- Verhör
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Eine Vernehmung (In Österreich und der Schweiz 'Einvernahme') ist im allgemeinen die Befragung einer Person durch eine Behörde zu einem Sachverhalt bzw. zu einer Wahrnehmung.
Vernehmungen dienen der Wahrheitsfindung sowie ggf. auch der Entscheidungsfindung. Sehr häufig ist in diesem Zusammenhang eine Befragung eines Beschuldigten, Betroffenen oder Zeugen durch Beamte der Strafverfolgungsbehörden in einem Strafprozess. Die Praxis der Vernehmung ist ein Teil der Kriminalistik. Vernehmungen sind ferner bei Gericht, im Bußgeldverfahren, im Verwaltungsverfahren, im Privatrecht sowie in Untersuchungsausschüssen üblich.Inhaltsverzeichnis
Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren und im Untersuchungsausschuss
In der Rechtswissenschaft bezeichnet die Vernehmung das Befragen durch ein staatliches Organ zu einem Untersuchungs- bzw. Verfahrensgegenstand. Vernehmungen (veraltete Bezeichnung: Verhör) sind gängig in Bußgeld- und Strafverfahren und in den Untersuchungsausschüssen von Parlamenten. Des Weiteren sind Vernehmungen im Verwaltungsrecht sowie in jedem anderen Gerichtsverfahren, das Beweis durch Personenbefragung zulässt, möglich.
Die Befragung von Zeugen, Sachverständigen sowie des Beschuldigten (im Ordnungswidrigkeitenverfahrensrecht: Betroffenen), Angeschuldigten bzw. Angeklagten ist eine Art der Beweiserhebung, deren Inhalt letztlich als (potentieller) Beweis dienen kann.
Vor Gericht können Zeugen oder Sachverständige verpflichtet werden, unter Eid auszusagen. Eidliche und uneidliche Falschaussagen sind in Deutschland strafbewehrt.
Jede Vernehmung besteht aus den Teilen Vernehmung zur Person und Vernehmung zur Sache. Letztere ist in vielen Ländern freiwillig, damit man sich nicht selbst belasten muss und ggf. die Eröffnung eines Ermittlungsverfahren riskiert. Bei der Vernehmung zur Person sind in Deutschland die so genannten Pflichtangaben Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnanschrift obligatorisch, ein Verstoß (falsche Angaben oder die Verweigerung dieser Angaben) ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 111 OWiG.
Personenkreis
Vernommen werden kann jeder, der etwas als Verdächtiger, Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter, Betroffener oder Zeuge zur Aufklärung einer Sache beitragen kann. Als Auskunftsperson bezeichnet man bei der Polizei einen Menschen, der nebensächliche Informationen zur Aufklärung einer Tat im polizeilichen Ermittlungsverfahren geben kann (beispielsweise Fluchtrichtung, Aufenthaltsorte, benutzte Fahrzeuge, Kontaktpersonen).
Beschuldigten- und Betroffenenvernehmung
In Deutschland gelten für Vernehmungen im Buß- und Strafverfahrensrecht die Strafprozessordnung (StPO), als Transformationsvorschrift bei Ordnungswidrigkeiten auch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und als befugnisnormergänzende Vorschrift jeweils auch die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Aussage bei Vernehmungen stellt später im Gerichtsverfahren einen Personenbeweis dar und gibt kriminalistische Ermittlungsansätze für die Klärung eines Falles oder anderer ungelöster Fälle.
In der Beschuldigten- beziehungsweise Betroffenenvernehmung ist der Beschuldigte bzw. Betroffene nach § 136 StPO[1] über seine Rechte zu belehren. Diese Belehrungen sind in Deutschland:
- seitens der Amtsträger
- Eröffnung des Tatvorwurfs (Delikt), §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 S. 2 bis 4, Abs. 2, 3 StPO
- seitens des Vernommenen
- Aussageverweigerungsrecht (Wahl der Äußerung oder Nichtäußerung), § 136 Abs 1 S. 2 StPO
- Jederzeitige Befragung eines selbst gewählten Verteidigers, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO
- Antrag von (mutmaßlich) entlastenden Beweisanträgen, § 136 Abs. 1 S. 3 StPO
Unterblieben diese Belehrungen, so ist die Aussage für ein Gerichtsverfahren unverwertbar. Dies kann durch die sog. qualifizierte Belehrung geheilt werden. Hier muss der Beschuldigte darüber aufgeklärt werden, dass seine bisherigen Aussagen nicht verwertet werden können, eine Belehrung muss erfolgen und der Beschuldigte kann in Kenntnis der Nichtverwertbarkeit eine erneute Aussage machen.
Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, Verdachtsgründe auszuräumen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen sowie selbst einen Beweisantrag zu stellen. Die einzige Pflicht eines Beschuldigten ist die Angabe der vollständigen und wahrheitsgemäßen Personalien, hierfür ist jedoch keine gesetzliche Vorschrift für eine Belehrung vorhanden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße sind mit Bußgeld bewehrt, § 111 OWiG.
Der Vernommene als Beschuldigter oder Betroffener darf über einen Rechtsbeistand oder einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Der Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand erhält jedoch bereits im laufenden Verfahren Akteneinsicht, um sich von den Vorwürfen und der Aussicht (Beweislage) ein Bild machen zu können und im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren argumentieren zu können.
Die Vorschriften des § 136 StPO[1] gelten ebenso für Vernehmungen durch Staatsanwälte und Polizeivollzugsbeamte [2] und in ähnlicher Form für Vernehmungen in der Hauptverhandlung[3].
Bei der Vernehmung sind durch den Vernehmenden die beweiserheblichen Tatbestände herauszuarbeiten, die Täterschaft und Teilnahme zu erforschen sowie die Vorbereitungs- und Vollendungshandlungen zu erschließen. Hierbei kann der Vernommene auf Widersprüche, Täterwissen oder Beziehungen zum Opfer usw. konfrontiert werden. Ferner kann das Alibi überprüft und hinterfragt werden. Bei mittleren oder schwerwiegenden sprachlichen Verständnisschwierigkeiten ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, um ein faires Verfahren sowie das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Eine Zeugenvernehmung vor Gericht (zur Person und Sache) und eine Vernehmung eines Angeschuldigten/Betroffenen (nur zur Sache) ist jedoch außer im Falle einer Aussageverweigerungsrecht oder Vernehmungsunfähigkeit Pflicht.
Die Freiheit der Willensentschließung und Selbstbestimmung des Beschuldigten darf in vielen Ländern der Erde nicht durch Drohungen, Folter, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von bewusstseinstrübenden Mitteln, Täuschung oder Hypnose beeinträchtigt werden - vgl. verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO). Erlaubt ist jedenfalls das wiederholte Aufsuchen in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, die Mitnahme zu einer Dienststelle oder wiederholte Telefongespräche.
Die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind ausdrücklich verboten; nicht gestattet sind auch Maßnahmen, die absehbar das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen würden. Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmte.[4]
Der Einsatz von Lügendetektoren ist in Deutschland als Beweis im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren unzulässig. Er kann somit auch nicht effektiv in Deutschland bei einer Vernehmung eingesetzt werden. Die Gesprächsführung obliegt dem Beamten den Ermittlungsbehörde, es gibt insofern kein Rederecht.
Ziel der Vernehmung seitens der Strafverfolgungsbehörde ist das Geständnis oder zumindest Hinweise, die als Ermittlungsansätze dienen.
Zeugenvernehmung
Zeugenvernehmungen sind Befragungen von Zeugen zu ihren Wahrnehmungen und Kenntnissen zum Untersuchungsgegenstand. Bei der Zeugenvernehmung sollen Fragen nach entehrenden Tatsachen, nach Vorstrafen oder Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich des Zeugen oder seiner Angehörigen nur gestellt werden, wenn sie unerlässlich sind [5]. Auch kann zum Schutz der Privatsphäre des Zeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 171 b Gerichtsverfassungsgesetz). Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist allerdings zulässig, falls es für das weitere Verfahren geboten erscheint [6].
Verwertung von Aussagen nach einem Statuswechsel
Ist eine Person als Zeuge vernommen worden und erhält später im Verfahren den Status eines Beschuldigten oder Betroffenen, so wird in der Praxis die Person entsprechend a) neu belehrt und dieses Einverständnis bei Zustimmung in einem Nachtrag festgehalten oder b) neu vernommen; Gleiches gilt im umgekehrten Sinne.
