Paßersatz

Paßersatz

Ein Passersatz ist ein Ausweis, der allein oder mit einem Visum oder Aufenthaltstitel zum grenzüberschreitenden Reisen berechtigt und einige, aber nicht alle Funktionen eines Passes erfüllt.

Nach § 7 der Passverordnung (PassV) sind für Deutsche folgende Dokumente als Passersatz zugelassen:

  • Personalausweise und vorläufige Personalausweise,
  • Ausweise für Binnenschifffahrt für Schiffer und deren Familienangehörige für die Flussschiffahrt auf der Donau
  • Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal,
  • Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zum Grenzübertritt berechtigen,
  • Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,
  • Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen,
  • Ausweise, die von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt werden (die Bezeichnung auf dem amtlichen Vordruck lautet "Reiseausweis als Passersatz"),
  • Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen (solche Dokumente werden von deutschen Auslandsvertretungen ausgestellt, tragen ebenfalls die Bezeichnung "Reiseausweis als Passersatz", haben aber eine andere Form als die an der Grenze erteilten Ausweise) sowie
  • Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.

Der Kinderreisepass gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Paßgesetzes nunmehr - systematisch richtig - als eine "echte" Form des Passes und nicht als Passersatz; vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 PassV. Kinderausweise nach altem Muster, die früher als Passersatz galten, behalten für den darin angegebene Dauer ihre Gültigkeit, werden aber nicht mehr ausgestellt (§ 18 Abs. 1 PassV).

Passersatzpapiere für Ausländer müssen grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 und § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes mit Bezug auf das jeweilige einzelne Muster anerkannt werden, damit mit ihnen die Passpflicht erfüllt wird; soweit die Bundesrepublik den ausländischen Inhaber aber nach EU-Recht oder -Abkommen mit einem Passersatzpapier (ggfs. mit Visum) einreisen lassen muss, gelten diese Papiere nach § 3 der Aufenthaltsverordnung auch ohne Einzelanerkennung als zugelassen.

Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer sind nach § 4 der Aufenthaltsverordnung:

Die Ausstellungsvoraussetzungen sind in den §§ 5 ff. der Aufenthaltsverordnung geregelt.

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