- Pfalzfrage
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Die sogenannte Causa palatina (IV. Artikel des Osnabrücker Friedensvertrages) beendete 1648 einen 300 Jahre anhaltenden verfassungsrechtlichen Konflikt um die Königswahl im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.
Ursprünglich eine Auseinandersetzung zwischen der Pfalzgrafschaft und den bayerischen Wittelsbachern um den Vorrang bzw. die Gleichstellung im Reich, weitete sich der Konflikt nach der Kirchenspaltung im 16. Jahrhundert aus. Während des Dreißigjährigen Krieges stritten die Katholische Liga und die Protestantische Union nicht zuletzt um die Frage, ob das Reich einen katholischen oder einen protestantischen Kaiser erhalten sollte, ob also die katholischen Wittelsbacher oder die protestantischen Pfälzer den deutschen König wählen sollten. Eine Lösung der Pfalzfrage brachte der Westfälische Frieden durch die Schaffung einer achten Kurwürde.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
1356 regelte die Goldene Bulle das Recht der Königswahl durch sieben Kurfürsten. Zuvor war im Hausvertrag von Pavia 1329 beschlossen worden, dass die Pfalz und Bayern sich künftig eine Kur im Wechselverfahren teilen sollten. Weil aber die Goldene Bulle rechtlich Vorrang besaß gegenüber dem Vertrag von Pavia, konnte Bayern sein Wahlrecht nie ausüben. Brisanz erhielt der Sachverhalt, als die Pfälzer 1560 zum Protestantismus übertraten, wuchs doch die Gefahr einer protestantischen Mehrheit im Kurfürstenkollegium, und infolgedessen eines protestantischen Kaisers. Demnach war es im Sinne des katholischen Kaisers und des katholischen Bayerns, die noch katholische Mehrheit im Kurfürstenkollegium und damit das katholische Kaisertum zu sichern. Der Kaiser und Bayern hatten also nun dasselbe Ziel: die pfälzische Kurwürde.
Der erste Schritt des Kaisers ein protestantisches Kaisertum zu vermeiden, war die Ächtung des böhmischen Königs Friedrich V. von der Pfalz. 1619 nahm Friedrich V. von der Pfalz die böhmische Krone an und die Protestanten erlangten somit die Stimmenmehrheit im Kurkolleg. Der Bayer Maximilian I. sah nun seine Chance gekommen, mit Unterstützung des Kaisers Ferdinand II., die langersehnte pfälzische Kur zu erlangen. Die beiden verwirklichten zum Wohle der katholischen Sache ihre gemeinsamen Ziele. Nach der katastrophalen Niederlage am Weißen Berg 1620 wurde Friedrich V. wegen der Annahme der böhmischen Krone geächtet. Sein gesamter Besitz, also auch seine Kurwürde, fielen heim an das Reich, worüber der Kaiser nun frei verfügen konnte. Ferdinand hatte ohne die Zustimmung des Kurfürstenkollegiums die Achterklärung verfügt. Die kaiserliche Achterklärung gegen den Pfälzer war also ein Verfassungsbruch.
Der Kaiser sicherte die katholische Mehrheit im Kurkollegium, indem er einen protestantischen Fürsten durch einen katholischen Fürsten ersetzte. Im Februar 1623 übertrug der Kaiser die pfälzische Kurwürde auf den Bayern Maximilian I. Die Kurwürde war an seine Person gebunden. So bestand die Gefahr, dass die Kurwürde nach dem Tod Maximilians wieder an die Pfälzer fallen würde. Die Übertragung der pfälzischen Kur auf Maximilian war ohne Zustimmung der protestantischen Kurfürsten erfolgt. Zudem verstieß sie eindeutig gegen die Goldene Bulle, die den Inhaber der Pfalzgrafschaft bei Rhein als Träger der umstrittenen Kurwürde vorsah und die Kur an das Territorium der Unterpfalz gebunden sah. Maximilian wurde aber lediglich die Kurwürde, nicht jedoch die pfälzischen Lande übertragen. Obwohl der Kaiser eindeutig gegen das Gesetz verstoßen hatte, waren Friedrich V. von der Pfalz die Hände gebunden. Seine Glaubensgenossen hatten ihn im Stich gelassen, während die katholische Partei geschlossen hinter Maximilian stand.
1628 mussten die Pfälzer den endgültigen Verlust der ersten weltlichen Kurwürde hinnehmen. Beschlossen wurde die erbliche Übertragung der pfälzischen Kurwürde sowie der rechtsrheinischen Unterpfalz und der Oberpfalz auf 30 Jahre an die bayerisch-wilhelminische Linie der Wittelsbacher.
Die Restitution der Oberpfalz und der Kurwürde schien quasi ausgeschlossen, als im Prager Frieden von 1635 entschieden wurde, dass die Pfalz von einer Generalamnestie ausgeschlossen bleibe.
1640 begannen die Kurfürsten über die Wiederherstellung des Friedens zu verhandeln. Auf Drängen Englands, Dänemarks und des Kurkollegs war der Kaiser schließlich bereit, Ausgleichsverhandlungen in der pfälzischen Frage zuzustimmen. Eine Lösung war aber in weiter Ferne, da keine der beiden Parteien von ihrer Ausgangsposition abzuweichen vermochte. Erst die Einbeziehung des Problems in die Westfälischen Friedensverhandlungen brachte eine Lösung.
