Privatdozent

Privatdozent

Ein Privatdozent (PD oder Priv.-Doz.) ist ein Titel für einen habilitierten Wissenschaftler an einer Universität oder einer Hochschule mit Promotionsrecht, der keine reguläre Professorenstelle innehat. Privatdozenten sind als Hochschullehrer selbstständig und alleinverantwortlich zur akademischen Lehre berechtigt. In einigen Ländern sind sie zu einer Mindestzahl von Veranstaltungen verpflichtet, andernfalls verlieren sie den Titel (sog. Titellehre).

In Österreich verliehen Universitäten bis 2003 mit der Habilitation die Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Univ.-Doz.), was immer wieder zu Verwechslungen mit der gleichnamigen Verwendungsgruppe für Beamte führte. Erst 2004 wurde die Bezeichnung Privatdozent auch in Österreich eingeführt, damit wurde die Lehrbefugnis (als Privatdozent) von der Beamtenstellung (Univ.-Doz.) auch begrifflich unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die Bedeutung des Titels Privatdozent und der Kreis derer, die ihn führen dürfen, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt.

  • In einigen Ländern wird die Bezeichnung mit Abschluss des Habilitationsverfahrens als zusätzlicher akademischer Titel (nicht als akademischer Grad) verliehen.
  • In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern ist das Führen des Titels an die Verpflichtung geknüpft, in einem bestimmten Umfang Lehrveranstaltungen an einer Universität anzubieten. Wird diese nicht erfüllt, darf der Habilitierte den Titel Privatdozent nicht mehr führen. In Baden-Württemberg wird die Bezeichnung „Dr. habil.“ nicht mehr verliehen.
  • In den Ländern Bayern und Hamburg wird zwischen Lehrbefähigung und Lehrberechtigung unterschieden: Die Habilitation umfasst die Lehrbefähigung, die Lehrberechtigung (lat. venia legendi) mit dem Titel Privatdozent und der Zugehörigkeit zur Hochschullehrerschaft muss separat beantragt werden. In den theologischen Fakultäten ist die Unterscheidung bedeutsam, da die Lehrberechtigung außer der Habilitation auch eine kirchliche Erlaubnis voraussetzt.
  • In Brandenburg erhält der Habilitierte einen weiteren Doktorgrad, den Dr. habil. (Beispiel: Dr. med., Dr. med. habil.).
  • In Nordrhein-Westfalen darf der Habilitierte seinem Doktorgrad den Zusatz „habil.“ hinzufügen (Beispiel: Dr. med. habil.).
  • In Rheinland-Pfalz als einzigem Land wurde der Titel Privatdozent zwischen 2003 und 2008 nicht verliehen. Durch einen einstimmigen Beschluss des Landtages vom 27. Februar 2008 wurde die Bezeichnung durch Änderung des Hochschulgesetzes wieder eingeführt.[1]

Stellung an der Universität

Habilitation und Lehrbefugnis begründen kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. Privatdozenten konnten (von ca. 1947 bis ca. 1959) an der Hochschule als Diätendozenten in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Probe stehen, und sie können auch heute in einem Dienstverhältnis zur Hochschule stehen, beispielsweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter (z. B. als Akademischer Rat oder im Angestelltenverhältnis), oder nebenberuflich tätig sein. In den 60er Jahren wurden an Stelle der früheren „Diätdozenten“ die beamteten Stellen eines „Wissenschaftlichen Rates“, eines „Abteilungsvorstehers“, eines „Universitäts-Dozenten“ und eines „beamteten Privatdozenten“ eingeführt, die dann ab 1970–1975 als in die Besoldungsgruppen AH 5 oder 6 übergeleitet wurden. Der außerplanmäßige Professor, der zugleich „Wissenschaftlicher Rat“ war, wurde zum ordentlichen Professor (AH 6) befördert.

Privatdozenten gehören ursprünglich überall, jetzt noch in einigen Ländern, zur Gruppe der Hochschullehrer. Als solche haben sie das Recht im Rahmen von Promotions- und Habilitationsverfahren Betreuer, Gutachter und Prüfer zu sein, sowie akademische und – bei entsprechender Bestellung – auch kirchliche und staatliche Prüfungen abzunehmen. Die Prüfungsberechtigung ist je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt.

Auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät bzw. des jeweiligen Fachbereichs kann aufgrund eines entsprechenden Verfahrens, das hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre attestiert, der Titel eines Außerplanmäßigen Professors (apl. Prof.) verliehen werden. In einigen Ländern sind Mindestzeiten der Lehrtätigkeit als Privatdozent vorgeschrieben (in der Regel vier bis acht Jahre). Mit dem Titel außerplanmäßiger Professor wird ebenfalls kein Dienstverhältnis begründet.

Anfang der 1970er Jahre war für einen befristeten Zeitraum in Hochschul- bzw. Hochschullehrergesetzen der Länder eine Übernahme von Habilitierten, die sich zum Zeitpunkt der Habilitation auf Stellen des sog. akademischen Mittelbaus alter Art befanden, auf Professorenstellen (Besoldungsgruppen AH 3 bis 5) vorgesehen. Diese Überleitungen führten in einigen Ländern (Hamburg, Nordrhein-Westfalen) zu Rechtsstreitigkeiten. In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass die Forderungen der damaligen Bundesassistentenkonferenz (BAK) - „jeder Assistent der lehrt ist Professor“ - erfüllt wurden, so dass z. B. an den West-Berliner Universitäten zwischen 1970 und 1975 auch Nicht-Habilitierte, wie die promovierten Oberassistenten und Oberingenieure (AH 5), die promovierten Assistenten, die seit mind. 4 Jahre promoviert waren und die nichtpromovierten Oberingenieure und Akademische Räte als Professor AH 4 (später C2) übergeleitet wurden (im Berliner Jargon „Aprilprofessoren“ oder „Discountprofessor“). Durch Klagen konnten weitere nichtpromovierte Oberingenieure und Akademische Räte, die just in dieser Zeitspanne ihr Dienstverhältnis begonnen haben, erfolgreich zum „AH 4“, später C2-Professor, übernommen werden. Das neue Hochschulrahmengesetz vom 1. Januar 1976 beendete die Überleitung des Mittelbaus in Professorenstellen. Nachteilig für alle nachfolgenden Generationen von Habilitierten wirkte sich auch der Wegfall der akademischen „Zwischenpositionen“, des „Wissenschaftlichen Rates“, des „Universitäts-Dozenten“, des „Abteilungs-Vorstehers“ und des „beamteten Privatdozenten“ aus, die im neuen Hochschulrahmengesetz nicht mehr vorgesehen waren.

Finanzielle Situation

Für Privatdozenten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule (z.B. als akademischer Rat/Oberrat oder Angestellter) stehen, können sich verschiedene Verdienstmöglichkeiten eröffnen. Bis etwa 1965 erhielten sie wie Professoren Hörergeld nach der Zahl der an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden. Für Privatdozenten war dies der einzige Lohn, für die planmäßigen Professoren ein Zusatzverdienst zu ihren Dienstbezügen. Einige Privatdozenten befinden sich in einem (zumeist befristeten) Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis im Angestellten- oder Beamtenverhältnis oder werden aus Drittmitteln im Rahmen von Forschungsprojekten entlohnt. Die Vertretung einer Professur (beispielsweise bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens) ist möglich; die Besoldung bzw. Vergütung entspricht dann theoretisch der eines entsprechend eingestuften Professors. Praktisch ist jedoch von Bedeutung, dass sie erstens im Angestelltenverhältnis gezahlt und zweitens seit Einführung der W-Besoldung in aller Regel der Besoldungsgruppe W 2 ohne Zulagen zugeordnet wird, d.h. unter dem Nettogehalt eines Gymnasiallehrers liegt. Besonders in den Geisteswissenschaften arbeiten manche Privatdozenten auf der Grundlage von Lehraufträgen, die zwar Auslagenersatz (Anreisekosten, Material) vorsehen, aber insgesamt sehr deutlich unterhalb des Existenzminimums vergütet werden.

Österreich

Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde (Habilitation).[2] Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein allfällig bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert.[3] Privatdozenten zählen nicht zum Universitätspersonal, sehr wohl aber (wie auch z. B. die Studierenden) zu den Universitätsangehörigen.[4]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Landtagsbeschluss vom 27. Februar 2008
  2. § 102 Universitätsgesetz 2002.
  3. § 103 Universitätsgesetz 2002.
  4. § 94 Universitätsgesetz 2002.

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