Rachsucht

Rachsucht
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Rache ist eine Handlung, die den Ausgleich erlittenen Unrechts bewirken soll. Sie wird als „die erste und roheste Offenbarung des Rechtsgefühls“ bezeichnet.[1] Sie ist immer eine physische oder psychische Gewalttat. Vom Verbrechen wird sie im archaischen Recht nur durch die Rechtmäßigkeit unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Rache (althochdeutsch râhha, altsächsisch wrâka, angelsächsisch wraec, isländisch ræki = treiben, jagen, verfolgen) ist außer in nordischen Quellen kein wohldefinierter Rechtsbegriff. Er wird daher von römisch-rechtlich orientierten Rechtshistorikern gemieden.[2] In der deutschen Rechtsgeschichte wird der Begriff meist im Zusammenhang mit der Fehde gebraucht. Es ist ein alter gemeingermanischer Rechtsbegriff, der das “Setzen außerhalb des Landrechts, und die Austreibung aus dem Lande infolge eines Angriffs auf den Landfrieden bezeichnete”. Es war die mildere, weil nicht entehrende Strafe, im Gegensatz zur Verurteilung zur vogelfreien Existenz (Ächtung).[3]

In manchen Gesellschaften traf den zur Rache Verpflichteten ein Fluch, wenn er die Rache nicht vollzog.[4]

Im gegenwärtigen deutschsprachigen Raum wird Rache als ein emotional gesteuerter Akt angesehen, der der Rechtsordnung widerspricht, wenn er das Gewaltmonopol des Staates verneint. In der archaischen Gesellschaft wurde dagegen die Rache als ein rechtmäßiges Mittel angesehen, den sozialen Frieden wieder herzustellen.

Rechtsgeschichte

Vorchristliche Zeit

Für den Ursprung gibt es zwei Thesen: Die eine besagt, dass ursprünglich nur die Rache geherrscht habe und der Einzelne oder Gemeinschaften (Sippen) sich ihr Recht selbst genommen hätten. Später habe der Staat diese Selbstjustiz eingeschränkt. Die andere These besagt, dass die Rache als in der Gesellschaft anerkanntes Mittel der Rechtswahrung die Rechtsgemeinschaft bereits voraussetzt.[5] Dazu ist festzustellen, dass ein gesellschaftlicher Zustand, in der es an einem allgemeinen Rechtsempfinden völlig gefehlt habe, historisch nicht festzustellen ist. Schon, dass die Rache eine Verletzung voraussetzt, deren Unrecht auch vom verletzenden Täter grundsätzlich empfunden wird (wenn auch nicht notwendig in Bezug auf die verletzte Person), setzt ein rudimentäres übergreifendes Rechtsempfinden voraus. In der archaischen Gesellschaft entspricht dem Recht auf Rache auf der Gegenseite der Verlust jeglichen Rechtsschutzes. Dieser Verlust tritt automatisch mit der Missetat ein, die die Rache nach sich zieht. Eines irgendwie gearteten Urteilsspruches bedarf es nicht. Das Problem bestand alsbald darin, dass der Rächende seine Berechtigung zur Rache und deren Umfang selbst feststellte. Dies führte zu einer fortschreitenden Reglementierung.

Antike

Die griechisch-römische Antike betrachtete die Rache als einen Akt der Gegenseitigkeit (Erwiderungsmoral[6]). Tue Gutes denen, die dir Gutes tun, schade denen, die dir schaden.[7] Es gab die heilige Pflicht zur Rache für bestimmte Personengruppen, die dem Geschädigten besonders nahe standen, etwa durch Verwandtschaft, Freundschaft oder Gastfreundschaft. Die Pflicht zur Rache war erblich.[8] Oft wurden Kinder ausdrücklich nur deshalb gezeugt, dass sie die Rache des Vaters weiter betreiben sollten, was auch die Kinder zu Opfern der Rache machen konnte. „Ein Narr ist der, der den Vater tötet und die Söhne davonkommen lässt.[9]. Sie löste in der Regel auch eine Gegenrache aus, so dass ihr eine Dauer über Generationen innewohnte.

Der aktiven Solidarität der zur Rache verpflichteten entsprach die passive Solidarität der Familie des Missetäters. Nur, wenn der Schuldige sich von seinem Verband trennte, konnte er diesem die Rache ersparen.[8] Nicht der Schaden selbst, sondern der Verlust der Ehre war treibendes Motiv. Die Rechtsverletzung war auch eine Kränkung, die den Zorn, den „furor“, die „ira“ erzeugte. Die Ehre sollte durch die Rachehandlung wieder hergestellt werden, was für die soziale Stellung wichtig war.

