Pensionierung

Pensionierung

Die Pension, oder auch Ruhegehalt genannt, ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung).

Die Beamtenversorgung ist ein Altersvorsorgesystem sui generis. Daneben stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD), betriebliche Altersvorsorge, private Vorsorge (Riester-Systeme) und andere.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) geregelt, allerdings ist die zugehörige Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform im Herbst 2006 dezentralisiert worden, so dass Bund und Länder dies jeweils für ihren Bereich regeln. Erste Länder haben schon von der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und einige Regelungen des BeamtVG abgewandelt.

Ruhegehaltberechtigte

Die Pension ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Soldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben. Ruhegehalt erhält ein Ruhestandsbeamter, in dessen Person die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) vorliegen.

Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen:

  • Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren abgeleistet (Regelfall, entspricht etwa den Altersrenten in der GRV nach §§ 35-42 SGB VI).
  • Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch einen Dienstunfall (entspricht etwa den Unfallrenten nach §§ 56-62 SGB VII).

Nur Ruhestandsbeamte sind erfasst. Wessen Beamtenverhältnis also nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern durch Entlassung endet, erhält kein Ruhegehalt, sondern wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert. Ruhestand ist allerdings auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Beamtenstatusrecht und sind deshalb in Bundesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetzen ggf. unterschiedlich geregelt.

Höhe der Pension

Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375, so dass nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar, mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt. Zudem bestehen eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend zu betrachten sind.

Dem Missbrauch, dass eine Beförderung kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt erhöht, soll entgegenwirken, dass die neue Position nach § 5 Abs. 3 BeamtVG mindestens zwei Jahre ausgeübt werden muss. Die Einführung einer Drei-Jahres-Frist durch den Deutschen Bundestag hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.[1]

Wird nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nicht im Beamtenverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten, sofern ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (zwei Drittel der verbleibenden Zeit). Wird ein Beamter ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt (Altersgrenze soll analog zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden), so werden seine Ansprüche um 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Ebenso wird bei einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 Prozent.

Mindestversorgung

Um der Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,667 von Hundert erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden. Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 33,333 % der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe.

Maximal erreichbare Pensionshöhe und Anrechnung

Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, lag im Jahre 2001 bei maximal 75 Prozent des letzten Gehalts. Bis 2009 wird dieser Satz durch das (Versorgungsanpassungsgesetz 2001) auf 71,75 Prozent gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02).[2]

Von 2011-2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 % geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung (Versorgungsrücklagegesetz) wurde ausgesetzt, bedeutet aber gegebenenfalls einen Verzicht von 2 % der Pensionssteigerungen verteilt auf 10 Jahre. Hat ein Beamter zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so werden diese, abhängig von der einzelnen Fallkonstellation, ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird.

Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Hinterbliebene Lebenspartner erhalten in den Bundesländern Berlin, Bremen, Hamburg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland eine Hinterbliebenenversorgung. [3] Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 Prozent. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie der Zahlung bedürfen (also kein eigenes Einkommen haben), danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind (Behinderte).

Bestand die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird nach heutiger Rechtslage regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe führt. In Ausnahmefällen kann aber ein sogenannter Unterhaltsbeitrag (meist in Höhe der Hinterbliebenenbezüge) gewährt werden.

Vergleich zwischen Altersrente und Pension

Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig und wegen abweichender rechtlicher Zielrichtungen auch nur eingeschränkt zulässig (siehe Mindestversorgung). Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. Das statistische Bundesamt ermittelt für den Haushalt eines Angestellten oder Beamten etwa die gleichen OECD-Werte (Stand 2002). [4] Für den Ruhestand der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 % und 13 % für den eines Pensionärs. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1227 EUR pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer) [5], 1 % aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1800 EUR. Pensionäre/Pensionärinnen, die durch Erreichen der Regelaltersgrenze ausschieden, erhielten durchschnittlich 3170 EUR pro Monat (brutto, Stand 2003).

