Touristenvisum

Touristenvisum

Ein Visum (im Deutschen früher auch Sichtvermerk)[1] ist ein amtlicher Vermerk, der für das Überschreiten einer Grenze des ausstellenden Staates erforderlich ist. In den meisten Fällen wird das Visum als Einreisevisum ausgestellt, manche Staaten verlangen auch ein Ausreisevisum [2] oder ein Visum für Reisen innerhalb des Landes.[3] Das Visum kann abhängig von der Rechtsordnung des Ausstellerstaates auch die eigentliche Erlaubnis zum Grenzübertritt oder zum Aufenthalt im ausstellenden Staat bereits mitenthalten.[4] Ebenso bestimmt die Rechtsordnung des Ausstellerstaates, welche Behörde das Visum erteilt. Zuständige Stelle für die Erteilung von Einreisevisa ist zumeist ein Konsulat oder die konsularische Abteilung der Botschaft des jeweiligen Landes.[5] Die Erteilung an einer Grenzübergangsstelle ist in einigen Staaten nur ausnahmsweise zulässig,[6] während sie in anderen Staaten den Regelfall darstellt.[7]

Verschiedene Sichtvermerke (Visa) und andere Kontrollstempel in einem deutschen Reisepass

Regelmäßig wird ein Visum in einem Pass oder Passersatz des Reisenden angebracht,[8] in bestimmten Fallgruppen[9] und Staaten aber auch auf einem besonderen Blatt erteilt.

Das Wort Visum (Pluralform Visa oder Visen) stammt aus dem Lateinischen („das Gesehene“). Da im Englischen die Singularform visa Verwendung findet, wird auch die nach deutscher Grammatik nicht korrekte Singularform Visa in der deutschen Umgangssprache verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Zweck der Visumpflicht

Eine Visumpflicht wird vor allem eingeführt, um zu verhindern, dass Personen in den Ausstellerstaat einreisen, von denen die hierzu festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Dazu wird die Zulässigkeit des Grenzübertritts vorab geprüft. Die Vorabprüfung kann mehrere Ursachen und Ziele haben, wovon besonders bedeutsam sind:[10]

  • Bei der Grenzkontrolle selbst besteht aus zeitlichen und zahlreichen praktischen Gründen nur eine eingeschränkte Möglichkeit, die Einreisevoraussetzungen zu prüfen. So kann z. B. bei der Prüfung eines Antrages auf ein Einreisevisum eine im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat ortskundige Auslandsvertretung die Echtheit und den Aussagegehalt vorgelegter Urkunden aus diesem Staat besser beurteilen. Zudem besteht ausreichend Zeit zur Beteiligung anderer Stellen, etwa von Polizeibehörden oder Nachrichtendiensten.[11]
  • Wird Beförderungsunternehmern die Pflicht auferlegt, Ausländer nur mit einem gültigen Einreisevisum zu befördern,[12] wird die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Personen auf dem Luftweg zunächst in das Gebiet des Zielstaates gelangen, wo ihnen sodann die Einreise verweigert wird, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, im Anschluss hieran aber eine Rückbeförderung z. B. wegen der fehlenden Rückkehrberechtigung in einen Staat oder wegen der Verschleierung der Herkunft des Einreisenden scheitert.

Übliche Ausstellungsvoraussetzungen

Um ein Visum zu erhalten, sind zumeist der Zweck der Reise, die Finanzierung des Aufenthalts einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes und die Bereitschaft und Möglichkeit zur Rückkehr in das Herkunftsland zu belegen.[13] Als Nachweise hierfür können eine Einladung aus dem Zielland und Dokumente gefordert werden, die die finanzielle Situation des Antragstellers im Herkunftsland belegen, wie etwa Gehaltsnachweise.[14] Eine Verpflichtungserklärung ermöglicht es nach dem Recht vieler Staaten, Rückgriff auf Mittel des Einladers zu nehmen, wenn staatlichen Stellen durch den Aufenthalt Kosten entstehen (etwa Sozialhilfekosten oder Kosten einer Abschiebung bei unerlaubtem Aufenthalt).[15] In sehr vielen Fällen sind Visa mit bestimmten Auflagen verbunden, z. B. darf der Inhaber als Tourist keiner Arbeit nachgehen oder sich der Aufnahme überhaupt verdächtig machen. Längerfristige Visa für Studenten oder Arbeitnehmer werden von vielen Ländern ausgestellt.

Bürger der Europäischen Union können aufgrund der guten Beziehungen in nahezu alle Staaten der Welt entweder visumfrei einreisen oder haben zumindest kaum Schwierigkeiten, ein Touristenvisum zu erhalten.[16]

Visumbeantragung in der Praxis

Die Vorlage der folgenden Unterlagen wird häufig von Visastellen der Botschaften und Konsulate im Zusammenhang mit der Visumbeantragung gefordert. Die Einzelheiten variieren entsprechend dem Recht des betroffenen Ausstellerstaates:

  • Ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, teils in mehreren Ausfertigungen,
  • ein oder gegebenenfalls mehrere aktuelle Passfotos,
  • ein Pass, der oft noch für eine gewisse Zeit über die geplante Reise hinaus gültig sein muss,
  • eine Einladung oder andere Dokumente, die den Aufenthaltszweck und die Finanzierung des Aufenthaltes belegen (siehe oben unter „Übliche Ausstellungsvoraussetzungen“),
  • ein Nachweis der Zahlung der Konsulatsgebühren von 20 bis zu 300 Euro pro Person. Die Höhe kann vom Visumtyp, von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts, der Zahl der Einreisen und von der gewünschten Bearbeitungsdauer abhängen.

Über die genauen, vom Ausstellerstaat aufgestellten Erteilungsvoraussetzungen und Erfordernisse an den Antrag kann verbindlich nur seine zuständige Auslandsvertretung (Konsularabteilung der Botschaft oder [General-]Konsulat) Auskunft erteilen. Viele Staaten achten auf die genaue Einhaltung dieser Voraussetzungen, die sich bei manchen Staaten häufig oder kurzfristig ändern können. Der Antragsteller muss bei seiner Zeitplanung neben der allgemeinen Bearbeitungsdauer auch berücksichtigen, dass die Erfüllung besonderer Antragsvoraussetzungen einen erhöhten Aufwand bedeuten kann: So fordern manche Staaten die persönliche Anwesenheit des Antragstellers, oder Fotos müssen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, das im Wohnsitzland des Antragstellers unüblich sein kann.[17] Einige Ausstellerstaaten bieten eine beschleunigte Ausstellung gegen eine erhöhte Gebühr an.[18] Typisch ist eine Bearbeitungsdauer von einem bis 14 Tagen. Manche Konsulate bieten an, das Visumverfahren auf postalischem Weg abzuwickeln;[19] ob diese Möglichkeit eingeräumt wird, kann von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers abhängen oder für verschiedene Auslandsvertretungen desselben Staates unterschiedlich geregelt sein. Die meisten Staaten schließen eine Haftung für die Verzögerung bei der Visumerteilung von vornherein aus oder können sie mit einem Hinweis auf Schwierigkeiten des Einzelfalls ablehnen.

Visum und Grenzübertritt

Der genaue rechtliche Inhalt der Entscheidung über ein Visum lässt sich am besten anhand des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Erteilung eines Visums und der Gestattung der Einreise bei der Grenzkontrolle erklären. Er ist in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet, was im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen ein nicht gewährtes Visum oder eine Einreiseuntersagung wichtig wird:

  • In einigen Staaten, wie etwa den USA und Japan, wird das Visum rechtlich nicht als Aufenthaltstitel behandelt, sondern als Urkunde eigener Art, die eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, an der Grenzübergangsstelle erst den eigentlichen Antrag auf Zulassung der Einreise und des Aufenthalts zu stellen.[20] Das Visum selbst berechtigt also nicht zum Aufenthalt. Das Aufenthaltsrecht wird vielmehr erst bei der Einreise gewährt. Diese rechtliche Konstruktion ermöglicht es den Einwanderungsbeamten, die Einreisevoraussetzungen trotz vorhandenen Visums beim Grenzübertritt zu überprüfen und erst nach dieser Prüfung die Einreise zu gestatten.
  • In Europa, vor allem im Schengen-Raum, wird das Visum hingegen überwiegend als eine vorab erteilte Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt angesehen.[21] Mit dem Visum sind die Einreise und auch der nachfolgende Aufenthalt zunächst erlaubt. Die tatsächliche Gestattung der Einreise mit einem Visum beinhaltet dann nicht mehr eine selbständige Entscheidung der Grenzkontrollbeamten über den Aufenthalt. Auch im Schengen-Raum sind aber die Einreisevoraussetzungen beim Grenzübertritt erneut zu prüfen.[22] Daher muss auch bei vorhandenem Visum eine Möglichkeit bestehen, die Einreise zu verhindern. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie die US-Konstruktion führen daher Regelungen, wonach der Widerruf von Visa vor der Einreise unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist.[23] Folgerichtig behandelt das deutsche Aufenthaltsrecht ein Visum als einen Aufenthaltstitel, der vor der Einreise erteilt wird.[24]

Für den Rechtsschutz ergibt sich aus diesem Unterschied, dass nach dem ersten Modell auf Gestattung der Einreise geklagt werden kann (weil damit eine neue Entscheidung verbunden ist), nach dem zweiten Modell eine Klage hingegen auf Erteilung des Visums und gegen einen etwaigen Widerruf zu richten ist.

Im Allgemeinen führt ein Visum zur Erlaubnis des Aufenthalts in einem bestimmten Staat oder in einer Staatengruppe (z. B. Schengen-Raum[25]) und für einen bestimmten Zeitraum (bei Besuchervisa typischerweise bis zu drei Monaten).

Visum und Grenzkontrollstempel

Die Abgrenzung zwischen einem Visum und einem Grenzkontrollstempel kann – ebenso wie der rechtliche Inhalt eines Visums – nur anhand der Rechtsordnung des jeweiligen betreffenden Staates bestimmt werden. Es sind vor allem folgende Gestaltungen verbreitet:

Sichtvermerke zur Ein- und Ausreise (Kambodscha und Thailand)
  • Dokumentation der Tatsache des (kontrollierten) Grenzübertritts: Der Grenzkontrollstempel dokumentiert lediglich die Einreise (oder Ausreise). Er enthält Angaben wie etwa zum Tag, zum Ort und zum verwendeten Transportmittel. Diese Funktion hat der Grenzkontrollstempel etwa in den Schengen-Staaten.[26] Er gibt Aufschluss darüber, wie häufig ein – nur für eine begrenzte Zahl von Einreisen − gültiges Visum verwendet wurde und ob die Höchstaufenthaltsdauer überschritten wurde. Ein Aufenthaltsrecht von Ausländern, die visumfrei einreisen dürfen, wird dann nicht durch den Stempel gewährt, sondern leitet sich unmittelbar aus Rechtsvorschriften ab, wie im Falle des Schengen-Raums aus Artikel 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
  • Information über das Aufenthaltsrecht im Kontrollstempel: Es handelt sich um eine Variante des ersten Falles: Das Aufenthaltsrecht ergibt sich aus dem Gesetz, sein Umfang (etwa: Aufenthalt bis zu 90 Tagen erlaubt) wird im Kontrollstempel mitgeteilt, ohne dass durch die Stempelung eine eigene rechtliche Entscheidung getroffen wird.
  • Dokumentation der Aufenthaltsentscheidung: Sieht das Recht des Einreisestaates vor, dass das Aufenthaltsrecht erst bei der Einreise durch eine Entscheidung des Grenzkontrollpersonals verliehen wird, kann durch den Einreisestempel diese Entscheidung dokumentiert werden.[27] Kombinationen mit der ersten Variante sind denkbar (etwa: Dokumentation nur des Grenzübertritts durch den Stempel im Pass, Dokumentation der Länge und Art des erlaubten Aufenthalts auf einer separaten Einreisekarte). Einige Staaten (wie etwa Israel, Malaysia und Singapur) beurkunden bei visumfreien Einreisen die Aufenthaltsentscheidung mit Angabe der zulässigen Aufenthaltsdauer (z. B. 90 Tage) und des Aufenthaltszwecks (z. B. Besucher) im Kontrollstempel, während sie bei Einreisen mit Visum durch einen anderen Kontrollstempel nur die Tatsache der Einreise entsprechend der ersten Variante dokumentieren.
  • An der Grenze erteiltes Visum: Einige Staaten erteilen Visa regelmäßig an der Grenze und versehen diese Visa dann ggfs. zusätzlich mit Einreisekontrollstempeln. Dies ist etwa in der Türkei im Hinblick auf einige dort visumpflichtige Staaten üblich.[28] Im Schengen-Raum können ebenfalls Visa an der Grenze erteilt werden, allerdings nur als Ausnahmevisum, wenn ein unvorhersehbarer und zwingender Einreisegrund geltend gemacht wird und ein besonderes Interesse (etwa politischer oder humanitärer Natur) glaubhaft gemacht wird.[29]

Der Form nach einem Visum ähnlich sind Einreisekontrollvermerke, die als Etikett in den Pass geklebt werden, fälschungssicherer gestaltet sind als gewöhnliche Stempel und die Grenzkontrolle erleichtern, etwa indem über Barcodes, die bei der Ausreise wieder eingelesen werden können, ein Ausreise- dem dazugehörigen Einreisevorgang zugeordnet werden kann. Japan verwendet zum Beispiel ein derartiges Verfahren.[30]

Gegenseitigkeit

Ob Staatsangehörige anderer Staaten der Visumpflicht unterworfen werden oder nicht, bestimmt sich allein nach dem Recht des Einreisestaates. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, wonach hinsichtlich der Visumpflicht Gegenseitigkeit zu gewähren wäre oder nicht. Ein anderes Ergebnis könnte sogar dazu führen, dass ein eventuell sicherheitspolitisch problematischer Staat seinen Bürgern universelle Visumfreiheit dadurch verschaffen könnte, dass er selbst alle Ausländer visumfrei stellt.

