Ausbildungsförderungsgesetz

Ausbildungsförderungsgesetz

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das sog. Meister-BAföG, mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Damit ist BAföG eine Sozialleistung.

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über individuelle
Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
FNA: 2212-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl. I S. 1409)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, ber. 1680)
Letzte Änderung durch: Art. 2a G vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2846)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2009
(Art. 5 G vom 20. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, wird allerdings nur eingeschränkt erreicht. Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, dass 67 % der Studenten in Deutschland eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen, um das Studium und sonstige Kosten zumindest anteilig zu finanzieren.

Geschichte

Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer-Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell bedürftige Schüler und Studenten eingeführt. Gegenüber dem Vorgängermodell hatte es einen breiteren Kreis von Empfangsberechtigten und garantierte einen Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.

Die Höchstförderung für Studenten entsprach bei Einführung des BAföG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen, blieben indes im Ergebnis ungehört.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung wurden seit In-Kraft-Treten des BAföG immer wieder verändert. In den 1970er Jahren wurde zwar die Förderung für Schüler, insbesondere an allgemeinbildenden Schulen, von einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht, bei der Förderung von Studenten wurde von der Vollförderung auf eine Mischförderung durch Zuschuss und Grunddarlehen übergegangen. Ansonsten erfolgten in dieser Phase jedoch Erweiterungen der Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Nach zahlreichen Gesetzes-Novellen und einem ständigen Rückbau der Förderungsmöglichkeiten in den 1980er und 1990er Jahren erreichte das BAföG im Jahre 1998 seinen Tiefpunkt. Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studenten eine (Teil-)Finanzierungsquelle. Nach einer im Jahre 2001 durchgeführten, weitreichenden Reform, bei der von Rot-Grün viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurückgenommen wurden und zusätzliche Veränderungen erfolgten, etwa die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung, hat das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung gewonnen. Im Jahre 2003 erhielten bereits wieder mehr als 25 % der Studenten Förderung nach dem BAföG.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2006 619.000 Studenten und 199.000 Schüler BAföG, insgesamt 1,3 Prozent weniger als 2005. Studierende bekamen im Schnitt 375 Euro im Monat, Schüler 301 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 47 Prozent den Höchstsatz. Bund und Länder haben 2006 über 2,2 Milliarden Euro für die Bafög-Förderung ausgegeben. Das sind 1,1 Prozent weniger gewesen als 2005. [1]

Förderungsfähige Ausbildungen

Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen. Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden; insoweit kommt aber Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht.

Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden. Für eine Förderung nach einem Fachrichtungswechsel oder einem Ausbildungsabbruch bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um eine erste und frühzeitig erfolgte Entscheidung handelt. Bis zum Ende des zweiten Semesters ist ein Wechsel in der Regel ohne weitere Begründung möglich. Bis zum Ende des dritten Semesters (bzw. bei Verlust von höchstens drei Fachsemestern durch den Wechsel) wird ein „wichtiger“ Grund erwartet. Danach ist ein Wechsel ohne Verlust des BAföGs nur bei einem „unabweisbaren“ Grund möglich.[2]

Mit der zunehmenden Umstellung von Studiengängen auf die Bachelor-Master-Struktur ergeben sich insoweit Probleme, weil der Bachelor-Abschluss grundsätzlich als erster berufsqualifizierender Abschluss angelegt ist, ein anschließender Master-Studiengang folglich bereits als Zweitausbildung zu gelten hat, und nur dann gefördert werden kann, wenn er auf einen Bachelor-Studiengang „aufbaut“.

Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland seit dem 1. Januar 2008 auch das vollständig im Ausland verbrachte Studium an einer Hochschule in der EU oder der Schweiz.

Des Weiteren ist eine Förderung für Schüler möglich, die ein Jahr im Ausland verbringen wollen.

Persönliche Voraussetzungen

Außer deutschen Auszubildenden haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Schüler und Studenten einen Anspruch auf Förderung. Das BAföG fordert keine besonders hohe Begabung. Die Leistungen des Schülers oder Studenten müssen lediglich erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Dies wird regelmäßig bereits aus der Tatsache gefolgert, dass der Auszubildende die betreffende Ausbildungsstätte besucht. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung aber nur noch, wenn der Auszubildende zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat.

Seit 2009 müssen Ausländer sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Der Auszubildende muss ferner bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, z. B. des Studiums, jünger als 30 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Erziehung von Kindern oder die zwischenzeitliche Betreuung kranker naher Angehöriger ein Überschreiten dieser Altersgrenze rechtfertigen. Die Altersgrenze wird besonders mit der zunehmenden Einführung der Bachelor-/Master-Struktur ein Problem. BAföG kann nämlich nach einem Bachelor-Studiengang für den darauf aufbauenden Master-Studiengang zwar im Grundsatz bewilligt werden. Dem Studenten steht jedoch kein BAföG mehr zu, wenn er bei Aufnahme des Master-Studiengangs das 30. Lebensjahr vollendet hat; denn die Aufnahme des Master-Studiengangs ist der Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts, für den die Altersgrenze abermals gewahrt sein muss.

