Privatdozentur

Privatdozentur

Ein Privatdozent (PD oder Priv.-Doz.) ist ein in der Bundesrepublik Deutschland verwendeter Titel für einen habilitierten Wissenschaftler an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule, der keine Professorenstelle innehat. Privatdozenten sind als Hochschullehrer selbstständig und alleinverantwortlich zur akademischen Lehre berechtigt. In einigen Bundesländern sind sie zu einer Mindestzahl von Veranstaltungen verpflichtet, andernfalls verlieren sie den Titel (Titellehre).

In Österreich verliehen Universitäten bis 2003 mit der Habilitation die Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Univ.-Doz.), was immer wieder zu Verwechslungen mit der gleichnamigen Verwendungsgruppe für Beamte führte. Erst 2004 wurde die Bezeichnung Privatdozent auch in Österreich eingeführt, damit wurde die Lehrbefugnis (als Privatdozent) von der Beamtenstellung (Univ.-Doz.) auch begrifflich unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Titel

Die Bedeutung des Titels Privatdozent und der Kreis derer, die ihn führen dürfen, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt.

  • In einigen Bundesländern wird die Bezeichnung mit Abschluss des Habilitationsverfahrens als zusätzlicher akademischer Titel (nicht als akademischer Grad) verliehen.
  • In einigen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Bayern) ist das Führen des Titels an die Verpflichtung geknüpft, in einem bestimmten Umfang Lehrveranstaltungen an einer Universität anzubieten. Wird diese nicht erfüllt, darf der Habilitierte den Titel Privatdozent nicht mehr führen.
  • In einigen Bundesländern (z. B. Bayern) wird zwischen Lehrbefähigung und Lehrberechtigung unterschieden: Die Habilitation umfasst die Lehrbefähigung, die Lehrberechtigung (lat. venia legendi) mit dem Titel Privatdozent und der Zugehörigkeit zur Hochschullehrerschaft muss separat beantragt werden. In den theologischen Fakultäten ist die Unterscheidung bedeutsam, da die Lehrberechtigung außer der Habilitation auch eine kirchliche Erlaubnis voraussetzt.
  • In einigen Bundesländern (z. B. Brandenburg) erhält der Habilitierte einen weiteren Doktorgrad, den Dr. habil. (Beispiel: Dr. med., Dr. med. habil.). In anderen (z. B. Nordrhein-Westfalen) darf er seinem Doktorgrad den Zusatz „habil.“ hinzufügen (Beispiel: Dr. med. habil.). In Baden-Württemberg wird die Bezeichnung „Dr. habil.“ nicht mehr verliehen.
  • In Rheinland-Pfalz als einzigem Bundesland wurde der Titel Privatdozent seit 2003 nicht mehr verliehen. Durch einen einstimmigen Beschluss des Landtages vom 27. Februar 2008 wurde die Bezeichnung durch Änderung des Hochschulgesetzes wieder eingeführt[1].

Stellung an der Universität

Habilitation und Lehrbefugnis begründen kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. Privatdozenten können an der Hochschule in einem Dienstverhältnis stehen, beispielsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter (z. B. als Akademischer Rat oder im Angestelltenverhältnis), oder nebenberuflich tätig sein. Privatdozenten gehören in einigen Bundesländern zur Gruppe der Hochschullehrer. Als solche dürfen sie im Rahmen von Promotions- und Habilitationsverfahren Betreuer, Gutachter und Prüfer sein sowie akademische - und bei entsprechender Bestellung - auch kirchliche und staatliche Prüfungen abnehmen. Die Prüfungsberechtigung ist je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt.

Auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät bzw. des jeweiligen Fachbereichs kann aufgrund eines entsprechenden Verfahrens, das hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre attestiert, der Titel eines außerplanmäßigen Professors (apl. Prof.) verliehen werden. In einigen Bundesländern sind Mindestzeiten der Lehrtätigkeit als Privatdozent vorgeschrieben (in der Regel vier bis acht Jahre). Mit dem Titel apl. Professor wird ebenfalls kein Dienstverhältnis begründet.

Anfang der 1970er Jahre war für einen befristeten Zeitraum in Hochschul- bzw. Hochschullehrergesetzen der Länder eine Übernahme von Habilitierten, die sich zum Zeitpunkt der Habilitation auf Stellen des sog. akademischen Mittelbaus alter Art befanden, auf Professorenstellen (Besoldungsgruppen AH 3 bis 5) vorgesehen. Diese Überleitungen führten in einigen Bundesländern (Hamburg, Nordrhein-Westfalen) zu Rechtsstreitigkeiten.

Finanzielle Situation der Privatdozenten

Für Privatdozenten können sich verschiedene Verdienstmöglichkeiten eröffnen. Bis etwa 1965 erhielten sie wie Professoren Hörergeld nach der Zahl der an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden. Für Privatdozenten war dies der einzige Lohn, für die planmäßigen Professoren ein Zusatzverdienst zu ihren Dienstbezügen. Einige Privatdozenten befinden sich in einem (zumeist befristeten) Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisse im Angestellten- oder Beamtenverhältnis oder werden aus Drittmitteln im Rahmen von Forschungsprojekten entlohnt. Die Vertretung einer Professur (beispielsweise bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens) ist möglich; die Besoldung bzw. Vergütung entspricht dann bisweilen der eines entsprechend eingestuften Professors. Besonders in den Geisteswissenschaften arbeiten manche Privatdozenten auf der Grundlage von Lehraufträgen, die sehr deutlich unterhalb des Existenzminimums vergütet werden. Anreisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Auslagenentschädigung für Seminarmaterial und Fotokopien werden jedoch fast immer erstattet.

Situation in Österreich

Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde (Habilitation).[2] Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein allfällig bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert.[3] Privatdozenten zählen nicht zum Universitätspersonal, sehr wohl aber (wie auch z. B. die Studierenden) zu den Universitätsangehörigen.[4]

Einzelnachweise

  1. Landtagsbeschluss vom 27. Februar 2008
  2. § 102 Universitätsgesetz 2002.
  3. § 103 Universitätsgesetz 2002.
  4. § 94 Universitätsgesetz 2002.

Siehe auch

Weblinks


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