Sichtvermerksabkommen

In sogenannten „Sichtvermerksabkommen“[31] haben allerdings zahlreiche Staaten auf zweiseitiger Grundlage vereinbart, ihren Staatsangehörigen gegenseitig Visumfreiheit zu gewähren. Zumeist beziehen sich diese Abkommen dabei nur auf bestimmte Aufenthaltskategorien, wie etwa Touristen, oder Aufenthalte für einen bestimmten Höchstzeitraum. Teils sind diese Abkommen asymmetrisch ausgestaltet. In diesen Fällen gewähren sie für die Angehörigen des einen Staates günstigere Rechte als für die Angehörigen des anderen Vertragsstaats. Beispielsweise gewährt ein Sichtvermerksabkommen von 1953, das zwischen Deutschland und den USA geschlossen wurde,[32] den Staatsangehörigen der USA eine visumfreie Einreise nach Deutschland für zahlreiche Zwecke, während es für Deutsche nur eine erleichterte Visumerteilung vorsieht. Umgekehrt gewährt das Sichtvermerksabkommen zwischen Deutschland und Mexiko deutschen Touristen einen visumfreien Aufenthalt für sechs Monate in Mexiko, während das Abkommen Mexikanern für Aufenthalte in Deutschland keine vergleichbaren Vergünstigungen einräumt.[33]

Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 von Schengen-Staaten geschlossen worden sind, bleiben mit ihren Vergünstigungen wirksam; das Recht der Europäischen Union sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, diese älteren Sichtvermerksabkommen weiter anzuwenden.[34] Inzwischen können Schengen-Staaten Sichtvermerksabkommen nur noch eingeschränkt schließen, weil die entsprechende Regelungsmaterie weitgehend in die Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union übergegangen ist. Sichtvermerksabkommen der Mitgliedstaaten dürfen sich demnach nur noch auf Sachverhalte beziehen, in denen die Europäische Union den Mitgliedstaaten eine eigene Regelungszuständigkeit belassen hat.

Verhandlungsmechanismus der Europäischen Union

In den Schengen-Staaten besteht eine einheitliche Liste der visumpflichtigen und nicht visumpflichtigen Herkunftsstaaten.[35] Es ist politisches Ziel der Europäischen Union, allen Unionsbürgern Visumfreiheit zumindest in denjenigen Staaten zu verschaffen, deren Staatsangehörige ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen dürfen. Die Europäische Kommission verhandelt deshalb mit denjenigen Drittstaaten, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, über die Aufhebung derjenigen Visumvorschriften, die ausschließlich Staatsbürger einzelner EU-Mitgliedsländer benachteiligen. Dieses Verfahren bindet den benachteiligten EU-Mitgliedstaat in die Verhandlungen ein und unterliegt bestimmten Berichtspflichten.[36] Die Kommission kann dem Rat der Europäischen Union die vorübergehende oder dauerhafte Einführung einer Visumpflicht für Bürger des betreffenden Staates vorschlagen. Da das Gewicht einer Einführung der Visumpflicht für den gesamten Schengen-Raum oder auch nur der entsprechenden Drohung weitaus höher ist als die Einführung der Visumpflicht nur in einem einzelnen Schengen-Staat, ist dieser Mechanismus vor allem geeignet, kleinere und daher politisch weniger durchsetzungskräftige Mitgliedstaaten vor unannehmbaren Reisebeschränkungen zu schützen.

Die Europäische Kommission hat die Frage der Gegenseitigkeit von Visumbefreiungen gegenüber betroffenen Drittstaaten nach Einführung des Verhandlungsmechanismus auf höchster politischer Ebene behandelt und im Verhältnis zu Mexiko und Neuseeland bereits vollständige Gegenseitigkeit erreicht. Im Hinblick auf Kanada erwägt die Kommission die Empfehlung, „geeignete Maßnahmen in Betracht zu ziehen“, während sie mit Bezug auf die USA die Empfehlung äußert, die Wirkung einer dortigen Gesetzesänderung zunächst abzuwarten.[37]

Visa nach dem Recht der Europäischen Union (Schengen-Recht)

Unpersonalisiertes deutsches Schengen-Visum in der aktuellen Form, die die Integration eines Lichtbildes vorsieht

An den Binnengrenzen im Schengen-Raum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt.[38] Die Regelungen für die Ausgestaltung und Erteilung von Visa für den Schengen-Raum sind vor diesem Hintergrund vereinheitlicht worden, und erteilte Visa gelten grundsätzlich für den gesamten Schengen-Raum.[39]

Visakategorien

Nach dem Schengen-Recht werden folgende Arten von Visa (Typ A bis D) erteilt:

  • Das Flughafen-Transitvisum (Typ A) erlaubt lediglich den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafengeländes, ohne dass eine Einreise (im Sinne des § 13 Abs. 2 AufenthG - die grundsätzlich als das Passieren einer Grenzkontrollstelle definiert ist) erfolgt.[40] Das Erfordernis eines Flughafentransitvisums stellt eine Ausnahme zu der Regel[41] dar, dass keine Erlaubnis zum Aufenthalt benötigt, wer sich im Staatsgebiet aufhält, ohne die Grenzkontrollstellen zu passieren oder zu umgehen. Das Flughafentransitvisum ist nur als Betretenserlaubnis bezeichnet und kein Aufenthaltstitel im rechtlichen Sinne [42] - dies findet seinen Grund darin, dass der Inhaber hiervon keine Aufenthaltsrechte abhängig machen kann und andere Staaten nicht eine durch das Internationale Zivilluftfahrtabkommen mögliche Zurückweisung mit der Begründung ablehnen können, der Transitstaat habe den Aufenthalt durch das Visum erlaubt.
  • Das Durchreisevisum (Typ B) (oder Transitvisum) erlaubt das Durchqueren des Schengen-Raums oder der eingetragenen Staaten, um ein Drittland auf dem Landweg zu erreichen. Dieses Durchreisevisum darf auch innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht zum Kurzaufenthalt genutzt werden. Eine Durchreise liegt dann vor, wenn Ausgangsort und Zielort der Reise außerhalb des Schengen-Raumes liegen. Das Durchreisevisum kann für die Dauer von bis zu fünf Tagen je Durchreise erteilt werden.[43]
  • Das Kurzaufenthaltsvisum (Typ C) erlaubt den zweckgebundenen kurzfristigen Aufenthalt im eingetragenen Geltungsbereich innerhalb des Gültigkeitszeitraumes. Das Visum kann eine ein-, zwei- oder mehrmalige Einreise über die Außengrenzen erlauben und von wenigen Tagen bis zu mehreren (max. fünf) Jahren gültig sein. Die erlaubten Kurzaufenthalte dürfen eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 6 Monaten ab der jeweiligen „ersten Einreise“ nicht überschreiten.[44] Die erste Einreise ist dabei die erste Einreise mit diesem Visum und die Einreisen, die später als sechs Monate nach einer vorangegangenen ersten Einreise (jedoch während der Gültigkeit desselben Visums) erfolgen. Diese Bezugszeiträume müssen sich also nicht unmittelbar aneinander anschließen. Abweichend von den Regelungen einiger anderer Staaten muss das Schengen-Gebiet auch dann bereits am letzten Geltungstag des Visums verlassen werden, wenn die Anzahl der erlaubten Aufenthaltstage noch nicht ausgeschöpft wurde.
  • Das Nationale Visum (Typ D) erlaubt grundsätzlich nur den Aufenthalt in einem darin bezeichneten Staat (zumeist der Ausstellerstaat; es gibt aber auch Fälle, in denen sich Staaten gegenseitig bei der Ausstellung vertreten). Es wird vom jeweiligen Zielstaat nach dessen nationalen Aufenthaltsregeln ausgestellt. Ein nationales Visum eines Schengen-Staates erlaubt bei Einhaltung der sonstigen Einreisevoraussetzungen auch den erforderlichen Transit durch andere Schengen-Staaten in das Gastland, jedoch beschränkt auf die (aller-)erste Einreise. Dieses Durchreiserecht erlischt somit auch, wenn bei der ersten Einreise in den Zielstaat mit diesem Visum gar kein Transit durch andere Schengen-Staaten in Anspruch genommen werden musste.[45]
  • Das Nationale Visum mit Schengen-Reiserecht (Typ D + C) kombiniert die Eigenschaften des D- und des C-Visums. Dieses nationale Visum berechtigt während 90 Tagen, beginnend mit dem ersten Geltungstag, auch zum Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten. Dieser Visumtyp wurde geschaffen,[46] um Probleme, die in der Praxis durch die Beschränkung des Durchreiserechtes mit dem D-Visum auftraten, angemessen auszugleichen. Bei der Erteilung eines D+C-Visums sind neben den nationalen Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt auch die Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum Typ C nach dem Schengen-Recht[47] zu beachten.
  • Nur zum Transit zwischen der Russischen Föderation und deren Exklave Kaliningrad (ehemals Königsberg) durch die Schengen-Staaten Litauen und Polen berechtigen die Transitvisa FTD (für den Straßentransit bis zu 24 Stunden) und FRTD (für den Eisenbahntransit bis zu sechs Stunden). Diese Transitvisa werden in erleichterter Weise und zu geringen Gebühren erteilt. Sie gelten regelmäßig für einen längeren Zeitraum (FTD: zwölf Monate; FRTD: drei Monate) und werden nicht in einen Pass eingeklebt, sondern auf einem gesonderten Formular (Form for affixing the visa) ausgestellt.[48]

Häufig wird der Zweck oder Anlass des Aufenthalts im Visum angegeben. Hierfür und für weitere Auflagen und Beschränkungen ist beim Schengen-Visum das Feld „Anmerkungen“ oder ein Zusatzaufkleber zu verwenden.[49]

Verbleibende nationale Regelungszuständigkeiten

Im Recht der Europäischen Union ist das Visumrecht für kurzfristige Aufenthalte weitgehend umfassend geregelt hinsichtlich der Ausstellungsvoraussetzungen, der Form der Visumetiketten, des Antragsverfahrens, der konsularischen Tätigkeit[50] und der Frage, welche Staatsangehörigen für Kurzaufenthalte überhaupt ein Visum benötigen.[51] Bis auf die im europäischen Recht vorgesehenen Ausnahmen[52] können diese Punkte national nicht mehr geregelt, sondern allenfalls im Detail anhand des europäischen Rechts ausgestaltet werden. Für längerfristige Aufenthalte (mehr als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten) verbleibt die Regelungszuständigkeit grundsätzlich – freilich im Rahmen der Harmonisierung des Aufenthaltsrechts der EU auch für längere Aufenthalte durch zahlreiche Richtlinien[53] – bei den Mitgliedstaaten.[54] Allerdings verwenden die Schengen-Staaten für die Visa, die für solche längeren Aufenthalte erteilt werden (Kategorie D), ebenfalls die von der Europäischen Union vorgegebenen Etiketten.

Einige Regelungszuständigkeiten verbleiben auch hinsichtlich kürzerer Aufenthalte bei den Mitgliedstaaten. So bleiben die Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren zuständig.[55] Zudem dürfen die Mitgliedstaaten für bestimmte Personengruppen von den ansonsten Schengen-weit einheitlichen Regelungen zur Visumpflicht und zur Visumbefreiung abweichen. So können zum Beispiel anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose von der Visumpflicht befreit werden, wenn auch Staatsangehörige des Ausstellerstaates für Kurzaufenthalte von der Visumpflicht befreit sind. Weitere Möglichkeiten der Abweichung durch die Mitgliedstaaten sieht die Verordnung für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen oder ziviles Flug- oder Schiffspersonal vor.[56] Von den nach der Verordnung zulässigen Ausnahmen hat Deutschland durch Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung (§§ 18–30) Gebrauch gemacht.

Griechenland kann wegen einer gemeinsamen Erklärung, die bei seinem Beitritt zu den damaligen Europäischen Gemeinschaften abgegeben wurde,[57] den bisherigen, von der griechischen Verfassung abgedeckten Status des Berges Athos beibehalten. Täglich werden an höchstens zehn männliche nicht-orthodoxe Pilger Visa zum Betreten des Gebietes ausgestellt, die in griechischer Hochsprache verfasst sind. Sie berechtigen zur Einreise auf dem Seeweg und zu einem viertägigen Aufenthalt.[58]

Visa und Aufenthaltstitel

In den meisten Fällen muss bei einem längeren oder unbefristeten Aufenthalt im Gastland vor Ablauf des nationalen Visums ein nationaler Aufenthaltstitel beantragt werden (etwa in Fällen des Familiennachzugs). Es gibt aber auch Fallgruppen, in denen der gesamte Aufenthalt allein mit dem Visum erfolgt (etwa bei Saisonarbeitern mit einem nationalen Visum, das für mehrere Monate gültig ist).