Die genannten Zahlen sind aber nur sehr bedingt vergleichbar: 78% der Beamten sind im höhereren oder gehobenen Dienst, also in der Regel mit Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss. Bei Angestellten liegt diese Quote deutlich, bei Arbeitern noch weitaus niedriger. Unterschiede der Bildungsabschlüsse führen zu Unterschieden beim Einkommen und wirken sich somit automatisch auf die Ruhegehälter aus. Ein weiteres Problem bei der Vergleichbarkeit sind die unterschiedlichen Erwerbsbiografien: Den Eckrentner mit seinen 45 Arbeitsjahren gibt es faktisch kaum noch, denn durchschnittlich 10 Prozent Arbeitslosigkeit führen bei Rentnern zwangsläufig dazu, dass von den 40-50 Jahren zwischen Schulabgang und Ruhestand ca. 4 Jahre wegen Arbeitslosigkeit verminderte Beiträge gezahlt werden.

Der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 in Rente geht, wird nicht die Armutsgrenze von 938 EUR erreichen. Für Beamte zeichnet sich eine solche Entwicklung aufgrund des Alimentationsprinzips bisher nicht ab.

Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es zahlreiche Unterschiede:

  • Der Pensionär erhält nach Erreichen der Altersgrenze bis zu 73,37 % seiner letzten Bezüge als Ruhegehalt (bezogen auf das Bruttogehalt, Stand 2006). Dieser volle Anspruch wird jedoch erst nach 40 Dienstjahren erreicht. Die Pensionen werden nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 BeamtVG) berechnet. Die Pensionen werden nach heutiger Rechtslage auf 71,75 % sinken
  • Die Altersrente ist von Beitragshöhe und Beitragszeit abhängig. Sie bemisst sich nach erbrachten Rentenbeiträgen, die - außer bei Geringverdienenden - zu 50 % vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht werden müssen. Beim monatlichen Durchschnittsgehalt eines Angestellten von 3304 EUR[6] ergibt sich nach Rentenformel ein Rentenanspruch von 35 EUR pro Jahr. Die Altersrente des "Eckrentners" beträgt durchschnittlich 48 % des letzten Bruttoeinkommens. Die Altersrenten sinken voraussichtlich auf bis zu 40 %. Der Nachhaltigkeitsfaktor erlaubt es von Jahr zu Jahr die Rente in Abhängigkeit vom Verhältnis Rentner/Beitragszahler zu kürzen.
  • Pensionäre haben Anspruch auf eine Mindestversorgung, die aus dem Alimentationsprinzip folgt, welches den Beamten so absichern soll, dass die gewünschte unabhängige Amtsführung durch den Beamten jederzeit gewährleistet bleibt. Ledige Beamte erhalten 1.225,81 EUR (brutto) (Stand 2004). Berechnungsgrundlage der Mindestversorgung sind 65 % der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A4. Altersrenten sind von den erbrachten Rentenbeiträgen (Entgeltpunkte/Rentenformel) abhängig und prinzipiell nach unten nicht begrenzt, ggf. können aber andere staatliche Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld oder ergänzende Sozialhilfe bezogen werden - genau dies soll Pensionären erspart bleiben, damit sie auch zu aktiven Zeiten ihr Amt unabhängig führen können.
  • Pensionäre erhalten von ihrem Dienstherrn in der Regel 70% ihrer Krankheits- und Pflegekosten als Beihilfe erstattet, allerdings sind – analog zur gesetzlichen Krankenversicherung – nicht alle Aufwendungen beihilfefähig. Zwar unterliegen Beamte (und damit auch Pensionäre) nicht der Pflicht zur Versicherung, wenn sie aber das letztlich kaum kalkulierbare Risiko des restlichen Kostenanteils nicht selber tragen wollen, müssen sie für den Rest eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Aufgrund der Beitragsstruktur solcher Versicherungen, die von vielen verschiedenen Faktoren (Eintrittsalter, Zahl der Versicherten etc.) sowie vom Leistungsumfang abhängt, sind die Beiträge sehr unterschiedlich und können, da es keine beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern gibt und der Beitrag sich nicht am individuellen Einkommen orientiert, von etwa drei bis zu rund 25 Prozent der Pension betragen. Im Gegensatz dazu zahlen Altersrentner einheitlich den Halbanteil der Krankenversicherung (2008: Sechs bis acht Prozent der Rente) und die volle Pflegeversicherung (2008: 1,7% der Rente), Ehepartner und ggf. Kinder sind beitragsfrei mitversichert.
  • Pensionäre zahlen Einkommensteuer auf die gesamten Pensionseinkünfte, Renten unterliegen der Einkommensteuer bisher nur mit einem Ertragsanteil, welcher vom Renteneintrittsalter und -jahr abhängt. Erst seit 2005 unterliegen Altersrenten zu 50 % der Einkommensteuer. Bis 2020 erhöht sich dieser Anteil auf 80 %, bis 2040 auf 100 % (Alterseinkünftegesetz). Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags werden ledige Eckrentner aber davon erst in 2011 (West) bzw. 2013 (Ost) betroffen, sofern dieser Betrag von rund 639 EUR (2008) bis dahin nicht noch erhöht wird.
  • Ein Teil der Pensionäre erhält (je nach Dienstherrn) einmal jährlich eine Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld"), teilweise wird die Sonderzahlung auch monatlich gewährt. Dieser Anspruch wurde in den vergangenen Jahren mehrfach gekürzt bzw. ist teilweise ganz entfallen. Rentner erhalten für im aktiven Berufsleben verdientes Weihnachtsgeld oder sonstige Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld nur dann eine entsprechende Erhöhung ihrer Monatsrente, wenn diese Leistungen rentenversicherungspflichtig (d.h. Einkommen inclusive Weihnachtsgeld unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) waren und somit bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind. Aktuelle Kürzungen bei Weihnachts- und Urlaubsgeld von im Berufsleben stehenden Arbeitnehmern wirken sich auf bereits verrentete Arbeitnehmer nicht mehr aus, während bei Pensionären Verschlechterungen von Beamtenbezügen fast immer umgesetzt werden.
  • Betriebsrenten werden bei einer Vielzahl von größeren Unternehmen und für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bezahlt. Insgesamt erhalten 16 % aller Arbeitnehmer eine solche Zusatzrente von im Schnitt 325 EUR (2002), während Pensionäre solche Leistungen nicht beziehen bzw. eine Anrechnung wie bei gesetzlichen Renten erfolgt (siehe nächster Punkt).
  • Pensionäre, die früher als Angestellte oder Arbeiter Rentenanwartschaften erworben haben, erhalten zusätzlich zur Pension eine Rente. Diese Rente wird jedoch gemäß § 55 BeamtVG ganz oder teilweise mindernd auf die Pension angerechnet, das heißt die Beamtenpension wird gekürzt. Ebenfalls weitgehend angerechnet werden Hinterbliebenenrenten, was bei Rentnern nicht der Fall ist.
  • Pensionären mit Ehepartner bzw. Kindergeldberechtigung wird aufgrund des Alimentationsprinzips der entsprechende Anteil des familienbezogenen Teil des Bruttoeinkommens als Teil des Ruhegehalts solange bezahlt, wie Ehe oder Kindergeldberechtigung besteht.

Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten sind nur schwer vergleichbar; ein einfacher Vergleich oben genannter Prozentzahlen erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Versorgungshöhe einer Einzelperson.

Nachhaltige Finanzierung der Versorgung

Der Gesetzgeber hat bei den Rentenkassen mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine zusätzlich vom Arbeitnehmer (Riester-Rente) zu erbringende kapitalgedeckte Versorgung auf die demographische Entwicklung reagiert. Durch kurz- und langfristige Ausgabenbegrenzung für Rentenzuschüsse aus dem Bundeshaushalt wurde die zukünftige Generation um 1.800 Milliarden EUR entlastet. Die Nachhaltigkeitslücke der Rentenversicherung konnte hiermit geschlossen werden.

Für die öffentlichen Haushalte stellen auch die Pensionen eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u.a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Pensionslasten der Länder 1797 Milliarden EUR[7] und sind damit größer als die ausgewiesene Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Pensionsfonds für neu eingestellte Beamte die Versorgungsausgaben und damit ihre Haushalte ebenfalls nachhaltig zu sichern. Eine wirkliche Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn diese neu eingestellten Beamten in Pension gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird vom hohen Niveau des Jahres 2001 (ca. 10%) in vielen Bundesländern auf über 20 % im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Pensionen ausgegeben werden.

