Aufbrauchsfrist

Aufbrauchsfrist

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), auch empfohlene Aufbrauchsfrist ist ein auf Verpackungen anzugebendes Datum, das angibt, bis zu welchem Termin ein Lebensmittel bei sachgerechter Aufbewahrung (insbesondere Einhaltung der im Zusammenhang mit dem MHD genannten Lagertemperatur) auf jeden Fall ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen sowie gesundheitliches Risiko zu essen oder zu trinken ist. Da es sich um ein Mindesthaltbarkeitsdatum handelt, ist das Lebensmittel in der Regel auch nach dem angegebenen Datum noch verzehrbar.

Die Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums liegt im Ermessen des Herstellers. So kann es sein, dass gleichartige Produkte verschiedener Hersteller eine unterschiedliche Mindesthaltbarkeit haben.

Inhaltsverzeichnis

Mindesthaltbarkeit und maximale Haltbarkeit

Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten (z. B. Hackfleisch), ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums („mindestens haltbar bis:“ Datum) das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis:“ Datum) anzugeben. Im Alltagsgebrauch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum häufig mit dem Verbrauchsdatum bei Lebensmitteln verwechselt.

Nach Ablauf

Der Konsument wird dabei nicht darüber informiert, was nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit mit dem Lebensmittel passieren kann. Denkbar sind:

In den ersten Fällen kann der Verbraucher selbst entscheiden, ob er das wertverminderte Produkt noch verzehren möchte, während bei Bakterien- oder Pilzbefall Gefahr für die Gesundheit besteht.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt nur für noch original geschlossene Verpackungen. Geöffnete Verpackungen führen dazu, dass Sauerstoff und/oder Feuchtigkeit und/oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen.

Rechtliches

Weder aus dem MHD noch aus dem Verbrauchsdatum leitet sich rechtlich ein Anspruch ab, wenn das Produkt bereits vor dem angegebenen Datum nicht mehr verzehrsfähig ist und der Hersteller die Seriosität seiner Angaben nachweisen kann. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen weiter verkauft werden, sofern der Verkäufer sich davon überzeugt hat, dass die Ware einwandfrei ist. Entsprechend leitet sich daraus ab, dass kein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht, wenn dieser ohne Absicht ein Produkt mit abgelaufenem MHD erwirbt, sofern das Produkt noch als einwandfrei betrachtet werden kann. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen auch grundsätzlich noch verarbeitet werden, wobei sich der Verarbeiter möglicherweise einem höheren Risiko aussetzt, im Schadensfall belangt werden zu können.

Im Gegensatz zu Produkten mit MHD dürfen Produkte mit Verbrauchsdatum nicht mehr nach Ablauf desselben verkauft werden. Von einem Verzehr wird ebenso abgeraten, da insbesondere in Lebensmitteln erhöhte gesundheitliche Risiken bestehen.

Kommt es bei einem Lebensmittel häufig dazu, dass vor Ablauf des MHD das Produkt nicht mehr verzehrsfähig ist, sollte die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde (zum Beispiel der Wirtschaftskontrolldienst oder das Gesundheitsamt) verständigt werden. In der Regel wird der Hersteller dann dazu angehalten, neue Haltbarkeitsuntersuchungen durchzuführen und das MHD-Datum zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Da sich das MHD bzw. das Verbrauchsdatum auf eine bestimmte Temperatur beziehen, kann durch Aufbewahrung bei geringeren Temperaturen die Haltbarkeit teilweise deutlich verlängert werden. Alleine eine Reduktion der Kühlschranktemperatur von +7°C auf +5°C führt dazu, dass insbesondere Milchprodukte meist mehr als eine Woche über das MHD hinaus noch problemlos zu verzehren sind.

In Deutschland ist das Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittel in § 7 LMKV [1] geregelt.

Vorschriften

  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis ...“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben.
  • Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen
  • Abweichend davon kann
  1. das Jahr entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt
  2. der Tag entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt
  3. der Tag und der Monat entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, dann muss jedoch jeweils das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende ...“ angegeben werden.

Geschichte

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist in Deutschland seit der Ausfertigung der LMKV am 22. Dezember 1981 vorgeschrieben, in Österreich entsprechend in LMKV (BGBl. II Nr. 408/2005) §4 über die Kennzeichnung verpackter Waren.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. §7 LMKV

Weblinks

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