Polizeiliche Ermittlungsakte

Polizeiliche Ermittlungsakte
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Eine Kriminalakte (KA) – auch Polizeiakte oder Krim-Akte genannt – ist eine personenorientierte Akte, die der Polizei zur Dokumentation dieser bestimmten Person dient. Sie dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr (z. B. bei Zwangseinweisungen), aber auch dem Strafverfahren und der Eigensicherung (z. B. Hinweise auf Waffenbesitz).

Ob über eine Person eine Kriminalakte geführt wird, ist aus dem Kriminalaktennachweis (KAN) ersichtlich.

Auf den KAN kann über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und der Länder (z. B. INPOL/POLAS) zugegriffen werden. Das KAN-System ist ein EDV-gestütztes, personenbezogenes Kriminalaktenerschließungssystem. Dies enthält auch Verwaltungsdaten (z. B. für die fristgerechte Aktenaussonderung und Datenlöschung).

Kriminalakten werden personenbezogen und ortsbezogen angelegt, d. h. für eine Person und den tatortbezogenen Zuständigkeitsbereich besteht jeweils eine Kriminalakte (bei überörtlicher Begehung kann über eine Person eine Vielzahl an Akten bei unterschiedlichen Polizeidienststellen geführt werden). Dies regelt sich nach der Struktur der jeweiligen Polizei. So wird bspw. in Nordrhein-Westfalen nur eine Kriminalakte (am Wohnort der Person) geführt, während dies in Hessen auch nach den Tatorten geschieht.

Die Inhalte der Kriminalakten sind per Erlass geregelt und können polizeiliche Ermittlungsergebnisse und -anhalte, Sachverhalte, Vernehmungen, Gutachten, Spurensicherungsberichte, Unterlagen der erkennungsdienstliche Behandlungen (bei digitalisierter ED-Behandlung nur ein Nachweis), Berichte, Stellungnahmen, Verweise, Aktenvermerke, Datenauswertungen, richterliche bzw. staatsanwaltliche Beschlüsse, Observationsprotokolle, Daten der Verfahrensbeteiligten (Mit-Beschuldigte, Auskunftspersonen und Gutachter), Korrespondenzen, das Geschäftszeichen der Justiz und der Ausgang des Gerichtsverfahrens), Hinweise auf Besonderheiten zur Person und andere Erkenntnisse enthalten.

Moderne Verwaltungen versehen ihre Kriminalakten mit Barcodes und verwalten diese per EDV.

Kriminalakten werden zumeist zentral bei der regionalen Polizeidirektion, in Ballungsräumen bei der Landespolizei auf Präsidialebene, gelagert und in einem Kriminalaktennachweis (KAN) gespeichert. Diese Dienststellen werden „aktenführende Dienststelle“ genannt. Dienststellen, die für die Einstellung einzelner Gruppen verantwortlich sind, werden „Gruppenbesitzer“ genannt.

Kriminalakten beinhalten auch Mitteilungen über den Ausgang von Gerichtsverfahren (vgl. MiStra). Die Einträge in der Kriminalakte bleiben jedoch zunächst – außer bei einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld – bestehen, wenn in der Sache ein Verdacht bestehen geblieben ist, es sei denn der Betroffene erhebt Widerspruch und dem Widerspruch wird stattgegeben.

Auch Kriminalakten sind unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsanwälte einsehbar (Akteneinsicht).

Eine Kriminalakte wird nach bestimmten, gesetzlich festgelegten Fristen hinsichtlich ihrer weiteren Notwendigkeit geprüft. Ergibt die Prüfung, dass keine Notwendigkeit für eine Aufbewahrung mehr besteht, wird die Akte ausgesondert, d. h. vernichtet. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist neue rechtswidrige Taten begangen wurden, die mit Strafe bedroht sind oder Fälle der Gefahrenabwehr eingetreten sind.

Allein bei der Bayerischen Polizei sind 1,31 Millionen Datensätze im KAN gespeichert.

Siehe auch

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