Mit Aufenthaltstiteln der Schengen-Staaten sind auch visumfreie kurzfristige Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten zulässig, sofern ein gültiger und vom Zielreisestaat anerkannter Pass vorliegt, ausreichende Reisemittel vorhanden sind und der Zielstaat nicht konkrete Sicherheitsbedenken vorbringen kann.[59]

Das Recht auf visumfreie kurzfristige Aufenthalte wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG[60] auch auf an sich visumspflichtige Familienangehörige (Drittstaatsangehöriger) von EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, erweitert[61][62][63]. Bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels und unter der Bedingung, dass die Reise entweder gemeinsam mit den EWR-Bürger erfolgt oder nachgefolgt wird, können Familienangehörige sich bis zu 90 Tagen ohne zusätzliches Visum in jedem anderen EWR-Mitgliedsstaat aufhalten. Allerdings setzen einige EWR-Staaten diese Bestimmung der Richtlinie nicht oder nicht richtig um (Stand Dezember 2008)[64][65][66], sodass es nach wie vor zu Schwierigkeiten bei Reisen zwischen Schengener und Nicht-Schengener EU Staaten kommen kann (Verweigerung der Benutzung von Verkehrsmittel durch die Transportgesellschaft, Verweigerung der Einreise durch Grenzschutzbehörden).

Aufbau des Visumetiketts

Das Schengen-Visum (auch „EU-Visum“ genannt) ist mehrfarbig, wobei die dominierenden Farben grün und violett sind. Es enthält umfangreiche Sicherheitsmerkmale, wie beispielsweise spezielle Drucktechniken (Irisdruck und Stichtiefdruck), ein produktbezogenes geschütztes Kinegramm und ist in folgender Weise aufgebaut:[67]

Zeile Inhalt Beispiel
Kopf Schriftzug „Visum“ in der Landessprache und Dokumentennummer.
Beispiel für ein Schengen-Visum (alte Form ohne integriertes Lichtbild auf grünlichem Papier): Hier Typ C, gültig für alle Schengen-Staaten vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2003, für mehrere Einreisen („MULT“); für Aufenthalte von maximal 90 Tagen pro Halbjahr, ausgestellt in der Botschaft („Vertretung“) am 27. Januar 2000 für den Inhaber des Reisepasses Nr. 687987. Aus der Codierzeile geht zusätzlich hervor, dass der Inhaber Ahmed Ahmetovic heißt, männlicher („M“) Bosnier ist („BOS“) und am 12. Dezember 1965 geboren ist.
1
Staaten oder Staat, für die das Visum ausgestellt ist. Beispiele:
  • Schengener Staaten“ oder „Stati Schengen“ oder „Etats Schengen“ usw.: Alle Schengener Staaten.
  • Deutschland“: Nur für Deutschland.
  • D, F, E“: Nur für Deutschland, Frankreich und Spanien.
  • Schengener Staaten (-F, P)“: Für alle Schengener Staaten außer Frankreich und Portugal.
  • F + Etats Schengen“: Frankreich (und während der ersten 90 Tage der Gültigkeit auch für ganz Schengen).
2
Rahmengültigkeit „von … bis“, erfasst wird der erste Geltungstag und der Tag der spätesten Ausreise.
3
  • Visumtyp „A“, „B“, „C“, „D“, „D+C
  • Anzahl der Einreisen („01“, „02“ oder „MULT“ für mehrere);
  • maximale Gesamtaufenthaltsdauer pro Halbjahr im Gültigkeitszeitraum, möglich sind Eintragungen von „01“ bis „05“ bei Transitvisa, von „10“ (nur in extremen Ausnahmefällen weniger) bis „90“ (bei Kurzaufenthaltsvisa) und von „90“ bis „365“ oder auch „XX“ bei nationalen Visa (bei „XX“ steht bei deutschen Visa in der Zeile 6: von „Die Aufenthaltsdauer entspricht der Gültigkeitsdauer des Visums“) oder „--“ bei Flughafentransitvisa.
4
Ausstellungsort.
5
Ausstellungsdatum; Nummer des Reisedokuments, ggf. mit Vermerken über die Gültigkeitserstreckung auch auf die in den Pass eingetragenen Kinder und/oder Ehefrau, sofern diese keine eigenen visierfähigen Reisedokumente besitzen, z. B. „AB123456 +Y +2X“: Visum gilt auch für die in dem Pass mit Nummer AB123456 eingetragene Ehefrau und zwei der eingetragenen Kinder des Passinhabers.
6
Anmerkungen, z. B. Aufenthaltszweck oder Beschränkungen der Erwerbstätigkeit, Nebenpflichten oder Aufenthaltsbeschränkungen.[68]

Es folgen zwei Codierzeilen, die jeweils obligatorisch 36 Zeichen in der Schriftart „OCR-B“ enthalten und in folgender Weise aufgebaut sind:[69]

1. Codierzeile
Stelle Inhalt Erläuterungen
1
Dokumentenart Visum Immer „V“
2
Visumkategorie A (Flughafen), B (Transit), C (Kurzzeit) oder D (national)
3–5
Ausstellerstaat ICAO-Code: BEL, DNK, D<<, GRC, ESP, FRA, ITA, LUX, NLD, AUT, PRT, FIN, SWE, ISL, NOR
6–36
Nachname und Vorname Nachname und Vorname sind durch zwei Füllzeichen (<<) voneinander zu trennen; einzelne Namensteile sind durch ein Füllzeichen zu trennen (<); verbleibende Stellen sind mit „<“ aufzufüllen.
2. Codierzeile
Stelle Inhalt Erläuterungen
1–9
Visumnummer identisch mit der Nummer oben rechts auf dem Etikett
10
Kontrollziffer Berechnet nach ICAO-Norm
11–13
Staatsangehörigkeit des Inhabers ICAO-Code für den betreffenden Staat
14–19
Geburtsdatum Gliederung JJMMTT, wenn Monat oder Tag unbekannt: „<<
20
Kontrollziffer Berechnet nach ICAO-Norm
21
Geschlecht F“ für Frauen, „M“ für Männer, „<“ für „keine Angabe“
22–27
letzter Gültigkeitstag Gliederung JJMMTT
28
Kontrollziffer Berechnet nach ICAO-Norm
29
Räumliche Beschränkung T“ bei räumlicher Beschränkung, sonst „<
30
Anzahl der Einreisen 1“, „2“ oder „M
31–32
Dauer des Aufenthalts Zahl in Tagen, bei Visum Typ D „<<
33–36
Beginn der Gültigkeit Format MMTT

Großbritannien

In Großbritannien finden die Schengen-Regeln keine Anwendung, weshalb eine eigene, nationale Liste der stets visumpflichtigen und der für Kurzaufenthalte visumbefreiten Staatsangehörigen besteht.[70] Im britischen Recht wird zwischen der Einreiseerlaubnis (leave to enter),[71] der Aufenthaltserlaubnis (leave to remain) und dem Visum (entry clearance) unterschieden. Entsprechend der kontinentaleuropäischen Rechtskonstruktion gilt dabei das Visum auch als Einreise- und Aufenthaltserlaubnis.[72] Das Visum ist für die stets visumpflichtigen Staatsangehörigen immer, für andere Staatsangehörige (außer für Unionsbürger, Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums und Schweizer) dann Einreisevoraussetzung, wenn sie sich länger als sechs Monate in Großbritannien aufhalten möchten.[73] Zahlreiche Staatsangehörige benötigen in Großbritannien ein Flughafentransitvisum für Zwischenlandungen und das Umsteigen, auch wenn sie den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen.[74] Für Visa, die den Schengen-Kategorien A bis C entsprechen, wird die Schengen-Visumvignette verwendet; dennoch gilt das Visum nur für Großbritannien. Daueraufenthaltsvisa werden hingegen auf einem eigenständigen britischen Visummuster erteilt.[75] Bestimmte Personengruppen, die nach den britischen Gesetzen von der Visumpflicht befreit sind (z. B. Regierungsmitglieder, Staatsoberhäupter oder Seeleute aus bestimmten Staaten), erhalten zur Bestätigung der visafreien Einreiseerlaubnis einen Sichtvermerk („D:EXEMPT“), der dem Grenzpersonal die Berechtigung zur visafreien Einreise bescheinigt.[76]

Diplomatenvisa und Protokollausweise

Das Diplomatenvisum, das auch in Kartenform als sogenannter Protokollausweis ausgegeben wird,[77] bestätigt bei der Grenzkontrolle, dass sein Inhaber den Status eines akkreditierten Diplomaten besitzt und als solcher in dem Staat, in dem er akkreditiert ist, von den ausländerrechtlichen Regelungen ausgenommen ist. In Deutschland werden diese Dokumente, die auch als FREMIS-Papiere (von „Fremde Mission“) bezeichnet werden, vom Auswärtigen Amt ausgestellt.[78]

Inhaber eines Diplomatenpasses oder Dienstpasses aus bestimmten Staaten (z. B. Türkei für Einreisen nach Deutschland)[79] benötigen zudem für Reisen im Gegensatz zu anderen Bürgern desselben Staates oftmals kein Visum, weil sie nicht im Verdacht stehen, aus wirtschaftlichen Gründen einwandern zu wollen. Umgekehrt verlangt zum Beispiel Frankreich von Diplomaten aus Israel ein Visum,[80] während Inhaber eines gewöhnlichen israelischen Reisepasses in den Schengen-Raum visumfrei einreisen können.[81]

Visa außerhalb der Europäischen Union

Australien

In Australien sind sämtliche Ausländer visumpflichtig. Es besteht aber die Besonderheit, dass einige Staatsangehörige[82] für touristische und geschäftliche Kurzaufenthalte anstelle eines im Pass angebrachten Visums eine sogenannte Electronic Travel Authority beantragen können. Dabei handelt es sich um eine personenbezogene Freigabeeintragung in der Datenbank der australischen Einwanderungsbehörde, die bei der Flugbuchung durch eine Fluggesellschaft oder ein Reisebüro, aber auch vom Antragsteller selbst über das Internet beantragt werden kann. Die Bearbeitungsdauer beträgt 30 Sekunden.[83]

Der japanische Einreisevermerk dokumentiert die Entscheidung über den Aufenthalt, ist aber kein Visum. Der Barcode erleichtert die Registrierung der Ausreise, die mit dem blauen Stempel bescheinigt wird

Japan

In Japan gilt ein Visum nicht als Aufenthaltstitel, sondern als Voraussetzung für die Einreiseerlaubnis (landing permission), die der Einwanderungsbeamte nach der Einreisekontrolle in Form eines Aufklebers im Pass erteilt und die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts erforderlich ist.[84] Im April 2006 waren Angehörige von 62 Staaten in Japan für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit, die eine bestimmte vom Herkunftsstaat abhängige Dauer nicht übersteigen, von der Visumpflicht befreit.[85] Sie erhalten bei Erfüllung der Einreisevoraussetzungen also ohne Visum die landing permission.

In Japan bestehen sieben Visakategorien; dabei wird zwischen 28 verschiedenen Anlässen des Aufenthalts unterschieden.[86] Zur Beschleunigung des Antragsverfahrens kann eine Vorabzustimmung (certificate of eligibility) einer japanischen Ausländerbehörde, die die Erfüllung von Aufenthaltsvoraussetzungen bestätigt, bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden, wodurch sich die Befassung der Ausländerbehörde durch die bearbeitende Auslandsvertretung erübrigt.[87]

Japan unterhält für jüngere Menschen, auch aus Deutschland, auf der Grundlage gegenseitiger Abkommen ein Programm für Ferienarbeitsaufenthalte, wofür ein Working Holiday-Visum ausgestellt wird.[88]

Russland

Aktuelles russisches Visum

Das Recht der Russischen Föderation unterscheidet zwischen Privat-, Geschäfts-, Touristen- und Transit-Visa.

Russisches Visum älterer Art

Die Europäische Union und Russland haben über die Formalitäten der Erteilung von Visa für einen Zeitraum bis zu 90 Tagen ein Abkommen geschlossen. In diesem Abkommen wird geregelt, welche Dokumente von Mitgliedern offizieller Delegationen, Geschäftsleuten und Verbandsvertretern, Lkw-, Bus- und Zugpersonal, Journalisten, Wissenschaftlern und Künstlern, Schülern und Studenten, Sportlern und weiteren Personen bei der Antragstellung vorzulegen sind. Zudem ist nach dem Abkommen die Erteilung von Mehrfachvisa vorgesehen.[89] Touristen, auch Individualtouristen, benötigen für ein Visum die in einer bestimmten Form erteilte Bestätigung eines russischen Reiseveranstalters.[90] Personen, die privat, von einer Organisation oder von einem Unternehmen in Russland eingeladen werden, müssen bei der Beantragung des Visums eine von russischen Behörden ausgestellte oder bestätigte Einladung auf einem speziellen Formular im Original vorlegen.[91]

Nach der Einreise und nach jedem Ortswechsel muss innerhalb von drei Tagen in Begleitung des tatsächlichen Gastgebers mit der bei der Grenzkontrolle ausgestellten Migrationskarte eine Anmeldung oder Registrierung beim Ausländeramt oder bei einem Postamt vorgenommen werden, wodurch die Reisenden korrekt erfasst und mögliche illegale Einwanderungen verhindert werden sollen. Die Bestätigung dieser Registrierung muss ständig mitgeführt werden. Kurz vor der Abreise muss in ähnlicher Weise eine Abmeldung vorgenommen werden. Bei einem Hotelaufenthalt können An- und Abmeldung im Hotel erfolgen.[92]

Schweiz

Schweizer Visum aus dem Jahr 1931

Das seit dem 1. Januar 2008 geltende neue Schweizer Recht ist derart ausgestaltet, dass sein Wortlaut ohne weiteres Gesetzgebungsverfahren seit der Inkraftsetzung der Schengen-Regeln in der Schweiz, also seit dem 12. Dezember 2008, an das Schengen-Recht angepasst wurde. Hinsichtlich des Visumverfahrens gelten seit jenem Zeitpunkt keine Besonderheiten mehr, [93] so dass für die Schweiz hinsichtlich der Kurzaufenthalte dieselben Regeln gelten wie im übrigen Schengen-Raum.

