- Privatweg
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Ein Privatweg oder eine Privatstraße ist eine Straße, die sich nicht in der Baulast der öffentlichen Hand befindet, sondern im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person. Privatstraßen, die sich in der öffentlichen Hand befinden, werden als Bundesprivatstraßen bezeichnet.
Die zunehmende Privatisierung der Stadt führt insbesondere bei Einkaufszentren etc. zu im privaten Eigentum befindlichen Wegeverbindungen und vor allem Parkplätzen, die sich im öffentlichen Gebrauch befinden und somit von öffentlichen Verkehrsflächen nicht oder kaum zu unterscheiden sind. In Sachsen-Anhalt (im Gegensatz zu den anderen neuen Bundesländern) müssen die Gemeinden nach dem Straßengesetz (StrG LSA) entscheiden, ob betrieblich-öffentliche Wege (meist von LPGen über private Grundstücke gebaut) zu Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen gewidmet werden oder aber Privatwege sein sollen. Dieser Entscheidung entziehen sich bis heute viele Gemeinden. Das hat zur Folge, dass die betroffenen Wegstücke auf privatem Grund nunmehr der Öffentlichkeit zugängliche Privatwege sind.
Bei Privatwegen handelt es sich üblicherweise um relativ einfach befestigte oder teils auch straßenmäßig voll ausgebaute Flächen zur Erschließung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen auf dem gleichen Baugrundstück oder auf dahinter liegenden und daher nicht öffentlich erschlossenen Grundstücken. Erfolgt die Erschließung eines Baugrundstücks nur durch einen über fremde Grundstücke verlaufenden Privatweg, muss diese Zuwegung dinglich gesichert sein.
Neben den Privatwegen zur notwendigen Erschließung von Baugrundstücken bestehen auch zahlreiche nicht zwingend erforderliche private Wege, beispielsweise zur zusätzlichen hinteren Erschließung. Insbesondere bei Reihenhaussiedlungen werden „Dungwege“ zu besseren Erreichbarkeit des Gartens angelegt, um nicht alle hier benötigten Pflanzen oder anfallenden Abfälle durch das Haus transportieren zu müssen.
Im Bebauungsplan kann für die Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 Bundesbaugesetz festgesetzt werden, ob die betreffenden Wege und Straßen öffentlichen oder privaten Charakter haben sollen. Diese Unterscheidung ist für einen möglichen Übernahmeanspruch des Grundstückseigentümers oder ein Vorkaufsrecht der Gemeinde entscheidend. Für die Sicherung der Erschließung ist die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche im Bebauungsplan nicht hinreichend.
Für die Öffentlichkeit freigegebene – öffentliche – Privatstraßen sind meistens für eine bestimmte Art des Verkehrs freigegeben, unter Umständen gegen eine Mautgebühr.
Das Rechtsinstitut der Privatstraße wird auch genutzt, um unerwünschte Nutzungen des Straßenraumes auszuschließen oder spezifische Nutzungen zu privilegieren.
Siehe auch
Weblinks
- §51 StrG LSA Veröffentlichung der Juris GmbH
- §9 BauGB Veröffentlichung des BMJ
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