Polizeiliches Anhaltezentrum

Polizeiliches Anhaltezentrum

Als Polizeianhaltezentrum (Kurzform PAZ; auch als Polizeiliches Anhaltezentrum bezeichnet) werden in Österreich alle Gefängnisse bezeichnet, die sich unter der Verwaltung des Bundesministeriums für Inneres im Wege der Bundespolizeidirektionen befinden. In diesen Gebäuden wird im Gegensatz zu den Justizanstalten, welche dem Bundesministerium für Justiz angegliedert sind, keine Strafhaft vollzogen. Vorwiegend werden in den Polizeianhaltezentren Schub- und Verwaltungsstrafhäftlinge untergebracht.

Zur Zeit existieren in Österreich 16 Polizeianhaltezentren, in denen sich im Jahr 2006 allein rund 9.300 Personen in Schubhaft befanden.[1] Maßgeblich für die Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum ist dabei primär die vom Ministerium erlassene Anhalteordnung (AnhO) sowie weiters das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).

Der Name „Polizeianhaltezentrum“ wurde erst vor einigen Jahren eingeführt. Bis dahin wurde der Name Polizeigefangenenhaus verwendet. Da der Begriff „Gefangener“ aber im aktuellen juristischen Sprachgebrauch nicht mehr verwendet wird, wurde hier eine begriffliche Anpassung vorgenommen. Zudem sollen Verwechslungen mit der Unterbringung in Gerichtlichen Gefangenenhäusern, in denen Untersuchungs- und Strafhaften vollzogen werden, dadurch vermieden werden.

Kritik

Regelmäßig werden von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International die Bedingungen in den österreichischen Polizeianhaltezentren kritisiert. Die Organisationen werfen dem Bundesministerium für Inneres vor, insbesondere Schubhäftlinge unter erschwerten Bedingungen anzuhalten. Diese Kritik wird von den zuständigen Behörden in der Regel entschieden zurückgewiesen.[2] Die Anhalteordnung regelt in Paragraph 4 folgendes:

„Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.“

Paragraph 4 Absatz 1a Anhalteordnung

Einzelnachweise

  1. Anfragebeantwortung des Bundesministers für Inneres zum Thema Schubhaftzentrum und Schubhäftlinge.
  2. Anfragebeantwortung des Bundesministers für Inneres zum Thema Situation in den Polizeianhaltezentren.

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