Beabsichtigt ein Ausländer einen Aufenthalt in der Schweiz, der über den Zeitraum eines Kurzaufenthalts hinausgeht – also im gesamten Schengen-Raum eine Dauer von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten hat –, oder beabsichtigt er die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, muss eine Bewilligung des Aufenthaltes vor der Einreise eingeholt werden.[94] Wird die Bewilligung erst nach der Einreise während eines bewilligungsfreien Aufenthalts beantragt, ist die Entscheidung über die Bewilligung ggfs. im Ausland abzuwarten, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich begründet und die zuständige kantonale Behörde lässt daher eine Ausnahme zu.[95]

Ausländer aus EU-Staaten, die in der Schweiz arbeiten, erhalten nach dem Niederlassungsabkommen EU-Schweiz einen Grenzgängerausweis. Ausländer mit einem Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates können sich nach Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens bis zu drei Monate lang ohne Visum in der Schweiz aufhalten, dürfen aber ohne Schweizer Bewilligung keine Erwerbstätigkeit ausüben.

USA

Einreisesichtvermerke, UK (1993) und USA (1994)

In den USA wird rechtlich zwischen der Ausstellung eines Visums und der Einreiseerlaubnis (admission) unterschieden. Ein Visum berechtigt nicht zur Einreise und zum Aufenthalt, sondern ist lediglich grundsätzliche Voraussetzung für die Beantragung der Einreiseerlaubnis bei einem Einwanderungsbeamten.[96] Jeder Ausländer, der in das Gebiet der USA einreist, gilt als Antragsteller für eine Einreiseerlaubnis,[97] es sei denn, er hat dort bereits einen Daueraufenthaltsstatus, der nicht erloschen ist.[98] Erlaubt eingereist ist ein Ausländer erst, wenn er als Ergebnis einer Einreisekontrolle von einem Einwanderungsbeamten die Einreiseerlaubnis erhalten hat.[99] Nicht das Visum, sondern ein Einreisekontrollstempel dokumentiert damit die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts.

Visa werden in einer Vielzahl verschiedener Kategorien vergeben, die sich nach Verwandtschaftsgrad mit US-Bürgern, nach Lebenssituation und Einreisegrund unterscheiden.[100] Dabei wird zwischen Einwanderungsvisa (immigrant visa) und Nichteinwanderungsvisa (nonimmigrant visa) unterschieden.[101] Zu den Besonderheiten der US-Visaregelungen gehören eigene Visakategorien für Mitarbeiter der Vereinten Nationen (Kategorien C–2, G–1 bis G–5), für Informanten der US-Regierung (Kategorien S–5 und S–6) sowie für Opfer von Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen (z. B. Kategorien T, U und TPS). Für die Erteilung von Visa oder die Erlaubnis der Einreise ist es in zahlreichen Fällen erforderlich, dass andere Behörden beteiligt werden, die etwa für die Verwaltung des Arbeitsmarkts oder für Kulturangelegenheiten zuständig sind.[102] Touristen und Geschäftsreisende benötigen grundsätzlich ein Visum der Kategorie B–1 oder B–2. Angehörige einiger westlich orientierter Staaten können das Visa Waiver Program[103] nutzen. Sie können bei einer Einreise an Bord eines hierfür zugelassenen Beförderungsunternehmens den Antrag auf Gestattung der Einreise ohne Visum stellen und erhalten vor der Einreise an Bord ein Formular für die Erfassung als visumfreie Nichteinwanderer mit der Bezeichnung Nonimmigrant visa waiver arrival/departure form, das bei der Einreise an der Grenzkontrollstelle vorzulegen ist. Wer das Programm zur visumfreien Einreise nutzt, verzichtet zugleich auf Rechtsmittel im Falle einer Zurückweisung.[104]

Auch Reisende, die mit einem Visum die Gestattung der Einreise beantragen, können zurückgewiesen werden, wenn sie die Einreisevoraussetzungen nicht darlegen können. Das US-Recht enthält eine Vermutung, wonach jede Person, die in die USA einreist, einwandern möchte.[105] Es ist aus rechtlicher Sicht Angelegenheit des Einreisenden, die Grenzkontrollbeamten vom Gegenteil zu überzeugen oder aber das Vorliegen der Einwanderungsvoraussetzungen nachzuweisen. In der Praxis reicht hierfür zumeist die Vorlage eines Nichteinwanderungsvisums oder des ausgefüllten Formulars für das Visa Waiver Program und ggfs. die schlüssige Erläuterung des Reisezwecks, der Bindungen an den Herkunftsstaat (z. B. Arbeitsplatz) und der vorhandenen Reisemittel (Bargeld, Kreditkarte, Reiseschecks) aus. Aus diesem Grunde werden Einreisende häufig nach ihrem Arbeitsplatz befragt.[106]

Die Permanent resident card, auch landläufig als Green Card bezeichnet, fällt nicht in die Kategorie der Nichteinwanderungsvisa, sondern stellt eine grundsätzlich unbefristete Aufenthaltserlaubnis dar, die als Ausweis in den USA ständig mitzuführen ist und bei der Einreise zugleich die Funktion des Visums erfüllt. Bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten ist eine zusätzliche Wiedereinreiseerlaubnis (re-entry permit) erforderlich.[107]

Kollisionsfälle

Jordanisches Visum aus dem Jahr 1993 mit einem Vermerk, wonach es ungültig wird, sobald der Pass ein israelisches Visum enthält. Inzwischen haben Israel und Jordanien Frieden geschlossen, sodass solche Vermerke entfallen.

Visa und Kontrollstempel einiger Staaten in einem Pass können dazu führen, dass andere Staaten den Passinhaber nicht einreisen lassen oder vor der Einreise intensiv befragen. So müssen in Israel Reisende mit Sichtvermerken aus denjenigen arabischen Ländern, mit denen Israel keine diplomatischen Beziehungen unterhält, mit intensiveren Befragungen vor einer Einreiseentscheidung rechnen.[108] Umgekehrt lassen einige arabische Staaten, etwa der Libanon[109] und Syrien,[110] Inhaber von Pässen, die Vermerke israelischer Behörden enthalten oder aus denen ein Aufenthalt in Israel hervorgeht, kategorisch nicht einreisen, während in anderen arabischen Ländern zumindest mit einer intensiven Prüfung des Einreisewunsches zu rechnen ist.[111] Vor dem EU-Beitritt Zyperns verwehrten die Behörden der Republik Zypern nach Besuchen Nordzyperns, z. B. nach Tagesbesuchen, die Wiedereinreise, wenn der Reisepass Stempel nordzyprischer Behörden enthielt. Deshalb vergaben die Behörden des Nordteils an der Grenzkontrollstelle ein abzustempelndes Tagesvisum in Form eines Einlegeblatts, sodass im Reisepass nicht gestempelt werden musste.

Ein Stempel des Kosovo im Pass kann zu Problemen bei der Einreise nach Serbien führen. Da Serbien den Kosovo nicht anerkannt hat, wird die Einreise mit Stempeln des Kosovo im Pass verweigert. Da dies den kosovarischen Behörden bekannt ist, verzichten diese auf Wunsch auf eine Stempelung.

In solchen Fällen bietet sich als Lösung der Besitz zweier Pässe an, was in Deutschland[112] oder Österreich[113] zulässig ist; an der Grenze wird jeweils derjenige Pass vorgelegt, in dem keine für die Einreise nachteiligen Einträge enthalten sind.

Geschichte der Sichtvermerke

17. Jahrhundert bis zur ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Die mittelalterlichen Geleitbriefe gelten als Vorläufer der heutigen Reisepässe. Sie stellten privilegierte Reisende (Diplomaten, Kaufleute, Pilger) unter den Schutz des Staates, während mittellose Reisende in manchen Regionen Deutschlands (z. B. in der Pfalz) von den Landesfürsten aufgegriffen und in leerstehenden Dörfern angesiedelt wurden.[114] Die Regierungen der absolutistischen Staaten Europas waren daran interessiert, unnütze Reisen ihrer Bürger zu verhindern. Deshalb musste für jede Reise ein Reisepass beantragt werden, der Zeitraum und Reiseroute genau festlegte. Bevölkerungszunahme, Verarmung und wachsende Mobilität als Folge der Bauernbefreiung führten zu einer erheblichen Verschärfung der Pass- und Sichtvermerksbestimmungen.[115] Mit der Einführung des allgemeinen Erfordernisses von Reisepässen im Zeitraum zwischen dem späten 18.  und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde es üblich, die Dokumente durch Eintragungen an der Staatsgrenze oder zuvor kennzeichnen („visieren“) zu lassen. Seit 1813 benötigten alle Ausländer in Preußen eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums, falls sie sich länger als 24 Stunden in einer Gemeinde aufhalten wollten.[116] Gastwirte durften Ausländer nur beherbergen, wenn ein solches Visum erteilt war, und galten als Hilfsorgane („Unteroffizianten“) der „Fremdenpolizei“.[117]

1850 bis 1914

Durch die Dresdner Konvention vom 21. Oktober 1850 und die damit verbundene Einführung der Passkarte wurde die Visumpflicht im innerdeutschen Reiseverkehr endgültig abgeschafft. Neun Jahre später, im Jahre 1859, trat Österreich-Ungarn dieser Konvention bei und ermöglichte den visumfreien Reiseverkehr innerhalb der K.u.k.-Monarchie. Ab 1865 ermöglichten Bayern, Sachsen und Württemberg auch Ausländern die Einreise ohne Pass und Visum. Der Norddeutsche Bund und Österreich-Ungarn folgten bis 1867.[118] Durch das Gesetz über das Passwesen vom 12. Oktober 1867 wurden Pass- und Sichtvermerkszwang im gesamten Gebiet des Norddeutschen Bundes vollständig aufgehoben, sie durften jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Ereignisse durch eine Verordnung vorübergehend wieder eingeführt werden.[119] Dadurch wurde das Visumrecht rechtssystematisch im Passrecht verankert und nicht etwa im Ausländer- („Fremden“-)Recht, das weiterhin Gegenstand örtlicher oder landesherrlicher Rechtssetzung war. Diese Zuordnung blieb in Deutschland bis 1965 bestehen.

1914 bis 1938

Vor dem Ersten Weltkrieg benötigten die Bürger für Reisen innerhalb Europas keinen Reisepass und kein Visum. In Deutschland galt das Gesetz über das Passwesen des Norddeutschen Bundes bis in die Weimarer Zeit hinein weiter.[120] Während des Ersten Weltkrieges wurde in allen kriegführenden Ländern ein allgemeiner Pass- und Visumzwang eingeführt, um potentielle Spione an der Einreise zu hindern und die Erfüllung der Wehrpflicht zu sichern. Im Deutschen Reich ordnete Kaiser Wilhelm II. gleichzeitig mit der Verkündung des Kriegszustandes auch die Einführung einer Passpflicht an.[121] Mit Wirkung vom 1. August 1916 wurde in Deutschland für Ein- und Ausreisen von In- und Ausländern ein Sichtvermerkszwang eingeführt.[122] Zugleich wurde der Reichskanzler[123] zum Erlass weiterer Ausführungsvorschriften ermächtigt; die entsprechende Anordnung enthielt für Deutschland erstmals detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Visumerteilung und zur Zuständigkeit und Form der Visa.[124] Jede Person benötigte einen eigenen Pass oder Kinderausweis,[125] das Visum war vor jedem Grenzübertritt erneut einzuholen.[126]

Dieser Pass- und Visumzwang blieb in Deutschland nach Kriegsende beibehalten.[127] Auch andere europäische Staaten erhielten die zunächst als kriegsbedingtes Ausnahmerecht eingeführten Beschränkungen aufrecht.[128] Seit Juli 1924 konnten deutsche Reichsangehörige unter 15 Jahren ohne Visum nach Deutschland einreisen;[129] Ausländer mit Wohnsitz im Inland oder allgemein Reichsangehörige konnten das Ausreisevisum durch einen Unbedenklichkeitsvermerk des Finanzamtes ersetzen.[130] Bereits zum 1. Januar 1925 wurde aber die Visumpflicht für Reichsangehörige und Ausländer mit deutscher Aufenthaltsgenehmigung oder mit Wiedereinreisevisum gänzlich abgeschafft.[131] Visa konnten auch allgemein mit Blick auf die „Persönlichkeit des Reisenden“ versagt werden,[132] die Ablehnung der Erteilung erfolgte „in der Regel ohne Angabe von Gründen“.[133] Erstmals wurde die Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze ermöglicht.[134] Ausländische Landarbeiter durften bei Vorliegen einer Aufnahmezusage der „Deutschen Arbeiterzentrale“ pass- und visumfrei einreisen.[135] Im Jahr 1932 wurden alle Ausreisevisa für sämtliche Personengruppen, die Deutschland verlassen wollten, vollständig abgeschafft.[136]

Erst 1925 konnten deutsche Staatsbürger wieder ohne Visum nach Österreich reisen.[137] Im Jahre 1926 wurde der Visumzwang für Reisen deutscher Staatsbürger in die Nachbarstaaten Dänemark,[138] Luxemburg, die Niederlande,[139] Schweden[140] und Schweiz abgeschafft. Auch Finnland, Japan und Portugal[141] vereinbarten mit dem Deutschen Reich die Abschaffung der Visumpflicht im gegenseitigen Reiseverkehr. Seit 1927 konnten auch Österreicher visumfrei in diese Staaten einreisen.[142] 1928 schafften auch Großbritannien,[143] Italien,[144] Lettland,[145] Norwegen,[146] Spanien und die Tschechoslowakei[147] den Visumzwang für deutsche Touristen ab. Kurze Zeit später erlaubten auch Estland, Jugoslawien und Ungarn[148] die Einreise ohne Visum. Für Reisen nach Belgien, Frankreich, Litauen und Polen wurde der Sichtvermerkszwang hingegen beibehalten.

