Pupillengeld

Pupillengeld
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Als Mündelgeld bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels gehörende Kapitalvermögen. Der Vormund ist verpflichtet, dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere gesetzliche Vertreter: über § 1908i Abs. 1 BGB auch für Betreuer und über § 1915 BGB auch für Pfleger (insbesondere Abwesenheitspfleger, Nachlasspfleger). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §§ 1805 ff. BGB geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Pflicht zur mündelsicheren Vermögensanlage

Bei Geldern des Mündels bzw. Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i. d. R. in den nächsten 3 Monaten), hat der gesetzliche Vertreter für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Bei einer Betreuung muss der Betreuer nach den allgemeinen Amtspflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB). Diese Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen. Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder (§ 1852 BGB) oder Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB).

Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten

Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem gesetzlichen Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z. B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).

Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzlichen Vertreter (auch die „befreiten“) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen (§ 1809, § 1816 BGB). Das heißt, dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z. B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt (§ 1812 BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen (§ 1813 BGB):

  • wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z. B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung);
  • wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt);
  • wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der gesetzliche Vertreter selbst angelegt hat;
  • wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen;
  • wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.

Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d. h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z. B. OLG Köln FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081).

Es empfiehlt sich, bei Schwierigkeiten mit der Bank beim Vormundschaftsgericht eine allgemeine Ermächtigung gem. § 1825 BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.

Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach § 1817 BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach § 1825 BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z. B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).

Literatur

  • Johanns Fiala, Peter Stenger: Geldanlagen für Mündel und Betreute. 2. Auflage. Bundesanzeiger, 2004, ISBN 3-89817-399-2
  • Hans Klingelhöffer : Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. Recht Und Wirtschaft GmbH, ISBN 3-8005-1041-3.
  • Siegfried Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten. 2. Auflage. Deutscher Sparkassenverlag, 2006, ISBN 978-3-09-306502-6.
  • Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer. Walhalla U. Praetoria, ISBN 3-8029-7448-4.
  • Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro. In:Rpfleger. 2005, 177.

Weblinks

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