Höhe der Leistungen

Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Schüler oder Studenten sowie Einkommen seines Ehegatten und – in aller Regel – auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit „familienabhängig“.

Bedarf

Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der zu Fördernde bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie – unter engen Voraussetzungen – gegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studenten (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowie Mietkostenzuschlag) beträgt 643 Euro. Hinzu tritt das auf den Geförderten entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld.

Seit 2009 gibt es einen Zuschlag von 113 Euro wenn man mit einem eigenen Kind unter 10 Jahren in einem Haushalt lebt. Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren erhöht sich der Zuschlag jeweils um 85 €.

Aufgrund der pauschalisierten Gewährung von BAföG kann es in Einzelfällen passieren, dass die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung nicht gedeckt sind. Dann besteht für den Auszubildenden die Möglichkeit nach §22 Abs.7 SGB II[3] den fehlenden Betrag beim zuständigen Amt für Grundsicherung (z. B. dem Jobcenter) zu beantragen.[4]

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wird – ebenfalls pauschaliert – der Betrag angerechnet, die der zu Fördernde und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.

Einkommen und Vermögen des Auszubildenden

Vorrangig wird das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des zu Fördernden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 400 Euro im Monat betragen. „Einkommen“ kann dabei nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im Einzelnen „Einkommen im Sinne des BAföG“ ist. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Geförderte in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich. Das Bundesministeriums bietet seit kurzem keinen Rechner mehr an. Eine in den meisten Fällen ausreichende Annäherung bietet aber der BAföG-Rechner von Studis Online, der auch die Freibeträge und Bedarfssätze ab Oktober 2008 kennt.

Auch etwaiges Vermögen des zu Fördernden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200 Euro bei einem unverheirateten und 7.000 Euro bei einem verheirateten Geförderten (zuzüglich 1.800 Euro je Kind) übersteigt. Dabei wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge das Vermögen überprüft wird.[5]

Einkommen von Ehegatten und Eltern

Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das „Einkommen im Sinne des BAföG“, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 1040 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.550 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen und andere Unterhaltsberechtigte, werden jeweils 470 Euro und für Stiefelternteile jeweils 520 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5 % für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen wird anteilig auf förderungsfähige Geschwister und den Antragsteller angerechnet.

Aktualisierungsantrag

Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als zwei Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern – im Wege der Prognose – das aktuelle Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt das Einkommen in den Jahren des Bewilligungszeitraumes feststeht (in der Regel durch entsprechende Einkommensteuerbescheide), entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Vorausleistungen

Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern auf die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen.

Elternunabhängige Förderung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg (z. B. für den Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg) und wenn Auszubildende bereits längere Zeit berufstätig waren und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten.

Förderungsdauer

BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen „angemessenen“ Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch eine Studienabschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens vier Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann. Wurde Förderung für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus geleistet, so tritt für die Berechnung der Studienabschlussförderung der letzte Monat der verlängerten Förderungszeit an die Stelle der FHD.

Förderungsarten

Zuschuss und Darlehen

Schüler erhalten die BAföG-Leistung als – nicht zurückzuzahlenden – Zuschuss. Studenten erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Bekommen Studenten ausnahmsweise über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein – zinsgünstiges – Bankdarlehen. Auch die Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und – außerhalb der EU – erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studenten, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.

Darlehensrückzahlung

Für das zinslose staatliche Darlehen wird ein Teilerlass gewährt, wenn die Ausbildung besonders früh erfolgreich abgeschlossen worden ist. Für Prüflinge, die zu den 30 % der besten Absolventen des Jahrganges gehören, beträgt der Teilerlass

  • 25 %, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20 %, wenn die Abschlussprüfung maximal sechs Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 15 %, wenn die Abschlussprüfung maximal zwölf Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer bestanden wurde
  • 20 % für Absolventen von Akademien, unabhängig von der Studiendauer.[6]

Weitere Teilerlässe sind für besonders schnelle Absolventen (Abschluss des Studiums mindestens vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer ermöglicht einen Erlass von 2.560 EUR)[7] und wegen Kindererziehung möglich.

Die verbleibenden Darlehen müssen später einkommensabhängig in vierteljährlichen Raten an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Hat der Darlehensnehmer dann kein hinreichendes Einkommen, so wird er für einen befristeten Zeitraum von der Rückzahlung freigestellt. Die betreffende Rate wird allerdings nicht erlassen, sondern nur gestundet. Ein Teilerlass von Darlehensraten wird dagegen gewährt, wenn und solange der Darlehensnehmer kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und ein Kind unter 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut. Auszubildende, die ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchstens 10.000 € an staatlichem Darlehen zurückzuzahlen. Für etwa weitere bezogene Bankdarlehen gilt diese Deckelung nicht.

Bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens werden betragsabhängig weitere Teile erlassen (z. B. 8 % bei einer Darlehenssumme von 500 EUR, 30 % bei 11.000 EUR, 49 % bei 23.000 EUR).[8] Der Rabatt für die vorzeitige Rückzahlung, wird auf Basis der Gesamtschulden berechnet und nicht auf Grundlage der 10.000 Euro-Schranke.[9]

Rechtsbehelfe

siehe Verwaltungsakt

Besonders herauszuheben ist, dass alle Rechtsbehelfe (Widerspruch, einstweilige Anordnungen, Klage, Berufung etc.) im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts vollständig gebührenfrei bzw. kostenlos sind. Als anfallende Kosten sind die Rechtsanwaltsgebühren zu nennen (ab der Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht gegen Urteile des Verwaltungsgerichts besteht Anwaltszwang).

EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2007

Am 23. Oktober 2007 urteilte die große Kammer des Europäischen Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der Regelungen im BAföG über die Auslandsförderung mit dem europäischen Recht, genauer mit der in Art. 17 , Art. 18 EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit der Unionsbürger. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Erfordernis einer vorherigen einjährigen Ausbildung im Inland gegen die Freizügigkeit verstößt (Rs. C-11/06) [10]. Eine mögliche Reaktion auf dieses Urteil war die Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des 22. BAföG-Änderungsgesetzes vom 23. Oktober 2007, welches die Förderung ab dem 1. Semester im EU-Ausland sowie der Schweiz ermöglicht [11].

Verhältnis zum SGB II

Grundsätzlich hat BAföG strenger noch als zu Zeiten der Sozialhilfe (§ 26 BSHG) Vorrang vor Leistungen des SGB II. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen Trotz Vorrang des BAföG Leistungen nach dem SGB II ausgereicht werden.

Grundsätzlich regelt § 7 Abs. 5 SGB II den Vorrang der BAB und des BAföG. Nach Satz 2 kann allerdings Alg II in Härtefällen als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall kann beispielsweise sein, wenn ein Studierender sein Studium fast beendet hat und ohne Alg II sein Studium abbrechen müsste.

§ 7 Abs. 6 SGB II regelt die Ausnahme von der Ausnahme, stellt mithin also eine Anspruchsgrundlage dar. Wer aufggrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder wessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des BAföG oder wer eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und dabei aufgrund von § 10 Abs. 3 des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat.

Daneben eröffnen die Mehrbedarfe in § 21 SGB II den Anspruch auf Alg II – zwar ohne KdU und Regelleistung zu gewähren, aber dafür mit dem Anspruch auf Krankenversicherung und der Möglichkeit eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden und – etwa bei Alleinerziehenden – Sozialgeld für die mitlebenden Kinder zu bekommen.

§ 22 Abs. 7 SGB II gibt schließlich die Möglichkeit, ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zusätzlich zum Wohnanteil des BAföG zu bekommen, wenn dieser dazu nicht ausreicht. Dieser Zuschuss eröffnet nicht die Möglichkeiten auf andere Leistungen des Arbeitslosengeld 2 (§ 19 Satz 2 SGB II).

Wenn Alg II gezahlt wird und nachträglich BAföG bewilligt wird, kann das Alg II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vom SGB II-Träger rückwirkend zurückverlangt werden. Hier zählt die grundsätzliche BAföG-Anspruchsberechtigung als Erzielung von Einkommen.

Literatur

  • Ramsauer/Stallbaum/Sternal: Mein Recht auf BAföG, Beck-Rechtsberater im dtv, 4. Auflage 2003, ISBN 3-423-05283-X
  • Ramsauer/Stallbaum/Sternal: BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, ISBN 3-406-53001-X
  • Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, 5. Auflage 2004, ISBN 3-17-017199-2
  • Blanke/Deres, Ausbildungsförderungsrecht, 32. Auflage 2005, Kohlhammer, ISBN 3-17-018716-3

Quellen

  1. Zahl der Bafög-Empfänger sinkt in der Tagesschau (ARD)
  2. BAföG nach Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch?
  3. §22 Abs.7 SGB II [1]
  4. Studentenwerk-Berlin: Mietzuschuss SGB II.pdf Merkblatt zum Mietzuschuss nach SGB II [2]
  5. hierzu ausführlich die Ratgeberseite auf www.bafoeg-rechner.de
  6. Teilerlaß des Darlehens § 18b BAföG
  7. Teilerlaß des Darlehens § 18b Abs. 3 BAföG
  8. Anlage zu § 6 Abs. 1 Darlehensverordnung (DarlehensV)
  9. Verwaltungsvorschrift zu BAföG § 17 Abs.2
  10. Pressemitteilung des EuGH (pdf-Datei)
  11. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3254.pdf, Inkrafttreten: 1. Januar 2008

Weblinks

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