1939 bis 1945

Im Jahr 1937 wurde im nationalsozialistischen Deutschland ein Gesetz erlassen, das den Reichsinnenminister ermächtigte, das gesamte frühere Pass-, Visum- und Ausländerrecht aufzuheben und durch Verordnung neu zu regeln.[149]

Nach der Besetzung Österreichs durch deutsche Truppen im März 1938 verließen mehrere Tausend österreichische Juden und Gegner des NS-Regimes das Land und suchten Zuflucht in anderen europäischen Staaten. Um deren Einwanderung zu erschweren, führte Großbritannien im Mai 1938 wieder den Visumzwang für reichsdeutsche Staatsbürger ein. Dass es sich bei einem Passinhaber um einen Juden im Sinne des Reichsbürgergesetzes handelte, wurde ausländischen Visastellen dadurch erkennbar, dass deutsche Reisepässe von Juden im Oktober 1938 für ungültig erklärt und erst wieder gültig wurden, nachdem sie mit einem roten „J“ gekennzeichnet worden waren; zur Anbringung dieses Sichtvermerks wurde eine strafbewehrte Vorlagepflicht eingeführt.[150]

Mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs wurde in allen betroffenen Ländern ein allgemeiner Visumzwang für Ausländer eingeführt. Im Deutschen Reich wurden zudem auch Deutsche, die sich nicht bereits zu Kriegsbeginn im Ausland aufhielten, für die Ein- und Ausreise visumpflichtig.[151]

1945 bis 1989 (westliche Welt)

Der Visumzwang wurde auch nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs beibehalten und erst Ende der 1940er-Jahre langsam abgebaut. So wurde beispielsweise am 15. August 1950 der Visumzwang im Reiseverkehr zwischen Österreich und der Schweiz abgeschafft. In Deutschland übernahm die Alliierte Hohe Kommission sowohl die Passhoheit als auch die Zuständigkeit für das Visumrecht. Bis zum 31. August 1952 erledigte das Combined Travel Board die Verwaltung des Reiseverkehrs.[152] Im März 1952 wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Vorgriff auf die Rückübertragung der Reiseverkehrskontrollen auf die Bundesbehörden ein neues Gesetz über das Passwesen verabschiedet, das grundsätzlich keine Visumpflicht vorsah, allerdings das Bundesministerium des Innern zur Einführung der Visumpflicht für Ein- oder Ausreisen von Ausländern durch Rechtsverordnung ermächtigte.[153] Diese Visumpflicht wurde zunächst bis auf wenige Sonderfälle für die Einreise aller Ausländer über 15 Jahren eingeführt,[154] jedoch mit Wirkung zum 1. Juli 1953 für westeuropäische Touristen[155] und mit Wirkung zum 1. März 1955 schließlich für Touristen aus allen Staaten aufgehoben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhielt und die für die Rückkehr kein Rückkehrvisum ihres Herkunftsstaates benötigten.[156] Im Gegenzug erlaubten auch die westeuropäischen Nachbarländer die visafreie Einreise von Staatsbürgern der Bundesrepublik Deutschland, was durch zahlreiche bilaterale Sichtvermerksabkommen gewährleistet wurde.[157]

Im Jahr 1965 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das Visumrecht vom Passrecht in das Ausländerrecht überführt und das Visum rechtlich als Aufenthaltserlaubnis ausgestaltet, die „in der Form eines Sichtvermerks“ eingeholt wird.[158] Diesen mussten vor der Einreise alle Staatenlosen und Angehörige von Staaten einholen, die nicht in einer Liste mit 84 Staaten enthalten waren.[159]

In Österreich, wo seinerzeit überwiegend kein Einreisevisum mehr erforderlich war, wurde vor dem Hintergrund der Niederschlagung des Prager Frühlings die Visumpflicht für Einreisende aus der ČSSR am 25. August 1968 eingeführt.[160] Mit dem Anwachsen der Flüchtlingszahlen wurde die Erteilung von Visa an tschechische Flüchtlinge durch den damaligen Außenmister Kurt Waldheim alsbald untersagt. Der damalige österreichische Botschafter in Prag, Rudolf Kirchschläger, führte diese Weisung nicht aus, sodass 50.000 Tschechen die Flucht nach Österreich ermöglicht wurde.

Im Vereinigten Königreich führte die zunehmende Zahl von Zuwanderern aus den ehemaligen Kolonien in den 1960er-Jahren zu Beschränkungen des Rechts zur Einwanderung auch für Briten; da damals nicht, wie heute, zwischen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und Angehörigen anderer der Krone unterstehender Besitzungen und Staaten unterschieden wurde, genossen sie zuvor grundsätzlich einen Anspruch auf Zuwanderung ins britische Stammland. Nachdem der Commonwealth Immigrants Act 1962 Einwanderungsbeschränkungen, aber keinen Visumzwang für britische Bürger einführte, die nicht von den britischen Inseln stammten, wurde mit dem Immigration Appeals Act 1969 auch die Grundlage für einen Visumzwang (entry clearance requirement) geschaffen.[161]

In der Bundesrepublik Deutschland wurde nach der Geiselnahme von München im Jahre 1972 der Visumzwang für Staatsbürger von Libyen, Marokko und Tunesien[162] eingeführt. Die nachfolgenden Jahrzehnte sind von visumrechtlichen Verschärfungen geprägt: Ab dem Jahr 1980 wird durch die Ausweitung der Visumpflicht auf die verstärkte illegale Zuwanderung aus weiter entfernten Staaten reagiert.[163] Wegen der hohen Anzahl türkischer Zuwanderer („Gastarbeiter“) in Deutschland war die Einführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Türkei zum 1. Oktober 1980 von besonderer Bedeutung.[164] Erstmals wurde im Jahr 1981 vor dem Hintergrund des sowjetischen Einmarsches in Afghanistan eine Flughafentransitvisumpflicht eingeführt.[165] Im Jahr 1982 wurden alle Ausländer über 15 Jahren (außer Angehörige von EWG-Staaten), die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, der Visumpflicht unterworfen.[166] Im Jahr 1986 wurde die Flughafentransitvisumpflicht auf neun Staaten ausgedehnt,[167] im Jahr 1989 auch auf die Türkei.[168]

Die Vereinigten Staaten von Amerika begannen ab dem Jahr 1986, den zuvor – außer für Kanadier – bestehenden Visumzwang für die Einreise schrittweise zu lockern. Nach dem Erfolg eines testweise eingeführten Visa Waiver Pilot Program wurde das Visa Waiver Program, in dem die Voraussetzungen der Aufnahme in das Programm festgelegt wurden, im Jahr 1990 permanent im US-Recht verankert.[169]

Vor dem Hintergrund einiger Terroranschläge führte Frankreich im Jahr 1986 eine Visumpflicht für alle Ausländer mit Ausnahme von Bürgern der damaligen EG und der Schweiz ein.[170]

1945 bis 1990 (Ostblock)

In den 1960er-Jahren wurde der Visumzwang für Reisen zwischen einigen Staaten des Ostblocks aufgehoben. Seit dem 1. Januar 1964 konnte die Grenze zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn ohne Reisepass und Visum passiert werden, ein Jahr später vereinbarten auch Polen und die Sowjetunion die Abschaffung des Visumzwangs im Reiseverkehr zwischen beiden Staaten.

In der DDR war das Visum Baustein des strikten Grenzregimes. Nach dem Passgesetz der DDR von 1954 war für jeden Grenzübertritt, also jede Ein- oder Ausreise, durch eigene Bürger oder Ausländer ein Visum erforderlich; ab dem Jahr 1956 wurden hierzu Ausnahmen zugelassen, die durch Verwaltungsvereinbarungen oder Durchführungsbestimmungen getroffen werden konnten, z. B. für Reisen in andere Ostblockstaaten.[171] Im Gesetz waren weder Regelungen zu den Erteilungsvoraussetzungen noch zu Inhalt und Grenzen der von den Innen- und Außenministerien zu erlassenden Durchführungsbestimmungen enthalten. Zur Regelung des Verkehrs zwischen den beiden Teilen Berlins nach dem Mauerbau wurden ab dem Jahr 1963 verschiedene Passierscheinabkommen geschlossen; der Passierschein war trotz seiner abweichenden Bezeichnung im Ergebnis ein Visum auf einem gesonderten Blatt, das Einwohner von Berlin (West) zur Einreise in den Ostteil der Stadt benötigten.[172] Durch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1967 wurde anstelle der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit eine Staatsangehörigkeit der DDR eingeführt, die grundsätzlich nur an Personen, die zum Zeitpunkt der Gründung der DDR in ihr lebten, oder deren Abkömmlinge verliehen war.[173] Deutsche aus der damaligen Bundesrepublik Deutschland wurden hierdurch aus Sicht der DDR zu Ausländern. Im Jahr 1968 wurde für den Transitreiseverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) eine Visumpflicht eingeführt.[174] Im Zuge der Ostpolitik konnten zugunsten der Einwohner der alten Bundesrepublik und von Berlin (West) und sowie der Angehörigen anderer westlicher Staaten Erleichterungen durchgesetzt werden: Im Viermächteabkommen über Berlin schufen die vier Siegermächte 1971 die Grundlage[175] für das zwischen den deutschen Staaten im Jahr 1972 abgeschlossene Transitabkommen, das für den Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik und Berlin (West) vorsah, den Reisenden die Transitvisa an der Grenzübergangsstelle und dort am Fahrzeug selbst und bei durchgehenden Zügen oder Autobussen im Transportmittel zu erteilen.[176] Für Besuche von Einwohnern von Berlin (West) wurde 1971 die Möglichkeit zu Reisen nach Berlin (Ost) und in die DDR auf Grund von auf Antrag erhältlichen Berechtigungsscheinen, touristischen Reisebuchungen oder amtlich bestätigten Telegrammen mit einer Gesamtdauer von 30 Tagen im Jahr zugelassen;[177] auf die Ausstellung von Visa an der Grenze auf Grund der Vorlage dieser Berechtigungsscheine und die Erhebung einer Ausstellungsgebühr wurde aber nicht verzichtet.[178] Für Berlin (Ost) erhielten Bundesbürger, nicht Westberliner, gegen eine Gebühr auch ohne Anmeldung ein Tagesvisum in Form eines Einlegeblattes, das bei der Ausreise wieder einbehalten wurde.

Aufenthaltsberechtigung sowie Einreise- und Ausreisevisum der DDR von 1987

Für Bundesbürger wurde im Jahr 1972 für die Einreise in die DDR angeordnet, dass ein Einreisevisum an der Grenze gegen einen Berechtigungsschein erhältlich war, der von einladenden Verwandten oder Betrieben oder dem staatlichen Tourismusunternehmen in der DDR beantragt und sodann an den künftigen Reisenden per Post gesandt werden konnte.[179] So wurden Kontrollstempel und Visa mit einem beträchtlichen bürokratischen Aufwand kombiniert:[180] Bürger aus nichtsozialistischen Staaten – auch Bundesbürger, die die DDR als Ausländer betrachtete – erhielten einen Berechtigungsschein, mit dem sie an der Grenze ein Visum erlangen konnten. Dieses Visum wurde – ebenso wie eine Kontrollkarte – mit einem Einreisekontrollstempel versehen. Am Zielort musste zudem bei der vorgeschriebenen Anmeldung bei der Polizei eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden; bei der ebenfalls obligatorischen Abmeldung wurde ein Ausreisevisum erteilt, das dann bei der Ausreise mit einem Kontrollstempel versehen wurde.