In der griechischen Antike ist auch eine Tendenz zur überschießenden Rache zu bemerken.[10] Die erste schriftliche Regelung und Eindämmung bewirkte 621 v. Chr. Drakon von Athen. Mit zunehmender Verschriftlichung des Rechts seit dem 7. Jahrhundert v. Chr. wurde die Rache zunehmend reglementiert, so in der Bezeichnung der zur Rache verpflichteten Gruppen.[11] Im weiteren wurde der Strafprozess ein Mittel zur Reglementierung der Rache, löste sie aber keineswegs ab. So konnte man sich im römischen Qästionenprozess auf dem Forum rächen.[12] Noch Augustus bezeichnete seinen Sieg über die Cäsarmörder Cassius und Brutus als Rache für Cäsar.[13] und weihte dem Mars Ultor (Mars der Rächer) einen Tempel.[14] Erst durch die Zentralisierung der Macht in der Prinzipatszeit wurde die Rache entscheidend zurückgedrängt. Eine besondere Form der Rache war hauptsächlich in der frühen Antike das Rachegebet.[15] Tote konnten sich auch selber rächen. Der Athlet Theagenes von Thasos rächte sich nach seinem Tode an einen Beleidiger dadurch, dass er ihn unter seiner ehernen Bildsäule zermalmte.[16]

Germanischer Kulturkreis

Das Talionsprinzip war auch dem germanischen Recht noch völlig unbekannt, indem es bei Ausstoßung eines Missetäters aus dem Rechtsverband keinerlei Einfluss auf das Verhalten des Rächenden mehr nahm. Erst in der Jónsbók wird der Racheüberschuss mit halber Buße geahndet. Diese Bestimmung war dem Landslov Norwegens entnommen, wo die Rechtsentwicklung bereits weiter gediehen war.[17]

Die erste Regelung bestand darin, dass die Rache nicht durch verheimlichte Tat geschehen durfte. Vielmehr hatte der Rächende seine Rachetat unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Andernfalls handelte es sich um Mord. Damit war gewährleistet, dass die Rechtmäßigkeit der Rache nachträglich festgestellt werden konnte. Dafür sah das altnordische, vorchristliche Recht zwei Wege vor: Der Rächer konnte es auf eine Totschlagsklage seitens der Verwandten des Erschlagenen ankommen lassen und die Berechtigung zur Rache als Einrede geltend machen, oder er konnte auch selbst die “Klage gegen den toten Mann” erheben, die auch im Sachsenspiegel vorgesehen ist.[18] Diese Klage nannte man “Unheiligkeitsklage”. Mit ihr ließ man feststellen, dass der Getötete seine “Mannheiligkeit” verloren hatte.[19] Man spricht daher in diesem Fall davon, dass „die Rache gewissermaßen eine Vollstreckung vor dem Urteil“ war.[20] Diese Möglichkeit der nachträglichen Prüfung des Racherechtes bürdete dem Rächenden das Risiko auf, dass sein Racherecht nachträglich nicht anerkannt wurde.

Die Befugnis zur Rache war auch auf bestimmte Handlungen beschränkt: Dazu gehörte natürlich der Totschlag, dann der Ehebruch, wobei der Nebenbuhler der Rache anheimfiel, und die Beleidigung, in der der Beleidigte etwa der Sodomie bezichtigt wurde. Je nach Gesetzeswerk finden sich aber auch andere Tatbestände, z. B. Diebstahl auf frischer Tat.[21] Zur Rache berufen war zunächst der Geschädigte selbst und beim Totschlag sein rechtmäßiger Bluträcher. Bei Sexualverbrechen hatte ein Mann nach dem Gulathingslov Rache zu üben für die Ehefrau, die Mutter, die Tochter, die Schwester, die Stiefmutter, die Schwägerin und die Schwiegertochter. Andere Gesetze zählten teilweise weitere Personen auf. Bei Plünderungen im eigenen Land war jeder zur Rache berechtigt. Das Recht zur Rache wurde auch zeitlich beschränkt: Sie durfte auf Island rechtmäßig nur bis zum nächsten Allthing geübt werden.[22] Es gab auch die Vorstellung, dass der Getötete selbst die Möglichkeit der Rache hatte, und man fürchtete ihn als Wiedergänger und Werwolf.

