PersAuswG

PersAuswG
Basisdaten
Titel: Gesetz über Personalausweise
Kurztitel: Personalausweisgesetz
Abkürzung: PersAuswG, PAuswG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 210-1
Ursprüngliche Fassung vom:
Inkrafttreten am: 1. Januar 1951 (§ 7 PersAuswG
alter Fassung)
Neubekanntmachung vom: 21. April 1986 (BGBl. I, S. 548)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 20. Juli 2007
(BGBl. I S. 1566, 1570)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2007
(Art. 10 Abs. 2 G vom
20. Juli 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz über Personalausweise regelt die Ausweispflicht und den Inhalt von Personalausweisen (§ 1), ihre Gültigkeitsdauer (§ 2), die Führung von Personalausweisregistern (§ 2a) sowie die Nutzung der Ausweisdaten.

Die in § 1 statuierte – grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr geltende – Ausweispflicht ist die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses. Sie ist von einer Pflicht zum Mitführen des Personalausweises zu unterscheiden, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht.

Wer es unterlässt, seinen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, handelt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PersAuswG ordnungswidrig; die Weigerung oder Falschangabe von Personalien gegenüber einer zuständigen Stelle ist dagegen nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit.

Nach den Sicherheits- bzw. Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder darf unter bestimmten Umständen (in Zusammenhang mit Gefahr oder Straftatenbegehung) die Identität einer Person festgestellt werden (Identitätsfeststellung). Wenn die Identität einer Person nicht anders oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen Polizeivollzugsbeamte die betreffende Person auch festhalten oder zur Dienststelle verbringen sowie sie und die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsuchen.

Ein Gesetzesvorhaben, unter anderem die Angabe des Doktorgrades im Personalausweis zu streichen, scheiterte im Jahr 2007. Aufgenommen werden dürfen hingegen auch biometrische Merkmale.

Weblinks

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