- Paßgesetz
-
Basisdaten Titel: Passgesetz Abkürzung: PassG, PaßG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 210-5 Datum des Gesetzes: 19. April 1986
(BGBl. I S. 537)Inkrafttreten am: 1. Januar 1988 Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 215, 218)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. März 2008
(Art. 15 G vom 26. Februar 2008)GESTA: B081 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das deutsche Passgesetz regelt die Passpflicht für deutsche Staatsbürger, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen.
Als Pässe im Sinne des Passgesetzes gelten Reisepässe, Kinderreisepässe sowie Dienst- und Diplomatenpässe (§ 2 Abs. 2).
§ 4 Abs. 1 bestimmt, dass Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen sind. Jeder Pass enthält neben einer Seriennummer folgende Informationen über den Passinhaber:
- Fotografie (Passbild)
- Unterschrift
- Familienname und ggf. Geburtsname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Tag und Ort der Geburt
- Geschlecht
- Körpergröße
- Augenfarbe
- Wohnort
- Staatsangehörigkeit
- ab 1. November 2010 wieder: ggf. Ordens- und Künstlername
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 werden in Reisepässen, Dienstpässen und Diplomatenpässen die Fotografie, die Fingerabdrücke und weitere Angaben über den Inhaber elektronisch gespeichert.
Das Passgesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes ergänzt.
Weblinks
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.