Das Bestreben zur Zähmung der Rache führte auch zur Alternative einer Bußleistung durch Wergeld.[23]

Jüdisch-christlicher Kulturkreis

Im Alten Testament wird die Rache in zweierlei Richtung behandelt: Zum einen im Lamechlied, wo Lamech seinen Frauen gegenüber prahlt, jede Verletzung siebenundsiebzigfach (= unmäßig) zu rächen 1. Buch Mose 4, 24. Der historische Hintergrund ist umstritten. Für die eigenen Volksgenossen galt dagegen: Du sollst nicht Rache üben, noch Groll behalten gegen die Kinder deines Volkes, sondern du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst! Denn ich bin der Herr. (3. Buch Mose 19, 18). Die Kanonisierung dieser Regeln und die Vereidigung des ganzen Volkes Israel darauf erfolgte nach 458 v.Chr. durch Esra.

Im Christentum wird die Ausübung der Rache untersagt, z. B. Evangelium nach Matthäus 18, 22. Gleichwohl hatte die frühe Kirche mit Christen, Priestern und sogar Bischöfen zu kämpfen, die die Waffe des Exkommunikationsfluches aus persönlicher Rache verwendeten.[24] Als Rache wurde im Mittelalter das Vorgehen gegen einen Übeltäter, besonders durch den höchsten göttlichen Richter angesehen. Dies kommt in den Übersetzungen aus dem Alten Testament zum Ausdruck, wo von göttlichen Strafgericht die Rede ist,[25] Dann wurde auch das strafende Vorgehen von Menschen mit göttlicher Billigung als Rache bezeichnet. Es ist von der “Rache der Gesetze” die Rede.[26]

Verzicht auf Rache gilt als Tugend von Hochgestellten (als „Großmut“), auch als christliche Tugend (Langmut, Barmherzigkeit).

Friedrich Nietzsche hat „Vergeltung“ als natürliche Antwort auf Gutes wie Böses, das Menschen empfängt, gedeutet. So ist Dankbarkeit für ihn „die gute Rache“ (Morgenröte 138).

Soziologischer Aspekt

Das ungerächte Leid setzt den Verletzten in der sozialen Wertschätzung herab. Daher kam und kommt es vor, dass Personen zur Rache gedrängt werden, die von sich aus dazu nicht motiviert sind.

Soziologisch bzw. sozialanthropologisch gefasst dient die Rache der Wiederherstellung verletzter Ehre, wenn diese anders nicht Genugtuung findet. Man kann sie als „negative Gabe“ auffassen, die auf eine „negative Gabe“ antwortet (vgl. Tausch (Soziologie) – insofern besteht eine strukturelle Ähnlichkeit der „Rache“ zur „Dankbarkeit“.[27] Beide haben gemeinsam, dass sie von selbst mit der „gebenden Tat“ ausgelöst werden. Es bedarf keines irgendwie gearteten vorangehenden Rechtsaktes. Beide sind je nach Kulturkreis aber an bestimmte Regeln gebunden.

Formen der Rache sind bei fehlendem gesellschaftlichem Gewaltmonopol verbreitet. Sie ist eine soziale Institution in Gemeinschaften bzw. segmentären Gesellschaften, in denen Kränkungen innerhalb von Untergruppierungen (Segmenten) offiziell nicht vorkommen dürfen und nicht anders behoben werden können. In diesem Rahmen ist „blinde Rache“ gerade unüblich: Mögliche Rächer und Opfer sind relativ fest durch die Sitte geregelt.

Psychologischer Aspekt

Psychologisch gesehen, wird die Rache heute nicht mehr als objektive erforderliche Handlung zur Wiederherstellung einer Ordnung, sondern als bewertungsabhängige Emotion verstanden (je nach emotionstheoretischem Standpunkt schließt die Emotion Rachehandlungen bereits mit in den „Emotions“-Begriff ein, oder die Emotion wird als zu solchen Rachehandlungen disponierend angesehen), deren Qualität und Intensität davon abhängt, ob einem Schädiger Verantwortlichkeit und Absicht unterstellt werden.

Der „Rachgier“ – dem Wunsch nach Rache, wenn unstillbar: der „Rachsucht“ – liegen neben sozialen Konstellationen personenbezogene, ggf. tiefenpsychologisch erschließbare Bedingungen und Motive zum Grunde.

Heutiges deutsches Recht

Rache ist nach deutschem Recht ein Mordmerkmal des § 211 StGB in Form des niederen Beweggrundes. Wer einen Menschen aus Rache tötet, begeht keinen Totschlag (§ 212 StGB), sondern Mord mit der Folge einer höheren Strafzumessung.