Dokumentation
Vernehmungen werden auf Grundlage eines interviewähnlichen Gesprächs in einer Vernehmungsniederschrift protokolliert. Es ist jedoch auch in manchen Polizeien und Jurisdiktionen bei einfach gelagerten Fällen üblich, dass sich Beschuldigte bzw. Betroffene ohne des Beiseins eines Vernehmenden schriftlich äußern. In größeren Fällen wird die Vernehmung - nach Einverständnis - auf Tonträger aufgenommen oder durch den Vernehmenden protokolliert. Dies verflüssigt das Gespräch (weil nicht dauernd für die Protokollierung pausiert werden muss).
In Ausnahmefällen werden Vernehmungen auch per Videokonferenz durchgeführt. In speziellen Fällen kann eine Vernehmung auch videografiert werden. Vernehmungen werden der Ermittlungsakte beigegeben. Bei sehr belastenden Ereignissen eines Geschädigten (ergo Zeuge) kann auf eine erneute Einvernahme vor Gericht verzichtet werden, wenn erschöpfende Vernehmungsergebnisse vorliegen. Diese können dann per Beschluss in die Entscheidung mit einfließen, als wären die Vernehmungen vor Gericht getätigt.
Vorladung
Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes ist Folge zu leisten, dies gilt nicht für Ladungen zur Polizei.
Wahrheitsgehalt
Ein Beschuldigter oder Zeuge, der vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder vor der Polizei lügt, kann deshalb bestraft werden, wenn er dadurch tatbestandsmäßig eine Begünstigung i. S. v. § 257 StGB, das Vortäuschen einer Straftat i. S. v. § 145d StGB oder eine Falsche Verdächtigung i. S. v. § 164 StGB begeht. Führt die falsche Aussage für den Zeugen oder Beschuldigten vorhersehbar zur Festnahme einer Person, so macht er sich der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) durch mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. I 2. Alt. StGB) strafbar.
Sagt ein Zeuge vor Gericht falsch aus, so macht er sich zudem einer Falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) oder im Falle der Vereidigung des Verbrechens des Meineides (§ 154 StGB) strafbar. Im Falle der Vereidigung ist auch die fahrlässige Falschaussage (§ 163 StGB) strafbar. Vor der Polizei kann sich der Zeuge auch wegen einer Strafvereitelung i. S. v. § 258 StGB strafbar machen.
Beim Beschuldigten, der wahrheitsgemäß aussagt, wirkt sich dies auf die Strafzumessung aus, insbesondere wenn er damit zur Aufklärung der Tat beiträgt, vgl. § 46 II StPO - Verhalten nach der Tat.
Bei Straftaten nach dem BtMG kann ein deutsches Gericht von Strafe absehen oder die Strafe mildern, wenn der Beschuldigte dazu beigetragen hat, die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufzuklären oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 BtMG, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Praxis
Bei der Polizei ist der Vorläufer im zeitlichen Zusammenhang zur Vernehmung die Informatorische Befragung. Hierbei wird festgestellt, wie eine Person zu belehren und zu behandeln ist.
Vernehmungen sind in der Regel von anderen Beteiligten (Beschuldigte, Zeugen) getrennt durchzuführen, um eine eigenständige und somit unmanipulierte Aussage zu erhalten. Bei widersprüchlichen Aussagen von Beschuldigten kann eine gemeinsame Vernehmung der Personen zur Ermittlung der Wahrheit führen. Vernehmungen sollten zeitnah zur Tatzeit erfolgen, damit keine Erinnerungslücken entstehen und das Ergebnis für weitere Ermittlungen zur Verfügung steht.
Für Vernehmungen ist in vielen Polizeidienststellen ein Vernehmungsraum eingerichtet, in dem ungestört gearbeitet werden kann. In besonderen Fällen, z.B. beim sexuellen Missbrauch von Kindern, werden oft Vernehmungsspielzimmer mit Videoaufzeichnung vorgehalten. Einige Zimmer, besonders in Nordamerika, sind mit einem Venezianischen Spiegel versehen, um die Reaktionen des Vernommenen ungestört zu beobachten.