Mit einigen Ländern (Bulgarien, ČSSR, Polen) hatte die DDR Anfang der 1970er-Jahre Verträge über pass- und visafreien Reiseverkehr abgeschlossen.[181] Diese Abkommen führten aber nicht stets zur Genehmigungsfreiheit solcher Reisen, da die DDR für Reisen ihrer Bürger in einige Vertragsstaaten verlangte, dass eine sogenannte „Reiseanlage für den visafreien Reiseverkehr“ bei den DDR-Behörden beantragt wurde. Diese Anlage berechtigte zusammen mit dem DDR-Personalausweis zum Grenzübertritt in diese Länder. In diesem Papier waren Beschränkungen zur Dauer des Aufenthalts im Zielland sowie die auf der Reise passierten Länder aufgeführt. Zum Ostblock zählende Drittstaaten unterstützten bei ihrer Grenzkontrolle die DDR bei der Durchsetzung solcher Beschränkungen. [182] Ohne vorherige Genehmigung waren lediglich Reisen in die Tschechoslowakei sowie bis 1980 nach Polen möglich.

Mit dem im Jahr 1979 erlassenen neuen Passgesetz wurde für Bürger der DDR zwar das Erfordernis eines Einreisevisums abgeschafft, für Ausreisen vor allem in westliche Länder verlangte die DDR aber nach wie vor auch von den eigenen Bürgern ein Ausreisevisum, in dem zumeist auch eine in der Regel kurz bemessene Höchstaufenthaltsdauer festgelegt war.[183] Ein Verweilen im Ausland über den genehmigten Zeitraum hinaus war nach dem Recht der DDR strafbar.

10 Tage gültiges Visum der DDR zur einmaligen Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland von 1988

Ein Ausreisevisum konnte nach (mehrfach geänderten) gesetzlichen Regelungen für bestimmte Reisezwecke erteilt werden, z. B. an Künstler für einen Auftritt, Wissenschaftler für eine Kongressteilnahme, Handelsvertreter und Ingenieure für einzelne Geschäfte oder an Rentner. Anderen Personen konnten Ausreisevisa für Verwandtenbesuche zu besonderen Anlässen wie etwa runden Geburtstagen oder Beerdigungen, später auch zu kirchlichen Hochzeiten und ab 1982 sogar zu Kindstaufen erteilt werden.[184] Es bestand jedoch kein Rechtsanspruch. Meist wurde die gleichzeitige Ausreise aller Mitglieder einer Familie nicht gestattet, um mögliche Republikflucht zu vermeiden.[185] Die Erteilung von Ausreisevisa wurde zwar im Jahr 1988 in einer Verordnung sehr ausführlich und scheinbar vergleichsweise großzügig neu geregelt,[186] indem sogar ein Anspruch auf die schriftliche Begründung einer Ablehnung und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung geschaffen wurde.[187] In der Praxis wurden aber verschiedenste Gründe für eine Verweigerung gefunden und angeführt, sodass für sehr große Teile der Bevölkerung der Erhalt eines Ausreisevisums unwahrscheinlich blieb, was auch innerhalb der DDR zu Protesten führte.[188] Ab dem 12. September 1989 wurden infolge der Öffnung der ungarischen Grenze nach Österreich für DDR-Bürger Anträge auf Ausreise nach Ungarn vom Ministerium für Staatssicherheit gegengeprüft.[189] Am 4. Oktober 1989 wurde die Visumpflicht auch für Reisen in die ČSSR eingeführt,[190] aber zum 1. November wieder aufgehoben.[191] Trotz des erheblichen Drucks der Bevölkerung sah der am 6. November 1989 veröffentlichte, sofort massiv kritisierte[192] Entwurf eines DDR-Reisegesetzes nach wie vor das Erfordernis von Ausreisevisa für Reisen in westliche Länder vor.[193]

Noch am Nachmittag des 9. November 1989 wurde in der DDR-Regierung eine Reiseregelung entworfen, die auch für „Spontanreisen“ das Erfordernis eines Ausreisevisums vorsah, das – nach Regierungsverständnis „unbürokratisch“ – nach Vorlage von zwei Anträgen und einer Zählkarte erteilt werden, jeweils ein halbes Jahr lang gelten und zu Aufenthalten außerhalb der DDR von bis zu insgesamt 30 Tagen berechtigen sollte.[194] Die kaum verständliche Erläuterung der Regelung in einer Pressekonferenz durch Politbüromitglied Günter Schabowski[195] führte noch am Abend desselben Tages zunächst zur Verwirrung und zu Versuchen der Klarstellung in den Medien, nach wie vor sei zur Ausreise ein Visum erforderlich.[196] Entgegen den Erwartungen der DDR-Regierung [197] kam es nicht zu einem Ansturm auf die Visastellen, sondern auf die innerdeutsche Grenze selbst und damit zu ihrer Öffnung.[198] Einige Tage später wurden schrittweise Grenzkontrollen wieder aufgenommen; die Ausreisevisa wurden DDR-Bürgern aber ohne Formalitäten in den Personalausweis eingestempelt. Zum 24. Dezember 1989 hob die DDR das Visumerfordernis für Einreisen von Bundesbürgern und Einwohnern von Berlin (West) auf.[199] Seit dem 1. Februar 1990 benötigten nach einem neuen Reisegesetz Inhaber eines DDR-Reisepasses kein Ausreisevisum mehr;[200] hingegen berechtigten Personalausweise nach wie vor nur mit Ausreisevisum zur Ausreise.[201] Mit der Aufhebung der innerdeutschen Grenzkontrollen zum 1. Juli 1990 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR eine Regelung über die gegenseitige Anerkennung von Aufenthaltstiteln und Visa getroffen, die derjenigen des erst später in Kraft gesetzten Schengener Durchführungsübereinkommens entsprach; dabei wurde ausdrücklich ein Schengen-Beitritt der DDR ins Auge gefasst.[202]

1990 bis heute

Visum für Deutschland, ausgestellt in St. Petersburg, 1993. Deutsche Visa werden inzwischen nicht mehr nach diesem Muster, sondern in Form des Schengen-Visums ausgestellt.

Nach dem Fall der Mauer und dem Sturz der kommunistischen Systeme wurde der Reiseverkehr zwischen beiden deutschen Staaten sowie nach Mittel- und teilweise auch nach Osteuropa unter Abschaffung des Visumzwangs freigegeben.

Mit der Neuregelung des Ausländerrechts in Deutschland im Jahr 1990 wurde im Visumrecht das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt: Zuvor bestand für Einreisen von Ausländern nur eine Visumpflicht, soweit dies in einer Rechtsverordnung vorgesehen war. Nach der Neuregelung war jeder Ausländer visumpflichtig, soweit nicht die Visumfreiheit durch Rechtsverordnung angeordnet wurde.[203] Die Durchführungsbestimmungen wurden dabei so ausgestaltet, dass die Visumpflicht der einzelnen Staatsangehörigen weitgehend unverändert blieb. Eine wirkliche Neuregelung im novellierten Ausländerrecht war die grundsätzliche Ausdehnung der Visumpflicht auf Personen unter 16 Jahren. Hiervon blieben Kinder und Jugendliche aus der Türkei, aus Tunesien, Jugoslawien und Marokko für Besuchsreisen bis zu drei Monaten unter der Voraussetzung ausgenommen, dass ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland besaß.[204] Nach einigen weiteren Verschärfungen wurde zum 15. Januar 1997 kurzfristig[205] die bislang bestehende Visum- und Aufenthaltsgenehmigungsfreiheit für diese Kinder und Jugendlichen gestrichen.[206]

Durch das Schengener Durchführungsübereinkommen und die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen wurde das Recht der Visa innerhalb des Schengen-Raumes einheitlich geregelt. Zwischen den damaligen Vertragsstaaten fielen die Grenzkontrollen am 26. März 1995 weg. Durch den Amsterdamer Vertrag wurde das Schengen-Recht – das bis dahin als zwischen den Schengen-Staaten geltendes Vertragsvölkerrecht zu behandeln war – in das Gemeinschaftsrecht überführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001,[207] informell auch als EU-Visa-Verordnung oder ähnlich bezeichnet, wurde mit Wirkung zum 10. April 2001 für den Schengen-Raum einheitlich geregelt, welche Staatsangehörigen für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen können (sogenannte Positivstaater) und welche Staatsangehörigen für das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen stets ein Visum benötigen (sogenannte Negativstaater). Die Verordnung enthält auch Öffnungsklauseln für Einzelregelungen der Mitgliedstaaten und Sonderregeln für bestimmte Gruppen, wie etwa Flüchtlinge oder Diplomaten.

Am 21. Dezember 2007 wurde das gesamte Schengen-Recht in den Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind – mit Ausnahme Zyperns – in Kraft gesetzt.[208] Seither erstreckt sich die einheitliche Regelung des Visumrechts und grundsätzlich der Geltungsbereich der einheitlichen Visa auf alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Bulgarien, Großbritannien, Irland, Rumänien und Zypern sowie zudem auf die Länder Norwegen und Island sowie seit dem 12. Dezember 2008 auch die Schweiz, die nicht Mitglieder der EU sind. An den Luftgrenzen wurden die Personengrenzkontrollen erst am 30. März 2008 eingestellt.[209]

Umgehen von Visabestimmungen, Tricks

Ein- und Ausreise am selben Tag

Visa-Run

Visa-Run ist die Bezeichnung für das vorübergehende Verlassen eines Landes mit dem einzigen Ziel, umgehend wieder einzureisen, damit die zeitliche Geltungsdauer für ein Touristenvisum von neuem beginnt.

Im Schengen-Raum führt diese Handhabe nicht zum Erfolg, weil Schengen-Visa – auch für ein Jahr oder mehrere Jahre ausgestellte Langzeitvisa für Besucher – stets nur für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen ab der ersten Einreise gelten. Reist also etwa ein visumpflichtiger Ausländer nach 30 Tagen seit der ersten Einreise aus und reist er einen Tag später wieder ein, zählt der erste Tag des neuen Aufenthaltszeitraums als der 31. Tag des Aufenthalts, nicht aber als der erste. Wer für einen längeren Zeitraum im Schengen-Raum bleiben möchte, benötigt stets einen Aufenthaltstitel des betreffenden Schengen-Staates oder ein sogenanntes Nationales Visum (Typ D, siehe oben zu den Visakategorien), das diesen Aufenthalt zulässt.

In einigen Ländern werden eigens Reisepakete, z. B. Tagesreisen per Bus, angeboten, um einen „Visa Run“ durchführen zu können. In Thailand ist es beispielsweise üblich, nach Kambodscha, Malaysia oder nach Laos zu fahren.[210] Diese Praxis wird in Thailand seit dem Jahr 2006 erschwert, indem – analog zur Schengen-Regelung – nach einer ersten Einreise als Tourist grundsätzlich nur noch ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Bezugszeitraums von 180 Tagen möglich ist, falls eine Einreise mit einem sogenannten Visa on Arrival erfolgt.[211]

Täuschungen und Fälschungen

Täuschungen und Fälschungen haben miteinander gemein, dass die mit der Kontrolle der Einreise befassten Behörden durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasst werden, die Einreise zuzulassen, obwohl diese Entscheidung nach den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen falsch wäre.

Täuschungen sind, wie im Zusammenhang mit der deutschen sogenannten Visa-Affäre deutlich wurde, durch planmäßige Falschangaben zum Reisezweck und zur Reisefinanzierung möglich, etwa durch gefälschte Belege, die im Visumverfahren vorgelegt werden, oder durch echte Papiere, die aber durch Bestechung erlangt worden sind. Das Risiko eines Erfolges dieser Täuschungen kann daher durch die inhaltliche Kontrolle vorgelegter Dokumente durch Visumstellen und durch die Grenzbehörden bei der Einreise verringert werden.

Das Entdeckungsrisiko einer Einreise mit gefälschten Visa hängt von der Qualität, Überprüfbarkeit und tatsächlichen Überprüfung von Sicherheitsmerkmalen der Visa ab. Es steigt, je häufiger das Kontrollpersonal an den Grenzen echte Dokumente desselben Musters bearbeitet, und damit mit der Wahrscheinlichkeit, dass ihm bereits sehr geringfügige Abweichungen von der Norm sofort auffallen. Noch weiter wächst das Entdeckungsrisiko, wenn im online-Zugriff auf Datenbestände überprüft werden kann, ob das Visum ausgestellt worden ist. Wenn Kontrollpersonal an den Grenzen hingegen keine umfassenden Echtheitskontrollen durchführt, sich etwa nur auf Sichtkontrollen beschränkt, oder zur eingehenden Kontrolle technisch nicht in der Lage ist, sinkt das Entdeckungsrisiko entsprechend.

Visa-Affäre

Der Volmer-Erlass vom März 2000 löste 2005 die sogenannte Visa-Affäre um den damaligen deutschen Außenminister Joschka Fischer aus.

Literatur

In der allgemeinen ausländerrechtlichen Literatur sind auch Ausführungen zum in Deutschland bzw. in den Schengen-Staaten geltenden Visumrecht enthalten. Hierzu wird auf die Literaturhinweise zum Ausländerrecht und zum Aufenthaltsgesetz verwiesen.