Rheinland-Pfalz hat bereits 1996 einen Pensionsfonds eingerichtet, der zukünftige Pensions- und Beihilfeleistungen abdecken soll. Zwischen 27,7 % und 38,8 % der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Beamte werden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fond zugeführt, für ältere neueingestellte Beamte erhöht sich der Prozentsatz ab 45 bzw. 50 Jahren um 50 oder 100 %. Bis 2004 sind die zukünftigen Ausgaben von 20 % der Landesbeamten durch den Pensionsfond abgedeckt.

Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum die Pro-Kopf-Verschuldung jährlich bedeutend erhöht. Die zusätzlichen Mittel mussten durch Neuverschuldung erbracht werden und stellen zunächst keine nachhaltige Entlastung des Haushalts dar. Dies zeigt, dass insbesondere für die Bundesländer mit ihrem hohen Personalbestand an Beamten die nachhaltige Finanzierung der Versorgung sehr in Frage gestellt ist.

Aktuelle Gesetzgebung

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls zugestimmt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass künftig die Länder für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für Landes- und Kommunalbeamte zuständig sind.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer das Recht erhalten, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Normen eigenständige Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten, ebenso gelten die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen weiter, solange von der neuen Kompetenz kein Gebrauch gemacht wurde. Dadurch kann sich die Entwicklung z.B. bei Bundesbeamten von den Landesbeamten abkoppeln: Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurden das Grundgehalt bei Bundesbeamten um einen Sockelbetrag um 50 Euro monatlich und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 3,1% angehoben.

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) sprach sich am 14. August 2007 für eine Reform der Beamtenversorgung und des Anhebung des Pensionsalters auf ebenfalls 67 Jahre aus: „Auch die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes werden Einschränkungen ihrer Altersversorgung hinnehmen müssen, die den Einschränkungen in der Rentenversicherung entsprechen.“[8]

Kirchen

Die Kirchen sowie alle anderen Organisationen mit dem Statuts einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit sind berechtigt, Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dabei in der Regel am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet. Die jeweiligen Landes- und Bundesregelungen werden weitgehend sinngemäß übernommen.

Für die Versorgung ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten, etwa Mitarbeiter mit besonderen Verwaltungsaufgaben oder Lehrer im kirchlichen Dienst, haben die Kirchen seit langem Pensionsfonds eingerichtet, an die jährlich neu festgelegte Zahlungen durch den Dienstgeber zu leisten sind.

Österreich

In Österreich waren früher Pensionisten (als Pensionäre werden in Österreich Bewohner von Altersheimen/Altenheimen bezeichnet) nur ehemalige Beamte, während die Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben, heute beziehen alle ehemalige Arbeitnehmer eine Pension, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z. B. Durchrechnungszeiten, unterliegen.

Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt - vorher bezeichnete das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird jedoch bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiter verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen.

Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.

Heute werden Pensionsbezieher allerdings nicht mehr als Pensionäre bezeichnet, sondern als Pensionisten.

Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet, eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.

Trotz der sog. Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin zwischen der weitgehend vereinheitlichten gesetzlichen Pensionsversicherung (umfasst Unselbständig Beschäftigte, Bauern und Selbständige) und den verschiedenen Beamtenversorgungssystemen.

Schweiz

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem 3-Säulen-Prinzip. Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen außerdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.

Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, das heißt auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. für Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschließen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.

Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.

Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbst bestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.

Literatur

  • Ralf Kronberger: Finanzierung von Pensionssystemen; in: Wirtschaftpolitische Blätter 4/2001; Wien: Österreichischer Wirtschaftsverlag, 2001

Weblinks

Quellen

  1. BVerfG, 2 BvL 11/04 vom 20.3.2007, Absatz-Nr. (1 - 92)
  2. BVerfG, 2 BvR 1387/02 vom 27.9.2005, Absatz-Nr. (1 - 158)
  3. LSVD:Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten
  4. Statistisches Bundesamt
  5. Deutsche Rentenversicherung Bund
  6. Statistisches Bundesamt, Stand 2003
  7. [http://www.freidok.uni-freiburg.de/volltexte/1844/pdf/129_05.pdf Die Pensionslasten der Bundesländer im Vergleich: Status Quo und zukünftige Entwicklung]
  8. www.faz.net - „Reformentwurf. Schäuble will Beamtenpensionen kürzen“
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