- Proprietär
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Das Eigenschaftswort proprietär stammt vom lateinischen Wort Proprietarius, „der Eigentümer“, ab. Vgl. auch lat. proprietas, Eigentum, und proprius, eigen. Die ursprüngliche Wortbedeutung des Adjektivs ist somit „im Eigentum stehend“, „jemandem zugehörig“. Der Begriff hat mehrere Bedeutungen und findet meist im Informationstechnologie- und Telekommunikationsumfeld Verwendung.
Inhaltsverzeichnis
Verschiedene Bedeutungen
- Im juristischen Sinne ist der Begriff „proprietär“ gleichbedeutend mit „urheberrechtlich geschützt“. Der Begriff „proprietär“ ist kein juristischer Fachterminus, da nach europäischer Rechtstradition eine vollkommene Aufgabe der Urheberrechte nicht möglich ist („Das Band zwischen Urheber und seinem Werk kann nicht vollständig zerschnitten werden“). Juristisch bedeutet proprietär den umfassenden Vorbehalt des Urhebers für alle bzw. fast alle ihm zustehenden geistigen Eigentumsrechte.
- Davon abweichend benutzt die Freie-Software-Bewegung den Begriff für Dinge, die nicht „frei“ sind. Auf der einen Seite ist damit Software gemeint, auf der anderen Seite Dateiformate, Protokolle usw. Freiheit im Sinne von freier Software bedeutet juristisch das Angebot des Urhebers an die Allgemeinheit, alle ihm zustehenden Urheberrechte mitnutzen zu dürfen.
- „Proprietäre Software“ ist jegliche Software, die keine „freie Software“ ist. Mit dem urheberrechtlichen Schutz (siehe 1.) hat diese Definition jedoch wenig zu tun: So ist zum Beispiel ein urheberrechtlich geschütztes Programm, das unter der GPL lizenziert ist, hiernach „frei“, ein urheberrechtlich geschütztes Programm, das unter einer nicht-„freien“ Lizenz steht – auch bei offengelegtem Quelltext – hingegen „proprietär“. Bekannte Beispiele proprietärer Software sind: Microsoft Windows, Adobe Photoshop, AutoCAD und Adobe Flash sowie die meisten Videospiele von kommerziellen Anbietern. Unter Linux findet man den Begriff besonders häufig im Zusammenhang mit Treibern, die nicht offen, sondern vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden und deren Code nicht einsehbar (und damit auch nicht von der Linux-Community pflegbar) ist. Ein Bsp. hierfür wäre der proprietäre Treiber von ATI, auch fglrx genannt.
- Protokolle, Dateiformate und ähnliches werden als „proprietär“ bezeichnet, wenn sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten mit freier Software implementierbar sind, weil sie z. B. lizenzrechtlich oder durch Patente beschränkt sind. Beispiele für proprietäre Dateiformate sind das MS-Word-Format und das WMA-Format. Beispiele für nicht proprietäre, offene Formate sind die OpenDocument-Formate, Ogg Vorbis, das Portable-Network-Graphics-Format und das HTML-Format.
- Man bezeichnet im IT-Bereich traditionell solche Dateiformate, Protokolle usw. aber auch Hardware als proprietär, die nicht allgemein anerkannten Standards entsprechen, also sozusagen „hauseigene“ Entwicklungen sind (Beispiele sind die Cisco VoIP-Telefone mit Skinny-Protokoll und die Software Skype). Proprietäre Formate werden auch oft als zusätzliche Einnahmequelle von Lizenzgebühren genutzt, z. B. bei Herstellern von Arbeitsspeicher und bei einigen Softwareherstellern.
Unterschiede zwischen den Definitionen 2.2 und 3
Der Unterschied zwischen den Definitionen 2.2 und 3 liegt vor allen Dingen auf der einen Seite im Begriff der „Freiheit“ im Sinne freier Software und auf der anderen Seite im Begriff der „anerkannten Standards“ im Sinne offizieller Standardisierungsgremien. So ist z. B. das Audiodatenkompressionsformat MPEG-1 Audio Layer-3 (MP3) nach 2.2 ein proprietäres Format, da es durch aktiv geltend gemachte Softwarepatente belastet und somit nicht mehr frei implementierbar ist. Nach 3. ist es jedoch nicht proprietär, da es ein ISO-Standard ist. Das patentfreie Gegenstück Ogg Vorbis hingegen ist zwar ein „freies Format“ nach 2.2, wurde jedoch bisher von keiner großen Standardisierungsorganisation übernommen, und ist damit nach 3. proprietär. Oft sind hauseigene Entwicklungen auch undokumentiert und patentbelastet und somit proprietär nach beiden Definitionen, so das WMA-Format.
Siehe auch
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