- ProViDa
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Police-Pilot-System ist die umgangssprachliche Bezeichnung für ein elektronisches Messgerät zur Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen. Der Hersteller Petards benennt das Gerät ProViDa (Proof Video Data System) [1].
Inhaltsverzeichnis
Gerätebeschreibung
Das im Jahre 2008 aktuelle System heißt ProViDa 2000. Bis zum Jahre 2000 war der Hersteller ProVida division of Jai A/S in Dänemark[2] [3].
Eine Front- und eine Heckkamera sind an einem zivilen Polizeifahrzeug angebracht. Dieses Fahrzeug hält über eine bestimmte Distanz einen festen Abstand zum gemessenen Fahrzeug. Die Geschehnisse werden durch Knopfdruck auf Video aufgezeichnet.
Die Geschwindigkeit wird ermittelt, indem die Wegstreckenimpulse pro Zeiteinheit vom ProViDa-Gerät in die Geschwindigkeitseinheit Kilometer pro Stunde (km/h) umgerechnet werden. Wegstreckenimpulse werden vom geeichten Wegstreckenzähler des Messfahrzeugs geliefert.
Auf dem Bildschirm ist links oben die geeichte zurückgelegte Strecke in Metern angegeben und rechts oben ist die geeichte Zeit in Form von Frames (1F = 0,04s) angegeben. Unten rechts wird die momentan gefahrenen Geschwindigkeit angezeigt. Durch verschiedene Messmethoden (bei ProViDa gibt es MAN, Split, Auto1 und Auto2) kann die Geschwindigkeit des vor oder hinter dem Messfahrzeug fahrenden Fahrzeug gemessen werden. Mit ProViDa kann auch eine stationäre Geschwindigkeitsmessung sowie die Rotlichtüberwachung an Ampeln durchgeführt werden.
Die Kameras der modernen Messfahrzeuge sind etwa so groß wie ein Finger und haben eine nicht veränderbare Brennweite.
Die Videoaufzeichnung in den Fahrzeugen läuft permanent mit, so dass auch zufällig aufgenommene Verstöße dokumentiert werden. Dies ist aber nicht mehr in allen Bundesländern der Fall, da es verschiedene Datenschutzrichtlinien gibt.
Toleranzabzug
Beim ProViDa-System werden verschiedene Toleranzen bei der Geschwindigkeitsmessung gewährt: 10 Prozent bei gleichbleibenden Abstand zum gemessenen Fahrzeug und 5 Prozent bei Vergrößerung des Abstandes zum Messfahrzeug.
Mitbewerber
In Hessen wird auch das System VASCAR ("Video Average Speed Computer And Recorder") eingesetzt. [4]
Literatur
- Löhle/Beck, DAR 1994, 654 [475] (noch nicht in diesen Artikel eingearbeitet)
Auswirkungen des Urteils vom 27. März 2007
In einem Beschluss des Amtsgericht Lüdinghausen vom 27. März 2007 (10 Owi 89 Js 18/07-5/07) [5]) hat das Gericht festgestellt, dass das in diesem Fall eingesetzte Provida-System die Voraussetzungen für eine korrekte Eichung nicht erfüllte. Das Messgerät des Polizeifahrzeugs war zwar geeicht. Das zuständige Eichamt eicht derartige Fahrzeuge aber derzeit nicht nach, weil eine technische Änderung stattgefunden hat, für die keine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorliegt. Wegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes im Vergleich zur zu erwartenden Geldbuße, hat das Gericht das Verfahren eingestellt.
Wegen einer nicht bauartzugelassenen System-Komponente (CAN-Bus) könnten bundesweit zahlreiche ProViDa-Messgeräte der Polizei fehlerhaft geeicht sein.
Siehe auch “Verkehrsrecht aktuell”, Heft 6/2007, S. 106 - das NRW-Innenministerium hat inzwischen 13 der 38 Provida-Fahrzeuge “aus dem Verkehr” gezogen.
Mittlerweile ist jedoch der, von BMW hergestellte, CAN-BUS durch die PTB zugelassen und stellt damit keinen Grund mehr dar, welcher zu einer Verfahrenseinstellung führen kann.
Abstandsmessungen mit ProViDa 2000 Modular
Das OLG Hamm hat am 04.12.2008 festgestellt, daß ProVida 2000 Modular kein standardisiertes Messverfahren für Abstandsmessungen darstellt (Az 3 Ss OWi 871/08). [6]
Einzelnachweise
- ↑ http://www.petards.net/files/provida_2000.pdf
- ↑ http://www.petards.com/en-gb/investors/petards_group_plc.aspx
- ↑ http://www.jai.com/EN/About/JaiInBrief/Pages/History.aspx
- ↑ http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/nav/f56/f56109cd-fa55-9f03-e07e-611142c388eb&uCon=17e3e692-3b97-9f33-62d6-1611142c388e&uTem=bff71055-bb1d-50f1-2860-72700266cb59.htm
- ↑ http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php NRW Rechtsprechung
- ↑ http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/3_Ss_OWi_871_08beschluss20081204.html
Weblinks
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