Präkludiert

Präkludiert

Eine Präklusion (lat. Ausschluss) bezeichnet in der juristischen Fachsprache den Ausschluss bestimmter Rechtshandlungen oder Rechte. Dies kann vertraglich festgelegt sein oder geschehen, wenn die Rechte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vor- oder wahrgenommen werden. Die Präklusion ist von der Verjährung zu unterscheiden.

Die Präklusion sanktioniert Darlegungs- bzw. Mitwirkungssäumigkeit einer in rechtsförmlichen Verfahren; sie dient damit der Verfahrensbeschleunigung und der Prozeßökonomie. Wegen angeblicher Verletzung des Rechtsstaatlichkeitgebotes werden hiergegen zuweilen Bedenken vorgebracht. Problematisch ist die Präklusion in vom Amtsermittlungsgrundsatz geleiteten Verfahrensordnungen.

Grundsätzlich wird zwischen materieller und formeller Präklusion unterschieden. Unter formeller Präklusion versteht man das Zurückweisen von Einwendungen im laufenden Verfahren wegen Fristversäumnisses mit Wirkung nur für dieses Verfahren, vgl. § 87b VwGO. Materielle Präklusion bedeutet, dass die Einwendungen aufgrund des Fristversäumnisses weder im laufenden noch in künftigen Verfahren gehört werden.

Der Begriff Präklusion ist auch ein rein prozessrechtlicher Terminus und z. B. in § 282, § 296 ZPO niedergelegt. So hat eine Partei nach § 282 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ihre Prozesshandlungen mit Blick auf einen zügigen Gang des Prozesses so zeitig wie möglich vorzunehmen; andernfalls können diese gemäß § 296 Abs. 2 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zurückgewiesen werden. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind bestimmte prozessuale Handlungen (Angriffs- und Verteidigungsmittel), die fristverletzend vorgenommen werden, nach freier richterlicher Überzeugung nur zuzulassen, wenn sie nicht prozessverzögernd wirken oder genügend entschuldigt werden.

Beispiel:

Ein Erblasser hatte vor seinem Tode einen Kaufvertrag geschlossen, aus dem nun der Erbe vom Verkäufer auf Kaufpreiszahlung verklagt wird. Der Erbe ist aber überzeugt, dass der Erblasser zu Lebzeiten noch gezahlt hat, findet allerdings den Zahlungsbeleg (Beweismittel) in den Unterlagen des Erblassers erst nach einer gewissen Zeit.

Dies muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden, § 296 Abs. 4 ZPO.

Die Präklusion umfasst nicht die Widerklage. Auch ein spätes Einreichen einer Widerklage darf nicht vom Gericht zurückgewiesen werden.

Im öffentlichen Recht können auch Einwendungsrechte, z. B. Rechte Dritter gegen Planfeststellungsbeschlüsse, materiell ausgeschlossen werden. Das ist dann der Fall, wenn Einwendungsbetroffene ihre Einwendungen innerhalb einer Frist im behördlichen Genehmigungsverfahren nicht vorbringen. Die Rechtmäßigkeit der materiellen Präklusion war insbesondere in Genehmigungsverfahren bzgl. der Errichtung von Atomkraftwerken Gegenstand von Prozessen. Beispiele für Präklusionen im öffentlichen Recht sind: § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG, § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG oder § 364 b Abgabenordnung.

Literatur

  • Kerstin Brandt: Präklusion im Verwaltungsverfahren. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht. 1997, S. 233–237.
  • Dieter Kley: Der prozeßrechtliche Ausschluß von Tatsachenvorbringen bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses. In: Planung und Plankontrolle, Entwicklungen im Bau– und Fachplanungsrecht, Festschrift für Otto Schlichter zum 65. Geburtstag, herausgegeben von den Mitgliedern des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Jörg Berkemann, Günter Gaentzsch, Günter Halama, Helga Heeren, Eckart Hien und Hans–Peter Lemmel. München 1995, S. 637–654.
  • Matthias Niedzwicki: Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts im Spannungsfeld zwischen Verfahrensbeschleunigung, Einzelfallgerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Berlin 2007.
  • Hansjörg Otto: Die Präklusion. Ein Beitrag zum Prozeßrecht. Hamburg 1969.
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