- Planen
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Planung, auch Planungsprozess, ist die gedankliche Vorwegnahme von Handlungsschritten, die zur effektiven Erreichung eines Zieles notwendig scheinen. Dabei wird berücksichtigt, mit welchen Mitteln das Ziel erreicht werden kann, wie diese Mittel angewendet werden können, und wie man das Erreichte kontrollieren kann. Als Planungsergebnis erzeugen kurz-, mittel- oder langfristige Pläne Handlungssicherheit.[1][2]
Das abstrakte Planen ist eine kognitive Fähigkeit, die in der Allgemeinen Psychologie und der Kognitionswissenschaft untersucht wird. Planmäßiges Vorgehen zählt dort zu den Kriterien für Rationalität und Intelligenz. Bei der konkreten Planung wird zusätzlich auf externe Informations- und Erfahrungsquellen zurückgegriffen.
Inhaltsverzeichnis
Eigenschaften
Neben der Zukunftsbezogenheit hat Planung drei weitere wesentliche Merkmale.
- Prozesscharakter: Der Planungsprozess verläuft in der Regel in mehreren Stufen als Abfolge von Phasen.
- Gestaltungscharakter: Ziel der Planung ist die aktive Mitgestaltung der Zukunft auf einem bestimmten Gebiet.
- Informationscharakter: Planung liefert Informationen für Entscheidungsträger, Ausführende und andere von der Planung Betroffene.
Die mitunter vielschichtigen Wirkungen der Planung lassen sich auf vier entscheidende Funktionen reduzieren.[3]
- Frühwarnfunktion: Strukturierung der Problemstellung bezüglich Wahrnehmung, Definition und Lösungsansätzen.
- Orientierungsfunktion: Handlungsspielraum in die Zukunft ausweiten.
- Koordinierungsfunktion: Berücksichtigung von sachlichen und gegenseitigen Abhängigkeiten über mehrere Ebenen hinweg.
- Moderationsfunktion: Auflösung von Verteilungs- und Interessenkonflikten.
Planverfahren
Das Planverfahren bezeichnet im Rahmen eines Planungsprozesses alle rechtlich normierten Planungs- und Entscheidungsabläufe. Für den Bereich der städtebaulichen Planung oder Stadtplanung werden die Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen in Deutschland im Baugesetzbuch geregelt. In übergeordneten räumlichen Planungen wie der Raumordnung und der Landesplanung erfolgt dies ebenfalls in den einschlägigen Gesetzen der Länder. Auch Fachplanungen wie beispielsweise die Landschaftsplanung oder die überörtliche Verkehrsplanung haben gesetzlich geregelte Verfahrenschritte zur Aufstellung von Planwerken. Die Verfahrensschritte der Planfeststellung, mit denen Großprojekte wie Bundesstraßen oder Flughäfen geplant werden, sind im Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegt.
In der Regel enthalten förmliche Planverfahren Beschlüsse politischer Gremien zur Aufstellung und zur Feststellung der jeweiligen Pläne sowie Beteiligungen der Öffentlichkeit und fachlich relevanter Behörden bzw. anderer Träger öffentlicher Belange.
Neben den rechtlich normierten Planverfahren existieren zahlreiche informelle Planungen. Im Bereich der Stadtplanung sind dies beispielsweise der Stadtentwicklungsplan, der Masterplan oder der städtebauliche Rahmenplan.
Planungsprozesse in der Stadtplanung und im Bauwesen
Planungsprozess steht in der Stadtplanung als Oberbegriff für alle formellen und informellen Planungs- und Entscheidungsabläufe. Er vereinigt somit die rechtlich verbindliche Ebene mit ergänzenden, nicht vorgeschriebenen Planungen und Plänen. Er kam erst in den 1990er Jahren auf, als sich das Planungsverständnis zunehmend wandelte. Die Einbeziehung informeller Pläne, wie z.B. Stadtentwicklungspläne und informeller Verfahren, wie z.B. Citymanagement, die rechtlich nicht vorgeschrieben und normiert sind, wurde als geeignetes Mittel angesehen, Planungen durchsichtiger und verständlicher zu machen. Die erhöhte Transparenz kommt Behörden und Bürgern gleichermaßen zugute. Eine Ergänzung der formellen Pläne erhöht zudem die Qualität einer Planung, da sie nicht mehr starr immer demselben Muster folgt, sondern Flexibilität erlangt.
Beispiel einer gesetzlich normierten kommunalen Planung ist die Jugendhilfeplanung, in deren Rahmen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen haben. Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen junger Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.[4]
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungsinstrumentarium zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Innerhalb der Bauleitplanung werden alle relevanten Belange im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt (s. §§ 1 und 1a Baugesetzbuch). Ergänzend zum Städtebaurecht wirkt im planungsrechtlichen Außenbereich das Planungsinstrument der Landschaftsplanung.
Im Bauwesen existiert der Begriff der Bauplanung, in der Architektur auch der Begriff des Entwerfens für Teilbereiche der Planung eines Architekten, deren Gesamtheit in Deutschland in Leistungsphasen nach HOAI gegliedert ist.
Siehe auch
- Strategie, Regelung, Ablauforganisation, Formalisierung, Futurologie, Zukunftsforschung, Zukunftsmanagement, Planungszelle, Projektstrukturplan (PSP), Fünfjahrplan
Literatur
- Dietrich Dörner, Die Logik des Misslingens - Strategisches Denken in komplexen Situationen, rororo science, 3. Aufl. 2004, ISBN 3-499-61578-9 (Planungspsychologie)
- Oliver Dahnken, Planung und Budgetierung - 21 Software-Plattformen zum Aufbau unternehmensweiter Planungsapplikationen, Oxygon Verlag, 2004, ISBN 3-9808289-4-8
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Planung in Meyers Lexikon, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG
- ↑ Planung im Fachgebärdenlexikon Sozialarbeit, Universität Hamburg, Institut für Deutsche Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser
- ↑ Krappweis, Nuissl: Örtliche und regionale Gesamtplanung, Einführungsveranstaltung Technische Universität Berlin, WS 2004/05
- ↑ § 80 (Jugendhilfeplanung) Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –
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