Üblicherweise ist die Vernehmung in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil erhält der zu Vernehmende Gelegenheit zusammenhängend zu berichten, danach werden ihm Fragen gestellt. Im letzten Teil werden Vorhalte gemacht und sonst versucht, Widersprüche der Aussage zu Beweismitteln und anderen Aussagen zu klären.
Erfahrene Vernehmungsbeamte versuchen zunächst, das Basisverhalten einer Person zu erforschen, um so durch Beobachtung des nonverbalen Verhaltens festzustellen zu können, wann eine Person lügt.
Fallweise kann auch eine Tonaufnahme der Vernehmung erfolgen. Dies hat folgende Vorteile für die Ermittlung:
- flüssigere Aussage ohne Unterbrechung für die Niederschrift
- Verhalten auf Vorhalte bzw. Fragen (beispielsweise Pausen, Emotionen)
Bezüglich der Sprachaufzeichnung muss im Voraus eine Einverständniserklärung seitens des Vernommenen vorliegen. Auch Tonband- und Videovernehmungen müssen dem Gericht zusätzlich in Schriftform vorgelegt werden.
§ 247a StPO erlaubt die audiovisuelle Vernehmung eines im Ausland aufenthältlichen Zeugen (Videoaufzeichnung oder Videokonferenz).
Untersuchungsausschuss
Deutsche Untersuchungsausschüsse der Bundestags- und Landtagsparlamente können jeden Beteiligten oder Zeugen vorladen und vernehmen. Hierbei kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) inkludiert hier häufig die Regelung aus dem Strafverfahren, z. B. §§ 23, 24 PUAG.
Rechtsprechung
„Eine Vernehmung ist eine Befragung, die von Staatsorganen in amtlicher Funktion durchgeführt wird mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage“
– BGHSt GrS 42/139, 145
„Ist der Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Vernehmung über seine Aussagefreiheit und sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden, so dürfen Angaben, die er in freier Entscheidung ohne Beistand eines Verteidigers macht, auch dann entgegengenommen und verwertet werden, wenn er zunächst die Zuziehung eines Verteidigers gewünscht hat“
– Landgericht Ulm , Urteil vom 21. Mai 1996, Az. 1 StR 154/96 (eine Abgrenzung zu BGHSt 42, 15)
„Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer ‚Vernehmung‘ durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.“
– Landgericht Dortmund, Urteil vom 10. Februar 2000, Az. 4 StR 616/99.
Die Vernehmung im Verwaltungsrecht
Auch im Verwaltungsrecht gibt es verschiedene Arten von Vernehmungen, z. B. § 94 Abgabenordnung.
Die Vernehmung in sonstigen gerichtlichen Vernehmungen
Des Weiteren gibt es zahlreiche Vernehmungen bei Gericht, die spezialgesetzlich geregelt sind: Die Eidliche Vernehmung von Zeugen gem. § 398 Zivilprozessordnung, die Vernehmungen im Vorlauf zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gem. § 20 Zivildienstgesetz und die Vernehmung eines gesuchten Straftäters gem. § 28 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
Siehe auch
- Rechtliches Gehör, vor allem bei Gericht
- Inquisition (Kirchenwesen)
- Kreuzverhör
- Suggestivfrage
- Guter Bulle, böser Bulle bei der polizeilichen Vernehmung
Weblinks
Die Grundsätze der "Vernehmungslehre"
Literatur
- Claudia Brockmann und Reinhard Chedor: Vernehmung. Hilfen für den Praktiker, Polizei, Psychologie, 120 S., Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Hilden 1999. ISBN 3-8011-0405-2
- Max Hermanutz, Sven Max Litzcke und Ottmar Kroll: Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit. Ein Trainingsleitfaden. 162 Seiten, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u.a., 2005, ISBN 3415035549
Quellen
- ↑ a b § 136 StPO Gesetztestext § 136 StPO
- ↑ § 163 a Abs. 3 und 4 StPO Gesetzestext § 163 a StPO
- ↑ § 243 Abs. 4 StPO Gesetzestext § 243 StPO
- ↑ § 136 a StPO Gesetztestext § 136 a StPO
- ↑ § 68 a StPO Gesetztestext § 68 a StPO
- ↑ § 58 Abs. 2 StPO Gesetzestext § 58 StPO
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