- Preußisches Kleinbahngesetz
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Das „Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen“ vom 28. Juli 1892, oft kurz Preußisches Kleinbahngesetz genannt, wurde erlassen, als gegen Ende des 19. Jahrhunderts die landwirtschaftlich strukturierten Bereiche im Norden und Osten des Königreichs Preußen einer Erschließung bedurften, die der preußische Staat über den von ihm bezuschussten Bau von Eisenbahnstrecken hinaus nicht leisten konnte.
Trotz der hohen Überschüsse, die die Preußischen Staats-Eisenbahnen erwirtschafteten, sah sich im Jahre 1892 der Preußische Finanzminister Johannes von Miquel nicht in der Lage, mehr als 26 Millionen Mark für den Neubau von staatlichen Nebenbahnen bereitzustellen. In Anbetracht der Wünsche der Bevölkerung und ihrer Abgeordneten unterbreitete er dem Landtag am 6. März 1892 den Entwurf eines „Gesetzes über die Bahnen unterster Ordnung“, das den Bau von lokalen Eisenbahnen durch Verzicht auf die strengen Anforderungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 erleichtern sollte.
Das Gesetz löste eine Welle von Bahnneubauten aus, so dass bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs über 300 Kleinbahnstrecken mit einer Gesamtlänge von mehr als 10.000 km fertiggestellt waren. Es brachte nicht nur für dünnbesiedelte ländliche Gebiete viele neue Verbindungen, sondern führte auch zu einer Verdichtung des Nahverkehrsangebots, das durch die wachsende Industrialisierung in den Ballungsräumen um die Großstädte erforderlich wurde. Innerhalb von wenig mehr als zwanzig Jahren hatte sich die Dichte des Eisenbahnnetzes in Preußen von 6,99 km auf 13,7 km je einhundert Quadratkilometer Fläche verdoppelt, der Anteil privater Eisenbahnen am Schienennetz stieg von 6 % im Jahre 1892 auf 26 % im Jahre 1914 an. Der Erfolg dieses Gesetzes führte auch in anderen damaligen deutschen Bundesstaaten zum Bau neuer Nebenbahnen in vereinfachter Weise.
Das Kleinbahngesetz ist mittlerweile außer in Berlin überall durch neuere Landeseisenbahngesetze ersetzt worden.
Quelle
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 21. Juli 1992, Seite 234
- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderdruck I, Gliederungsnummer 930/2
Siehe auch
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