Unebenheiten und Verunreinigungen aufweisen.
  • Es darf keine abgerundeten Ecken haben.
  • Es darf keine Pixelstruktur ersichtlich sein.
  • Fotos mit Personen in Uniform sind nicht gestattet.
  • Bei Kleinkindern oder behinderten Personen müssen nicht alle Anforderungen zwingend erfüllt sein. Insbesondere bezüglich Blick in die Kamera, neutralem Gesichtsausdruck und Kopfgröße sind Abweichungen akzeptabel.

Weitere Informationen und Informationen in anderen Sprachen siehe hier →

Internationale Standards

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat ihrem biometrischen Standard (ICAO 9303) Fotorichtlinien (Photograph guidelines) beigefügt. Es handelt sich um eine Weiterentwicklung der „Richtlinien für Fotoaufnahmen zur Optimierung der Gesichtserkennung“ („Guidelines for taking photographs to maximize facial recognition results“) von 2004.

Ehemalige Anforderungen

Bis zur Einführung von biometrietauglichen Fotos zur automatischen Gesichtserkennung musste auf einem Passbild mindestens ein Ohr zu sehen sein. Insbesondere bei Menschen mit langen Haaren führte das oft zu unnatürlich aussehenden Aufnahmen. Die Grenzbeamten der DDR verlangten beispielsweise häufig bei der Personenkontrolle die Freilegung des auf dem Passbild sichtbaren Ohres.

Urheberrecht

Die Rechte des Fotografen sind bei der Verwendung des Bildes zu berücksichtigen. Dies kann eventuell bei der Verwendung des Bildes im Internet Konsequenzen haben (§ 60 UrhG, § 19a UrhG). [2]

Belege

  1. § 4 Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006
  2. OLG Köln, AZ 6 U 91/03 vom 19. Dezember 2003 ebenso LG Köln, Az. 28 O 468/06 20. Dezember 2006

Weblinks


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