Postgraduierung

Postgraduierung

Ein postgraduales Studium ist ein Studium, das ein vorhergehendes erfolgreich abgeschlossenes Studium (in der Regel grundständiges Studium) voraussetzt. Ziel eines postgradualen Studiums ist in der Regel ein weitererer akademischer Grad, kann aber auch die Weiterbildung ohne weiteren akademischen Grad oder die Vorbereitung auf eine ergänzende Staatsprüfung sein.

Der Begriff entstammt den englischsprachigen oder entsprechend inspirierten Bildungssystemen. Er geht auf das englische Verb „to graduate“, dessen moderne Bedeutung das Erwerben eines Abschlusses meint, und das lateinischen „post“ in der Bedeutung „nach“ zurück.

Die Zulassung, Betreuung und Studiengebühren von Postgraduierten unterscheiden sich in aller Regel von denen der Erststudenten. Einige akademische Institutionen wie z. B. das Europäische Hochschulinstitut werden ausschließlich von Postgraduierten besucht. Eine mögliche Organisationsform sind Graduiertenkollegs.

Inhaltsverzeichnis

Bologna-Prozess

Typische postgraduale Studiengänge sind Masterstudiengänge und Promotionsstudiengänge. Die Dauer von Masterstudiengängen beträgt ein bis zwei Jahre, die Dauer von Promotionsstudiengängen ist beispielsweise in Bayern auf in der Regel drei Jahre begrenzt. [1]

Bei den Masterstudiengängen werden konsekutive, nicht-konsekutive und weiterbildende Studiengänge unterschieden.

  • Nicht-konsekutive Masterstudiengänge schließen an ein beliebiges, abgeschlossenes Studium an. Ein häufiger solcher Masterabschluss ist der Master of Business Administration.
  • Weiterbildende Masterstudiengänge ähneln den nicht-konsekutiven Studiengängen, setzen allerdings zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung voraus.

Traditionelle Arten

Das Hochschulrahmengesetz, das jedoch Ende 2008 außer Kraft gesetzt werden soll, unterscheidet innerhalb der postgradualen Studien zwischen Aufbaustudium, Ergänzungsstudium und Zusatzstudium, ohne eine jeweilige Definition zu geben. [4]

Einige der Landeshochschulgesetze sehen ebenfalls solche Begriffe vor, allerdings ebenfalls ohne eigene Definition oder in unterschiedlichen Kontexten, so dass sich keine einheitliche Bedeutung festlegen lässt. Hessen sieht beispielsweise keine dieser drei Studienarten vor. Baden-Württemberg sieht nur Aufbaustudiengänge an Berufsakademien vor, die aber von postgradualen Studiengängen unterschieden werden.

Von den postgradualen Studiengängen als Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudien sind die Kontaktstudien bzw. allgemeiner weiterbildende Studiengänge im Sinne älterer Fassungen des Hochschulrahmengesetzes abzugrenzen. Die aktuelle Fassung des Hochschulrahmengesetzes sieht diese jedoch nicht mehr vor.

Aufbaustudium

Nach dem Berliner Hochschulgesetz dienen Aufbaustudiengänge „der Vertiefung eines Studiums zur Erlangung der Promotion“.[5]

In Baden-Württemberg wird dagegen grundlegend zwischen postgradualen Studiengängen und Aufbaustudiengängen unterschieden. Die Aufbaustudiengänge werden nur von Berufsakademien im Rahmen der beruflichen Weiterbildung angeboten.[6][7]

Das Statistische Bundesamt definiert das Aufbaustudium als ein „Studium nach einem bereits erreichten Hochschulabschluss, der in der Regel Voraussetzung für die Zulassung ist. Aufbaustudien sollen das Erststudium fachlich vertiefen oder inhaltlich ergänzen.“ Das konsekutive Masterstudium wird ausdrücklich ausgenommen, andere Masterstudiengänge werden jedoch als Aufbaustudium eingeordnet. [8]

Ergänzungsstudium

Nach dem Berliner Hochschulgesetz dienen Ergänzungsstudien der Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen.[5]

Das Statistische Bundesamt definiert das Ergänzungsstudium als „Studienangebote (Studiengänge, Studieneinheiten, Kurse) für Absolventen eines Studienganges mit berufsqualifizierendem Studienabschluss in einer anderen als der bisher studierten Fachrichtung, mit denen eine ergänzende, vorrangig berufsbezogene (Teil-) Qualifikation vermittelt werden soll.“ [8]

Zusatzstudium

In Berlin dienen Zusatzstudien der Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen.[5]

In Sachsen können Zusatzstudien im Gegensatz zu Aufbau- und Ergänzungsstudien nicht zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen.[9]

Das Statistische Bundesamt definiert das Zusatzstudium als „Ein- bis zweijährige Studiengänge für Absolventen eines Studienganges mit erstem berufsqualifizierendem Studienabschluss in derselben Fachrichtung außerhalb geschlossener Studiensysteme, mit denen eine auf den abgeschlossenen Studiengang bezogene weitere (zusätzliche) Qualifikation vermittelt werden soll.“ [8]

Einzelbelege

  1. Bayerisches Hochschulgesetz i.d.F. vom 23. Mai 2006, Art. 57
  2. Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 1. Januar 2005, § 10
  3. Hochschulkompass.de, Stand: Oktober 2007
  4. Hochschulrahmengesetz i.d.F. vom 26. Januar 2005, § 12
  5. a b c Berliner Hochschulgesetz i.d.F. vom 12. Juli 2007, § 25
  6. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 1. Januar 2005, §§ 91, 92
  7. Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg i.d.F. vom 1. Januar 2005, § 10
  8. a b c Definitionenkatalog für die Studenten- und Prüfungsstatistik [1] Stand: WS 2007/2008 und SS 2008
  9. Sächsisches Hochschulgesetz i.d.F. vom 31. Januar 2006, § 22

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