- Präsident der DDR
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Das Präsidentenamt der Deutschen Demokratischen Republik (offizieller Titel: Präsident der Republik) existierte im Rahmen der Verfassung von 1949 bis zum Tode seines einzigen Inhabers, Wilhelm Pieck, 1960. Danach wurde es durch das Kollektivgremium des Staatsrates der DDR ersetzt.
Inhaltsverzeichnis
Wahl
Der Präsident wurde laut Artikel 101 der Verfassung in einer gemeinsamen Sitzung von Volkskammer und Länderkammer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar war jeder Wahlberechtigte, der das 35. Lebensjahr vollendet hatte. Vor Ablauf der Amtszeit konnte der Präsident durch einen gemeinsamen Beschluss von Volkskammer und Länderkammer mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
Bei Verhinderung, Tod oder Amtsunfähigkeit des Präsidenten sollte für kürzere Zeitspannen der Präsident der Volkskammer die Vertretung übernehmen, für längere Zeiträume konnte eine abweichende gesetzliche Regelung getroffen werden.
Stellung
Ähnlich wie der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland hatte der Präsident der DDR im politischen System eine schwache Stellung. Er war als Staatsoberhaupt für die völkerrechtliche Vertretung zuständig, schloss Verträge mit auswärtigen Staaten und übte das Begnadigungsrecht aus. Darüber hinaus war er für die Vereidigung der Regierung bei ihrem Amtsantritt verantwortlich und unterzeichnete die von der Volkskammer beschlossenen Gesetze.
Spätere Änderungen und Abschaffung
Bereits mit der Verwaltungsreform von 1952 erfolgte eine wichtige Änderung durch die faktische Auflösung der Länder der DDR. Die Länderkammer wurde dadurch bedeutungslos; sie trat 1954 letztmalig zu einer Sitzung zusammen und wurde 1958 per Verfassungsänderung auch formal abgeschafft. Dadurch war für die Wahl des Präsidenten allein die Volkskammer zuständig. Nachdem Wilhelm Pieck 1960 gestorben war, wurde das Präsidentenamt jedoch zugunsten eines Kollektivgremiums, des Staatsrates, abgeschafft. Der Staatsrat der DDR wurde wie der Präsident von der Volkskammer gewählt und übte gemeinsam dessen Befugnisse aus. Nach außen repräsentierte von nun an der Staatsratsvorsitzende den Staatsrat und damit auch die DDR.
Mit der sozialistischen Verfassung von 1968 wurden die letzten Verweise auf das Präsidentenamt getilgt. Nach der friedlichen Revolution gab es Pläne, das Amt des „Präsidenten der Republik“ durch Verfassungsgesetz ab 1990 wieder einzuführen, wozu es aber im Zuge der deutschen Wiedervereinigung nicht mehr kam.
Quelle
- Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949), in: documentArchiv.de
Kategorien:- Staatsoberhaupt der DDR
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