- Pflanzenschutzgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen Kurztitel: Pflanzenschutzgesetz Abkürzung: PflSchG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht Fundstellennachweis: 7823-5 Ursprüngliche Fassung vom: 15. September 1986
(BGBl. I S. 1505)Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 1987 Letzte Neufassung vom: 14. Mai 1998
(BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)Inkrafttreten der
Neufassung am:1. Juli 1998 Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 2. November 2011
(BGBl. I S. 2162, 2169)Inkrafttreten der
letzten Änderung:9. November 2011
(Art. 6 G vom 2. November 2011)GESTA: N020 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient dem Pflanzenschutz, dem Schutz von Pflanzenerzeugnissen sowie dem Schutz von Menschen, Tieren und des Naturhaushalts vor Gefahren insbesondere durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Neben allgemeinen Aussagen zum Pflanzenschutz enthält es Vorschriften zu Anwendung und Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte und Pflanzenstärkungsmittel. Zudem werden die behördliche Überwachung und Auskunftspflichten geregelt.
Aufbrauchfrist
In § 6a Abs. 3 (Zulässigkeit innerhalb der Frist und Bekanntmachung der Frist durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger) und § 7 Abs. 1 (Verbot der Anwendung nach Ablauf der Frist) ist das Aufbrauchen von Restbeständen („Aufbrauchfrist“ nicht zu verwechseln mit der österreichischen „empfohlenen Aufbrauchsfrist“ bei Lebensmitteln) geregelt.
Weblinks
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