ED-Behandlung

ED-Behandlung
Die Abnahme von Fingerabdrücken ist ein Teil der erkennungsdienstlichen Behandlung
Messen der Körpergröße

Eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) ist die Durchführung der Erhebung von persönlichen und biometrischen Daten einer Person. Eine erkennungsdienstliche Behandlung wird in der Regel durch die Polizei im Rahmen der Aufklärung und Verhütung von Straftaten, aber z. B. auch durch die Ausländerbehörden im Rahmen von Asylverfahren durchgeführt. Seit November 2005 müssen sich auf Druck der USA deutsche Staatsbürger bei der Ausstellung eines Reisepasses einer ED-Behandlung unterziehen. Die gewonnenen Daten werden dabei ausschließlich auf dem Reisepass in digitaler Form gespeichert.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen können auch gegen den Willen der betroffenen Person mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Die Löschung der Daten kann 10 Jahre nach der Erkennung beantragt werden.

Erhoben werden (abhängig von der Jurisdiktion und teilweise vom Anlass) in der Regel folgende Daten der betroffenen Person:

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

gesetzliche Grundlagen

§ 81b StPO

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen § 81b StPO 1. Alternative StPO (zur Durchführung des Strafverfahrens) und § 81b 2. Alternative StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes). Während die 1. Alt. auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, weil die ED-Unterlagen für das aktuell vorliegende Verfahren erforderlich sind, beinhaltet die 2. Alt. einen sog. polizeipräventiven Charakter. Hier steht dem Beschuldigten ein vorheriges Anhörungsrecht sowie ein Widerspruchsrecht gegen die polizeiliche Anordnung zu, da es sich um Verwaltungshandeln handelt. Die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes) setzt eine entsprechende Prognose voraus, wonach die Gefahr besteht, dass der betroffene weitere Straftaten begeht und die Aufklärung dieser Taten durch die erkennungsdienstlichen Unterlagen erleichtert werden wird.

Nach § 81b 1. Alternative StPO können erkennungsdienstliche Maßnahmen nur gegenüber einem Beschuldigten i.S.d. StPO durchgeführt werden, generell ausgeschlossen sind damit Kinder, aber auch Personen, gegen die (noch) kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Diese Einschränkung kennen dagegen die Landespolizeigesetze nicht. Demnach kann am Betroffenen (nicht: Beschuldigten!) eine erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn eine zuverlässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann oder wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird (vgl. § 36 PolG BaWü). Betroffener kann damit jeder sein, auf eine Strafmündigkeit oder ein Ermittlungsverfahren kommt es nicht an. Die erkennungsdienstliche Maßnahme nach den Landespolizeigesetzen ist ein Verwaltungsakt, da der Betroffene zur Duldung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verpflichtet wird. Gegen die Anordnung eine erkennungsdienstliche Maßnahme durchführen zu lassen sind damit die gegen Verwaltungsakte üblichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, vorläufiger Rechtsschutz) zulässig.

§ 163b StPO

Nach § 163b ist zur Feststellung der Identität eines Verdächtigen Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. [1]

§ 49 AufenthG

Nach § 49 AufenthG können Ausländer erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn

  • sie unerlaubt nach Deutschland eingereist sind, keinen Asylantrag gestellt haben und nicht sofort in Abschiebehaft genommen oder zurückgeschoben werden können (§ 15a AufentG i. V. m. § 49 (4) AufenthG)
  • sie mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen wollen oder eingereist sind
  • sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will
  • sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt
  • ein nationalen Visums beantragt wird
  • sie in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden
  • vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG sowie in den Fällen der §§ 23 AufenthG und 29 (3) AufenthG gewährt wird
  • ein Versagungsgrund nach § 5 (4) festgestellt worden ist. [2]

§ 16 AsylVfG

Nach § 16 AsylVfG ist die Identität eines Ausländers, welcher Asyl beantragt, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Personen unter 14 Jahren (Kinder). [3]

Polizeirecht (z.B. HSOG, BpolG, PolG NRW)

Nach deutschem Polizeirecht der Länder und des Bundes können ebenfalls erkennungsdienstliche Behandlungen zur Feststellung der Identität im Rahmen des Polizeirechtes (z. B. § 18 HSOG - Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durchgeführt werden. [4] [5] Im Gegensatz zum Strafprozessrecht (§ 81b StPO) können nach Polizeirecht auch strafunmündige Personen (Kinder, etc.) zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung erkennungsdienstlich behandelt werden.

§§4, 6 Paßgesetz (PaßG)

Zur Ausstellung eines biometrischen Reisepasses werden flache Abdrücke des linken und des rechten Zeigefingers des Paßbewerbers abgenommen und im Paß gespeichert. [6]

USA

Wer in die USA einreisen will oder auch nur Transitreisender ist, muss sich generell einer ED-Behandlung unterziehen.

Weiterführende Informationen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 163b StPO auf URL: § 163b StPO, Stand: 10.09.2008
  2. § 49 AufenthG auf URL: § 49 AufenthG, Stand: 12.09.2008
  3. § 16 AsylVfG auf URL: § 16 AsylVfG, Stand: 10.09.2008
  4. § 19 HSOG auf URL: § 19 HSOG, Stand: 10.09.2008
  5. § 24 BPolG auf URL: § 24 BPolG, Stand: 10.09.2008
  6. §§ 4 und 6 PaßG auf URL: §4 PaßG § 6 PaßG, Stand: 10.09.2008

Literatur

Sönke Gerhold/Wiebke Rakoschek: Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gemäß § 81 b 2. Alt. StPO in der Verwaltungsrechtsklausur, JURA 2008, 895 ff.

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