- Passiven
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Die Passiva - auch Passivseite oder Passiven genannt - bilden einen Bestandteil der Bilanz eines Wirtschaftssubjekts. Die Passivseite stellt die Mittelherkunft eines Unternehmens dar. Sie gibt Auskunft darüber, in welchem Verhältnis das Vermögen eines Unternehmens durch Eigenkapital und Fremdkapital finanziert ist. Die Passivseite gliedert sich in die Positionen Eigenkapital, (Sonderposten,) Rückstellungen, Verbindlichkeiten sowie passive Rechnungsabgrenzung.
Die Passiva werden üblicherweise auf der rechten Seite einer Bilanz aufgezeigt. Ihr Gegenstück bilden die Aktiva, die auf der linken Seite der Bilanz ausgewiesen werden. Die Passivseite zeigt die Mittelherkunft auf, die Aktivseite zeigt die Mittelverwendung.
Bilanzen, die mit dem Begriff „Passiva“ versehen sind, sind allerdings strenggenommen widerrechtlich, da § 266 HGB, der die genaue Aufstellung und Nomenklatur der Bilanz festlegt, nur den Begriff „Passivseite“ kennt. Selbiges gilt für den Begriff „Aktiva“ anstelle von „Aktivseite“.
Inhaltsverzeichnis
Unterteilung der Passiva
Die Passiva unterteilt sich in der Regel in Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten, wobei Rückstellungen und Verbindlichkeiten Fremdkapitalcharakter haben. Weitere Posten oder Unterteilungen sind möglich.
Eigenkapital
Das Eigenkapital ergibt sich zwangsläufig als Saldo zwischen den Wertansätzen auf der Aktivseite und denen auf der Passivseite. Es stellt das erbrachte und in der Unternehmung belassene Kapital dar, auf das die Unternehmensinhaber Residualansprüche haben. Bei Einzelunternehmen erfolgt der Ausweis des Eigenkapitals in der Bilanz als Gesamtposten, bei Personengesellschaften kann nach Haftungscharakter unterschieden werden. Personengesellschaften ohne persönlich haftende Person oder Gesellschafter (siehe § 264a HGB) und Kapitalgesellschaften gliedern das Eigenkapital wie folgt:
Position Unterpos. Bezeichnung I. Gezeichnetes Kapital (GmbH: Stammkapital, AG: Grundkapital) II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen III. 1. gesetzliche Rücklage III. 2. Rücklage für eigene Anteile III. 3. satzungsmäßige Rücklagen III. 4. andere Gewinnrücklagen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag; V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. Oftmals werden die Positionen IV. und V. auch zu einer Position mit der Bezeichnung Bilanzgewinn/Bilanzverlust zusammengefasst.
Rückstellungen
Rückstellungen sind nach § 249 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Ungewisse Verbindlichkeiten sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
Ferner sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung oder für Abraumbeseitigung sowie für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind (Aufwandsrückstellungen, § 249 Abs. 2 HGB).
Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
Rückstellungen werden unterteilt in
- Pensionsrückstellungen
- Steuerrückstellungen
- sonstige Rückstellungen
Nach statischer Bilanzauffassung dient die Rückstellungsbildung der vollständigen Erfassung von Schulden. Im Rahmen der Schuldendeckungskontrolle müssen dem auf der Aktivseite ausgewiesenen Schuldendeckungspotential (= Vermögen) auf der Passivseite alle Zahlungsansprüche gegenübergestellt werden, selbst wenn diese dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind. Nach dynamischer Bilanzauffassung gilt die periodengerechte Erfolgsermittlung als vorrangiges Bilanzierungsziel. Dabei gilt es, Aufwand zu antizipieren bzw. Aufwand zeitanteilig zu verrechnen.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind Zahlungsverpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, die im Gegensatz zu den Rückstellungen dem Grunde und der Höhe nach bekannt sind sowie deren Fälligkeitstermin eindeutig determiniert sind.
Rechnungsabgrenzungsposten
Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit diese einen Ertrag für einen abgegrenzten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen (§ 250 Abs. 2 HGB). Hierzu zählen beispielsweise im Voraus erhaltene Mieten.
Weitere Posten
Unter bestimmten Umständen kann oder muss die Passivseite um weitere Posten ergänzt werden. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Gliederung und Bezeichnung bestimmter Posten der Bilanz sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten (der Kapitalgesellschaft) zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 265 Abs. 5 und 6 HGB).
Ein Sonderposten mit Rücklagenanteil hat sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalcharakter und ist daher als eigener Posten zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen auszuweisen.
Beurteilung der Passiva
Bei der Beurteilung der Passiva im Rahmen der Bilanzanalyse wird insbesondere das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital begutachtet. Dabei gelten für jede Branche, aber auch für die Unternehmensgröße unterschiedliche Maßstäbe. So kann ein Unternehmen mit einer Eigenkapitalquote von 40 Prozent in einer Branche als gut ausgestattet, in einer anderen Branche jedoch bereits als Risiko angesehen werden.
Des Weiteren ist die Aufteilung des Fremdkapitals in kurzfristig und langfristig fällige Verpflichtungen wichtig. Hierzu haben beispielsweise Kapitalgesellschaften entsprechende Angaben über die Fristigkeiten ihrer Verbindlichkeiten im Anhang zu machen (§ 285 Satz 1 Nr. 1 HGB). Hierbei ist insbesondere relevant, ob das Unternehmen mit den vorhandenen oder kurzfristig verfügbaren liquiden Mitteln seinen kurzfristigen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Konzernabschlüsse müssen daher u. a. eine Kapitalflussrechnung enthalten (§ 297 Abs. 1 HGB).
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
In den Vermögensbilanzen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bestehen die Passiva aus den Verbindlichkeiten. Die Aktiva saldieren sich mit den Passiva zum Reinvermögen.
Siehe auch
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