Speziell zum Themenbereich der Visa sind im deutschsprachigen Raum vergleichsweise nur wenige gedruckte Veröffentlichungen erschienen:

  • Achim Hildebrandt, Klaus-Peter Nanz: Visumpraxis – Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Visumerteilung in den Staaten des Schengener Abkommens. Starnberg 1999. ISBN 3-7962-0459-7.
  • Oliver Maor: Die Visumbestimmungen der Aufenthaltsverordnung, ZAR 2005, S. 185. ISSN 0721-5746.
  • Deutscher Bundestag: Einführung in das Recht der Visumerteilung, in: Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 15/5975.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. So noch die Terminologie in § 3 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354, 1356
  2. Vgl. die Informationen des U.S. State Department: Cuba – Country Reports on Human Rights Practices – 2006, herausgegeben vom Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor am 06.03.2007.
  3. Zum Beispiel ist für das Bereisen des Gebietes Gorno Badachschan (auch Bergbadachschan genannt), eines östlichen Teils Tadschikistans, ein solches Visum erforderlich: Eurasisches Magazin, Januar 2005, Seite 28 re.Sp.
  4. So nach deutschem Recht; vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wo das Visum als Aufenthaltstitel bezeichnet ist. Vgl. zu nationalen Visa auch § 6 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes, wonach die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum den Zeiten des Besitzes eines anderen Aufenthaltstitels gleichgestellt wird.
  5. Vgl. für die Schengen-Staaten etwa Artikel 12 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
  6. So etwa in den Schengen-Staaten, vgl. näher die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (Abl. EU Nr. L 64, S. 1)
  7. Vgl. etwa Auswärtiges Amt (Deutschland): Ägypten – Reise- und Sicherheitshinweise, Abschnitt „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“ (überprüft am 18.12.2007).
  8. Für den Schengen-Raum vgl. Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. EG Nr. L 164, S. 1
  9. Vgl. hierzu zu den Schengen-Staaten die Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. L 53, S. 4
  10. Vgl. [1].
  11. Vgl. zur Beteiligung anderer Behörden im Visumverfahren in Deutschland allgemein § 30 ff. der Aufenthaltsverordnung und speziell zu Nachrichtendiensten § 73 Aufenthaltsgesetz.
  12. In Deutschland z. B. nach § 64 AufenthG.
  13. Zum Schengen-Recht vgl. sehr ausführlich Abschnitt V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und das Visumkonzept des Auswärtigen Amtes für die Fußball-WM 2006.
  14. Für die Schengen-Staaten vgl. Abschnitt V Nr. 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
  15. Eine Einführung zu den einzelnen Voraussetzungen der Erteilung, bezogen auf den Schengen-Raum, findet sich auf S. 53 ff. des Berichts des Visa-Untersuchungsausschusses; BT-Drs. 15/5975.
  16. Vgl. zu den Voraussetzungen für Angehörige der deutschsprachigen Länder die ausführlichen Informationen zur Visumpflicht beim Auswärtigen Amt (Deutschland): Länder- und Reiseinformationen, beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich): Länderspezifische Reiseinformation, beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz): Reisehinweise – Reiseziele und beim Föderalen Öffentlichen Dienst – Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit (Belgien): Reisedokumente.
  17. Vgl. etwa die Bestimmungen der USA für die Ausstellung von Visa in Deutschland bei den Diplomatischen Vertretungen der USA in Deutschland: Visabeantragung – Wie stelle ich einen Visaantrag? (allgemeine Informationen) und Visabeantragung – Foto-Bestimmungen für US-Visa(in Deutschland unübliche Fotos).
  18. Vgl. etwa zu China den auf der Informationsseite der Botschaft erwähnten Zuschlag für eine bevorzugte Bearbeitung (abgerufen am 03.12.2007).
  19. Ein Beispiel bildet Israel (für Deutsche keine Visumpflicht), vgl. die Internetseite der Konsularabteilung der Botschaft (abgerufen am 03.12.2007)
  20. Siehe zum US-Recht diese Erläuterung auf einer behördlichen Webseite der USA und zum japanischen Recht Artikel 9 des japanischen Aufenthalts- und Asylgesetzes (englisch).
  21. Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz.
  22. Artikel 5 des Schengener Grenzkodex.
  23. vgl. in Deutschland § 52Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 7 i.V.m. § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes.
  24. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz.
  25. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens
  26. Vgl. die sehr ausführlichen Regeln zum Abstempeln von Reisedokumenten und der rechtlichen Bedeutung in den Artikel 10 und 11 des Schengener Grenzkodex.
  27. Ein gutes Beispiel bildet Artikel 9 des japanischen Aufenthalts- und Asylgesetzes (englisch).
  28. Vgl. die Übersicht auf den Seiten des türkischen Außenministeriums (englisch), dort z. B. unter „United Kingdom“.
  29. Im Einzelnen die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise.
  30. Eine japanische „Landing Permission“ ist zum Beispiel hier sichtbar.
  31. Eine Übersicht zu den von Deutschland abgeschlossenen Sichtvermerksabkommen mit Links zu den Texten findet sich hier.
  32. Sichtvermerksabkommen Deutschland – USA
  33. Deutsch-mexikanisches Sichtvermerksabkommen; veröffentlicht im GMBl. 1960 S. 27
  34. Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens; für Deutschland vgl. § 16 der Aufenthaltsverordnung.
  35. Artikel 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. den Anhängen I und II der Verordnung (EG) 539/2001.
  36. Dieses Verfahren ist in Artikel 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) 539/2001 ausführlich geregelt.
  37. >Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Dritter Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Aufrechterhaltung der Visumpflicht unter Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit seitens bestimmter Drittländer, Dokument KOM(2007) 533 endgültig, S. 10; Befassung des kanadischen Premierministers; S. 11: Befassung des Heimatschutzminsters und des Präsidenten der Vereinigten Staaten; S. 13.
  38. Artikel 20 des Schengener Grenzkodex.
  39. Grundlegend Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens: „Es wird ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültig ist.
  40. Rechtsgrundlage des Erfordernisses eines Flughafentransitvisums ist im Europäischen Recht die Gemeinsame Konsularische Instruktion, in Deutschland § 26 Abs. 2 und 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
  41. Diese Regel ist in § 26 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung ausdrücklich normiert.
  42. § 26 Abs. 2 Satz 3 der Aufenthaltsverordnung.
  43. Rechtsgrundlagen sind Artikel 10 und 11 Abs. 1 Buchstabe b SDÜ.
  44. vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ und das Urteil des EuGH „Bot“ zum wortgleich verwandten Begriff der „ersten Einreise“ in Art. 20 Abs. 1 SDÜ.
  45. Rechtsgrundlage ist Art. 18, 2. VarianteSDÜ.
  46. Eingeführt wurde er durch die Änderung des Art. 18 SDÜ, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1090/2001 erfolgte.
  47. Und zwar Art. 11 bis 17 SDÜ
  48. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 693/2003
  49. Dies ist näher geregelt in Abschnitt VI Nr. 2 und Anlage 9 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
  50. Ausführliche Regelungen hierzu sind in der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion enthalten.
  51. Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
  52. Vor allem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
  53. Ein großer Teil dieser Richtlinien ist mit Fundstellen im Vorblatt des in der BT-Drs. 16/5065 enthaltenen Gesetzentwurfs aufgeführt
  54. Deutscher Bundestag: Einführung in das Recht der Visumerteilung, in: Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, BT-Drs. 15/5975, S. 54, Nr. 2 und 3a.
  55. Ausdrücklich Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
  56. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
  57. Dokumente betreffend den Beitritt der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften, Schlussakte, Gemeinsame Erklärung betreffend den Berg Athos (ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 186), wiederholt in einer Erklärung Griechenlands zum Vertrag von Amsterdam (ABl. EG Nr. C 340 vom 10.11.1997, S. 144.
  58. Private Webseite mit Hinweisen zur Einreise.
  59. Artikel 21 SDÜ.
  60. Artikel 5(2) und 6(2) der RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004.
  61. Einreiseformalitäten für ihre Familienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind.
  62. Right of Union citizens and their family members to move and reside freely within the Union, Guide on how to get the best out of Directive 2004/38/EC.
  63. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens.
  64. Statutory Instrument 2006 No. 1003 - The Immigration (European Economic Area) Regulations 2006. Großbritannien akzeptiert nur selbst ausgestellte Aufenthaltstitel (siehe dazu Definition von „residence card“ in Abschnitt 2).
  65. Artikel 4(2) des Real Decreto 240/2007, de 16 de febrero. Spanien akzeptiert nur Aufenthaltstitel, die von Schengen-Staaten ausgestellt wurden.
  66. Punkt 3.2 in Report from the Comission to the European Parliament and the Council on the application of Directive 2004/38/EC on the right of citizens of the Union and their family members to move and reside freely within the territory of Member States.
  67. vgl. näher Abschnitt VI. (S. 15 ff.) sowie Anlage 8 (S. 69 ff.) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
  68. Eine Liste der zulässigen Anmerkungen enthält Anlage 9 (S. 75 ff.) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
  69. Anlage 10 (S. 86 ff.) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
  70. Die Liste ist auf den Internetseiten des britischen Home Office abrufbar.
  71. Im Einzelnen geregelt in den Nummern 7 bis 23 der britischen Immigration Rules; vgl. auch die amtlichen Beispiele für entsprechende Vermerke in Chapter 1 Annex 5 derbritischen Diplomatic Service Procedures.
  72. Art. 2 der Immigration (Leave to Enter and Remain) Order 2000.
  73. Nummern 24 bis 30C der britischen Immigration Rules.
  74. In dem hier abrufbaren Informationsblatt wird dies näher ausgeführt.
  75. Vgl. die Ausfüllmuster in Chapter 1 Annex 1 der britischen Diplomatic Service Procedures.
  76. Vgl. im Einzelnen Chapter 1 Annex 2 der britischen Diplomatic Service Procedures.
  77. Vgl. dazu näher Nr. 4.1.1.17 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz.
  78. Eine Liste sämtlicher Protokollausweise, die in den Schengen-Staaten ausgegeben werden, wird von der Europäischen Union amtlich veröffentlicht, vgl. die Mitteilung der Kommission: „Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(2006/C 247/01) vom 13.10.2006“.
  79. § 16 i. V. m. Anlage B der Aufenthaltsverordnung.
  80. Dies ist ein Beispiel für Sonderregelungen für Diplomaten im Schengen-Raum; die gesamten Regelungen sind in Anlage 2 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (in dem verlinkten Dokument mit Stand 31.07.2006) aufgeführt.
  81. Artikel 1 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
  82. Die aktuelle Liste ist hier veröffentlicht
  83. Informationen der australischen Regierung.
  84. Erläuterungen des japanischen Außenministeriums (englisch). Rechtsgrundlage ist Sec. 6 und 9 des japanischen Einwanderungs- und Asylgesetzes.
  85. Liste des japanischen Außenministeriums.
  86. Liste der japanischen Visakategorien und Aufenthaltsanlässe.
  87. Erläuterungen des japanischen Außenministeriums zum certificate of eligibility.
  88. Siehe auch die Erläuterungen der Japanischen Botschaft Berlin zu Ferienarbeitsvisa.
  89. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation.
  90. Hinweise der Russischen Botschaft Berlin zu den von Touristen vorzulegenden Unterlagen.
  91. Hinweise der Russischen Botschaft Berlin zu den von Besuchern vorzulegenden Unterlagen.
  92. Siehe die ausführliche Beschreibung eines professionellen Visavermittlungsunternehmens.
  93. Vgl. im Detail Artikel 127 des Ausländergesetzes der Schweiz.
  94. Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 des Ausländergesetzes der Schweiz.
  95. Artikel 17 des Ausländergesetzes der Schweiz.
  96. So ausdrücklich sec. 221 (h) des Immigration and Nationality Act; ebenso diese Information der US-Regierung.
  97. Sec. 235 (a) (1) des Immigration and Nationality Act.
  98. Sec. 101 (13) (C) des Immigration and Nationality Act.
  99. Sec. 101 (13) (A) des Immigration and Nationality Act.
  100. U.S. Citizenship and Immigration Services – Immigration Classifications and Visa Categories
  101. Vgl. die Übersicht der U.S. Customs and Border Protection.
  102. Dies ist detailliert in sec. 214 des Immigration and Nationality Act geregelt.
  103. cpb.gov: Visa Waiver Program Abgerufen am 30. Juli 2008
  104. Vgl. die Ausführungen der U.S. Customs and Border Protection. Rechtsgrundlage ist die sehr ausführliche Regelung in sec. 217 des Immigration and Nationality Act.
  105. Sec. 214(2)(B)(b) des Immigration and Nationality Act.
  106. Carissa J. Meyer: "Seeking Entry into the United States: How America’s Visa Waiver Program Works" In: A Brief Introduction to Czech Law. Rincon: The American Institute for Central European Legal Studies (AICELS),2008. p. 45 - 51, ISBN: 978-0-692-00045-8
  107. Informationen des US-Behörden für permanent residents.
  108. Siehe Punkt 2 der Hinweise zu den Einreisevoraussetzungen bei den Reisehinweisen des deutschen Auswärtigen Amtes zu Israel (abgerufen am 07.12.2007).
  109. Hinweis der Libanesischen Botschaft Berlin zu den Visaerteilungsvoraussetzungen (abgerufen am 07.12.2007)
  110. Hinweis der Syrischen Botschaft Berlin zu den Visaerteilungsvoraussetzungen (unter „P.S.“) (abgerufen am 07.12.2007)