Die Positionen vor den Friedensverhandlungen
Für die Verhandlungen standen sich 1647 in der pfälzischen Frage die Parteien mit ihren unterschiedlichen Positionen gegenüber:
- Auf der einen Seite Bayern, Frankreich und der Kaiser, die den Verbleib der ehemals pfälzischen Kurwürde bei Bayern betrieben und eine neue, achte Kurwürde für die Pfalz forderten. Die Oberpfalz sollte Bayern behalten, die Unterpfalz könne, wenn nötig, zurückerstattet werden.
- Auf der anderen Seite stand der Pfalzgraf, unterstützt durch Schweden und verschiedene protestantische Reichsstände. Sie forderten die möglichst vollständige Restitution des Pfalzgrafen in Lande und Kurwürde. Bayern sollte eine achte Kur und einen Teil der Oberpfalz erhalten.
Einig waren sich die beiden Parteien darin, dass eine neue Kur geschaffen werden würde. Die Frage war nur, wer diesen letzten Platz im Kurkolleg einnehmen sollte.
Die Lösung der Pfalzfrage – die causa palatina
Am 24. Oktober 1648 wurde in den Westfälischen Friedensverhandlungen eine generelle Amnestie erlassen. Die wichtigste Ausnahme von der Restitution war die Pfalz.
Der Mannesstamm der Wilhelminisch-bayerischen Linie der Wittelsbacher erhielt endgültig die ehemals pfälzische Kurwürde mit allen Zugehörigkeiten sowie die gesamte Oberpfalz einschließlich der Grafschaft Cham. Für diese Zugeständnisse musste Maximilian für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegenüber dem Kaiser verzichten. So hatten sowohl Maximilian als auch der Kaiser einen Vorteil aus den Verhandlungen gezogen. Als einziger Makel für Maximilians Errungenschaften gilt, dass beim Aussterben der Wilhelminischen Linie im Mannesstamm sowohl die Oberpfalz als auch die bayerische Kurwürde aufgehoben werden sollte.
Für den Heidelberger Wittelsbacher wurde eine achte Kurwürde geschaffen und zugleich wurden ihm sämtliche mit der nun bayerischen Kurwürde verbundenen Ansprüche abgesprochen. Der Pfälzer verlor also seine erste weltliche Kurwürde und rutschte mit der Schaffung der achten Kurwürde an die letzte Stelle des Kurkollegs. Er erreichte also nicht seine Restitution in Amt und Land und kann, trotz der vollständigen Restitution der Unterpfalz auf den Stand von 1618, als Verlierer der Verhandlungen betrachtet werden.
Die Stellung der Kurfürsten nach dem Westfälischen Frieden
Herzog Ernst August von Braunschweig-Lüneburg beanspruchte für sein Haus die Einrichtung einer neunten Kur, die er ab 1708 auch ausüben durfte. Der Kurfürst Georg I. war 1714 gar zum britischen König gewählt worden, so dass im 18 Jahrhundert die Könige von England die deutsche Königswahl mitentscheiden konnten. Dadurch, dass 1777 die Kurwürde Bayerns durch Erbschaft an die pfälzischen Wittelsbacher fiel, betrug die Anzahl der Königswähler im Kurfürstenkolleg wieder acht. 1806 hörte das Heilige Römische Reich Deutscher Nation auf zu bestehen – die Kurwürde hatte also ihre Bedeutung verloren.
Literatur
Quellen
- Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Karl Zeumer, 2. Aufl. Tübingen 1913, Nr. 197 (IPO).
- Johann Gottfried Meiern, Acta Pacis Westphalicae publica, oder Westphälische Friedensverhandlungen und Geschichte in einem mit richtigen Urkungen bestärkten histor. Zusammenhang verfasset und beschrieben, Bd. IV, Hannover 1734
Darstellungen
- Dieter Albrecht, Bayern und die pfälzische Frage auf dem Westfälischen Friedenskongreß. In: : Der Westfälische Friede. Diplomatie, politische Zäsur, kulturelles Umfeld, Rezeptionsgeschichte, hg. von Heinz Duchhardt, München 1998, S. 461 – 468.
- Gerhard Immler, Kurfürst Maximilian I. von Bayern und der Westfälische Friedenskongreß. Die bayerische auswärtige Politik von 1644 bis zum Ulmer Waffenstillstand. Münster 1992.
- Heinhard Steiger, Der Westfälische Frieden – Grundgesetz für Europa? In: Der Westfälische Friede. Diplomatie, politische Zäsur, kulturelles Umfeld, Rezeptionsgeschichte, hg. von Heinz Duchhardt, München 1998, S. 33 – 81.
- Jürgen Steiner, Die pfälzische Kurwürde während des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648), Speyer 1985.
Weblinks
- Osnabrücker Friedensvertrag (Instrumentum Pacis Osnabrugensis, IPO) in Volltext: http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/index_aufruf.php?url_home_unten=http%3A%2F%2Fwww.lwl.org%2Fwestfaelische-geschichte%2Fportal%2FInternet%2Ffinde%2FlangDatensatz.php%3FurlID%3D740%26url_tabelle%3Dtab_quelle
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