  111. Vgl. etwa zu den Vereinigten Arabischen Emiraten die Reisehinweise des deutschen Auswärtigen Amtes unter „Einreisebestimmungen“, „Reisedokumente“.
  112. Es liegt dann ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 1 Passgesetzes vor.
  113. Vgl. § 10 Abs. 1 des österreichischen Passgesetzes.
  114. Michael Jansen: Grundlagen des Paßrechts für Ausländer, ZAR 1998, 70, 71 m.w.N.
  115. Ausführlich Günter Renner: Ausländerrecht in Deutschland, Verlag C. H. Beck, München 1998, ISBN 3-406-43699-4, Rn. 15.
  116. § 16 des Allgemeinen Passedikts vom 21.06.1817, GS S. 152.
  117. §§ 24 und 26 des Passreglements vom 20.03.1813, GS S. 47.
  118. Gesetzes über das Passwesen vom 12.10.1867 des Norddeutschen Bundes (BGBl. S. 33).
  119. § 9 des Gesetzes über das Passwesen vom 12. Oktober 1867 des Norddeutschen Bundes (BGBl. S. 33).
  120. Vgl. Michael Jansen, Grundlagen des Paßrechts für Ausländer, ZAR 1998, 70, 72 mit Hinweis auf Artikel 4 Nr. 1 der Reichsverfassung vom 16.04.1871 (RGBl. S. 63) und Artikel 7 Nr. 4 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 (RGBl. S. 1383).
  121. Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Passpflicht, vom 31.07.1914 (RGBl. S. 264); ersetzt durch die Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 16.12.1914 (RGBl. S. 521).
  122. § 1 der Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 21.06.1916 (RGBl. S. 599).
  123. Ab 1919 der Reichsinnenminister; § 6 der Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 10.06.1919 (RGBl. S. 516).
  124. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24.06.1916 (RGBl. S. 601).
  125. Nummer 3 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24.06.1916 (RGBl. S. 601).
  126. Nummer 14 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Passverordnung, vom 24.06.1916 (RGBl. S. 601).
  127. § 1 der Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend anderweitige Regelung der Passpflicht, vom 10.06.1919 (RGBl. S. 516).
  128. Vgl. etwa zur britischen Rechtsentwicklung den Aliens Restriction (Amendment) Act 1919, der bis zum Inkrafttreten des Immigration Act 1971 jährlich erneuert wurde und den als Notstandsrecht eingeführten Alien Restrictions Act 1914 fortschrieb, dazu House of Lords, Mark (Respondent) v Mark (Appellant), [2005] UKHL 42, Nr. 17.
  129. § 40 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 04.06.1924 (RGBl. I S. 613).
  130. § 41 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 04.06.1924 (RGBl. I S. 613).
  131. Artikel II der Abänderung der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 22.12.1924 (RGBl. I S. 964).
  132. § 52 I a der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 04.06.1924 (RGBl. I S. 613).
  133. § 57 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 04.06.1924 (RGBl. I S. 613).
  134. § 78 f. der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 04.06.1924 (RGBl. I S. 613).
  135. § 122 der Bekanntmachung zur Ausführung der Passverordnung vom 04.06.1924 (RGBl. I S. 613).
  136. Passbekanntmachung vom 07.06.1932 (RGBl. I S. 257).
  137. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Deutschen Reichsregierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen vom 11. August 1925
  138. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 19 vom 13.5.1926, S. 516
  139. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 4 vom 28.1.1926, S. 107
  140. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 30 vom 29.7.1926, S. 818
  141. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 33 vom 19.8.1926, S. 895
  142. Dänemark BGBl. 210/1927, Finnland BGBl. 252/1927, Großbritannien BGBl. 251/1927, Lettland BGBl. 271/1927 Niederlande BGBl. 105/1927, Portugal BGBl. 149/1927, Schweiz BGBl. 14/1926.
  143. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 1 vom 5.1.1928, S. 25
  144. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 37 vom 13.9.1928, S. 1001
  145. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 25 vom 21.6.1928, S. 688
  146. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 6 vom 9.2.1928, S. 159
  147. Vgl. Prager Tagblatt vom 28. März 1928
  148. Zeitung des Vereins Mitteleuropäischer Eisenbahnverwaltungen Nr. 21 vom 22.5.1930, S. 567
  149. Gesetz über das Pass-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11.05.1937 (RGBl. I S. 589).
  150. Verordnung über Reisepässe von Juden vom 05.10.1938 (RGBl. I S. 1342).
  151. Verordnung über den Pass- und Sichtvermerkszwang sowie über den Ausweiszwang vom 10.09.1939 (RGBl. I S. 1739); verschärft durch Verordnung vom 20.07.1940 (RGBl. I S. 1008).
  152. Klaus M. Medert/Werner Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., 2. Lieferung, Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-17-019272-0, IB 1 Rn. 13 unter Verweisung auf die Gemeinsame Presseverlautbarung Nr. 1 der Bundesregierung und der Alliierten Hohen Kommission vom 29.08.1952 (Übergang der Reiseverkehrskontrolle auf die Bundesbehörden).
  153. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Paßwesen vom 04.03.1952 (BGBl. I S. 290).
  154. § 3 der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom 17.05.1952 (BGBl. I S. 296).
  155. Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom 30.06.1953 (BGBl. I S. 463).
  156. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang vom 14.02.1955 (BGBl. I S. 75).
  157. Vgl. etwa die Sichtvermerksabkommen mit Luxemburg (GMBl. 1956, S. 357), Belgien (GMBl. 1956, S. 408), Frankreich (GMBl. 1956, S. 592); weitere Sichtvermerksabkommen sind hier (rechte Spalte) abrufbar.
  158. § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28.04.1965 (BGBl. I S. 353).
  159. § 5 und die Anlage der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10.09.1965 (BGBl. I S. 1341).
  160. Fallstudie abgerufen am 27. Dezember 2008
  161. Vgl. zur Rechtsentwicklung House of Lords, Mark (Respondent) v Mark (Appellant), [2005] UKHL 42, Nr. 18.
  162. Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 13.09.1972 (BGBl. I S. 1743).
  163. Einführung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Afghanistan, Äthiopien und Sri Lanka durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 26.03.1980 (BGBl. I S. 371), für Staatsangehörige des Iran durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 12.05.1980 (BGBl. I S. 564), für Staatsangehörige von Bangladesch und Indien durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 11.07.1980 (BGBl. I S. 960).
  164. Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 01.07.1980 (BGBl. I S. 782); vgl. hierzu die ungewöhnliche Evaluierungsklausel in Artikel 4 dieser Verordnung.
  165. Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 21.10.1981 (BGBl. I S. 1145).
  166. Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 13.12.1982 (BGBl. I S. 1681).
  167. Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 01.12.1986 (BGBl. I S. 2110).
  168. Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 03.05.1989 (BGBl. I S. 881); ausgenommen waren Inhaber eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis für die USA, für Kanada oder für EWG-Staaten.
  169. Vgl. die entsprechenden Informationen des US-Außenministeriums und die obigen Ausführungen zu den derzeitigen Visumregelungen der USA.
  170. Lawrence Van Gelder: TRAVEL ADVISORY; France’s Visa Procedure, New England River Voyages, New York Times vom 28.09.1986, vgl. auch einen empörten Leserbrief in der New York Times.
  171. § 2 Abs. 2 des Paß-Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. September 1954 (GBl. I S. 54), geändert durch Gesetz vom 30.08.1956 (GBl. I S. 733).
  172. Vgl. Abbildungen des Deutschen Historischen Museums: die Abbildung einer Bekanntmachung des Senats von Berlin zu ersten Abkommen, und das Muster eines Passierscheins.
  173. § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR vom 20.02.1967 (GBl. I S. 3).
  174. Beschluss der Volkskammer der DDR vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 227.
  175. Anlage I Nr. 2 Buchstaben c und d des Viermächteabkommens.
  176. Artikel 4 sowie Artikel 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West).
  177. Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat über Erleichterungen und Verbesserungen des Reise- und Besuchsverkehrs.
  178. Vgl. § 2 der ausführlichen Verordnung über die zeitweilige Einreise von Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in die Deutsche Demokratische Republik vom 23.02.1972 (GBl. I S. 125).
  179. Anordnungen über Einreisen von Bürgern der BRD in die DDR vom 17.10.1972 (GBl. I S. 654); Muster eines Berechtigungsscheins abgebildet bei der Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer.
  180. Seiten 5 bis 9 der Broschüre „Reisen in die DDR“, hrsg. vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen, 14. Aufl., November 1982.
  181. Landesbeauftragte des Freistaates Thüringen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR: Kleine Chronik DDR – 70er Jahre, Eintrag zum 15.01.1972; Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – Überblick 1972, Eintrag zum 1. Januar.
  182. Näher dazu „Der Mann von der Stasi ist immer dabei“; DER SPIEGEL 15/1984 vom 09.04.1984, Seite 83-89.
  183. § 1 Abs. 2 des Passgesetzes der DDR vom 28.06.1979 (GBl. I S. 148).
  184. Diese dringenden Familienangelegenheiten waren in § 1 Abs. 2 und 3 der Anordnungen über Regelungen im Reiseverkehr von Bürgern der DDR vom 17.10.1972 (GBl. I S. 653), geändert durch Anordnung vom 14.06.1973 (GBl. I S. 269) sowie ab 1982 die Anordnung vom 15. Februar 1982 über Regelungen zum Reiseverkehr von Bürgern der DDR (GBl. I S. 187) definiert.
  185. Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – Überblick 1972, Eintragung zum 17. Oktober.
  186. Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30.11.1988 (GBl. I S. 271).
  187. §§ 18 und 19 der Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30.11.1988 (GBl. I S. 271).
  188. Bundeszentrale für politische Bildung: Verweigerung der Reiseerlaubnis; Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – Überblick 1988, Eintrag zum 30. November.
  189. Bundeszentrale für politische Bildung: Chronik der Mauer – September 1989, Eintragung zum 12. September.
  190. Bundeszentrale für politische Bildung: Zeitungsausschnitt Zeitweilige Aussetzung des visafreien Verkehrs zwischen DDR und CSSR, Neues Deutschland, 4. Oktober 1989.
  191. Bundeszentrale für politische Bildung: Zeitungsausschnitt Touristen wieder in die ČSSR, Neues Deutschland, 2. November 1989. Der Zeitungsartikel berichtet „zwischen den Zeilen“ von Massenfluchten.
  192. Bundeszentrale für politische Bildung: Empörung über den Reisegesetzentwurf (1) mit abgebildeter Quelle: Hans-Hermann Hertle, Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989, Ch. Links Verlag, Berlin 1999.
  193. Bundeszentrale für politische Bildung:Entwurf des Gesetzes über Reisen ins Ausland, Neues Deutschland, 6. November 1989, dort § 4 Abs. 1.
  194. Bundeszentrale für politische Bildung: Feinarbeiten an den Durchführungsbestimmungen (1) mit Quelle: Hans-Hermann Hertle, Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989, Ch. Links Verlag, Berlin 1999; Bundeszentrale für politische Bildung: DDR-Regierungssprecher zu neuen Reiseregelungen, Neues Deutschland, 10. November 1989.
  195. Bundeszentrale für politische Bildung: Video mit dem ARD-Tagesschau-Bericht vom 9. November 1989 – nach der Pressekonferenz, vor dem Mauerfall; Spiegel Online: Zeitsprung – 9. November 1989 – Sofort bedeutet sofort mit einer Beschreibung des genauen Ablaufs der Pressekonferenz und der wirklichen Bedeutung der beabsichtigen Regelung.
  196. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Video mit dem ARD-Tagesthemen-Bericht vom 9. November 1989, 22:30 Uhr; zu den Unsicherheiten der damaligen DDR-Führung und den dortigen Vorstellungen von Reisefreiheit vgl. die Analyse von Hans Henning Kaysers: 9. November 1989 – Mit viermal „äh“ die Mauer geöffnet, Süddeutsche Zeitung vom 9.11.2004.
  197. Dazu der an der Ausarbeitung beteiligte frühere MfS-Generalmajor Gerhard Niebling in: Bundeszentrale für politische Bildung mit einem Videointerview sowie Bundeszentrale für politische Bildung: Feinarbeiten an den Durchführungsbestimmungen (1) mit Quelle: Hans-Hermann Hertle, Chronik des Mauerfalls. Die dramatischen Ereignisse um den 9. November 1989, Ch. Links Verlag, Berlin 1999
  198. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Audioreportage des RIAS über die Maueröffnung: Ausreise „ohne Vorzeigen, ohne alles“.
  199. Verordnung über Reisen von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Personen mit ständigem Wohnsitz in Berlin (West) in und durch die Deutsche Demokratische Republik vom 21.12.1989 (GBl. I S. 271).
  200. § 2 des Gesetzes über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland (GBl. I S. 8).
  201. § 16 des Gesetzes über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik in das Ausland (GBl. I S. 8).
  202. Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung der Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen vom 1. Juli 1990.
  203. § 4 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1990, 1354, 1356).
  204. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2983).
  205. Es wurde die Ermächtigung zum Erlass kurzfristiger Änderungen des Visumrechts nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes von 1990 genutzt.
  206. Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 11.01.1997 (BGBl. I S. 4).
  207. Verordnung (EG) Nr. 539/2001
  208. Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2007/801/EG; ABl. EU Nr. L 323, S. 34).
  209. Artikel 1 Satz 2 des Beschlusses des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und Slowakischen Republik (2007/801/EG; ABl. EU Nr. L 323, S. 34).
  210. Vgl. z. B. dieses Angebot.
  211. Vgl. die öffentliche Ankündigung der Änderung der thailändischen Einwanderungsbestimmungen.

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