Rache ist nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Begriff der „Vergeltung“, da Vergeltung einen deutlicheren Gerechtigkeitsbezug, d. h. eine Ausgleichsfunktion für erlittene Ungerechtigkeit hat.[28]

Neuzeitlicher Sprachgebrauch

Heute beinhaltet der Begriff Rache eine „leidenschaftliche und unedle Bewegtheit bei der Verfolgung eines Unrechts“.[29]

„Rache, zum Beispiel, ist unstreitig ein unedler und selbst niedriger Affekt“

Schiller, Historisch–kritische Ausgabe Bd. 10 S. 176.

Neben dem Verb rächen wird auch „Rache an jemandem nehmen“ oder „üben“ verwendet. Auch die Ausdrücke „Rache brüten“ oder „auf Rache sinnen“, „nach Rache dürsten“, „Rache fordern“, „Rache schwören“, „heiße Rache“, „Rachestrahl“ die „Rache kommt über jemanden“ sind übliche Wortkombinationen. Das Wort kommt auch in ironischen Wendungen vor: „Seine Rache bestand in Wolthaten, die er den Kindern seines Feindes zuwendete“.[30] Als “brennet Raach” wurde auch die Krankheit Ergotismus bezeichnet.[31] Es gibt nun auch Redewendungen, die völlig von einem vorangegangenen Unrecht absehen: „Es “rächt” sich nun, eine Vorkehrung nicht getroffen zu haben.“

Fußnoten

  1. Wilda, S. 149; Maurer S. 51
  2. Kaufmann Sp. 126.
  3. Grimm Bd. 14 Sp. 14.
  4. Speyer S. 1167
  5. Beck S. 47.
  6. Gehrke (2001) Sp. 746.
  7. Aristoteles, Rhetorica ad Alexandrum 1422a 36 ff. Xenophon, Memorabilia 2, 6, 35.
  8. a b Gaudemet Sp. 307.
  9. Procopé Sp. 683 mit Fundstelle.
  10. Gehrke (2001) Sp. 746.
  11. Gehrke (2001) Sp. 747 mit weiteren Nachweisen.
  12. Gehrke (2001) Sp. 747.
  13. Res gestae divi Augusti 2.
  14. Ovid, fasti 5, 571–577.
  15. Didos Rachegebet gegen Aeneas: Vergil, Aeneis 4, 612; Speyer Sp. 1174.
  16. Pausanias 6, 11, 6 f. In diesem Zusammenhang liegt die Bedeutsamkeit der Überlieferung, dass Cäsar zu Füßen einer Büste des Pompejus erdolcht wurde.
  17. Maurer S. 52.
  18. Maurer S. 56.
  19. Beck S. 46; Walter Baetke, „Der Begriff der “Unheiligkeit” im altnordischen Recht“. In: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur Bd. 66 (1942. S. 1–54.
  20. Wilda S. 164; Maurer S. 59.
  21. Maurer S. 60.
  22. Maurer S. 63.
  23. Jedoch galt es lange noch als vergleichsweise unehrenhaft, „seine Verwandten im Beutel zu tragen“.
  24. Speyer, Sp. 1280, mit Nachweisen aus frühchristlichen Texten.
  25. Grimm Bd. 14. Sp 14;
  26. Grimm Bd. 14 Sp. 15.
  27. Gehrke Sp. 746.
  28. Beck S. 45.
  29. Grimm Bd. 14 Sp. 15.
  30. Zitiert bei Grimm Bd. 14 Sp. 17.
  31. Grimm Bd. 14 Sp. 17.

Rache in der Dichtung

Die Rache – oder der großmütige Verzicht auf sie – ist eins der häufigsten Motive dramatischer und epischer Literatur:

Fachliteratur

  • Heinrich Beck: Stichwort "Rache". In: Reallexikon der Germanischen Altertumskunde. Bd. 24. Berlin u.a. 2003. S. 45–47.
  • Jean Gaudemet: Stichwort "Familie I (Familienrecht)". In: Reallexikon für Antike und Christentum Bd. 7. Stuttgart 1969.
  • Hans-Joachim Gehrke: "Die Griechen und die Rache. Ein Versuch in historischer Psychologie." In: Saeculum 38 (1987). S. 121–149.
  • Hans–Joachim Gehrke: Stichwort "Rache". In: Der Neue Pauly. Bd. 10. Stuttgart/Weimar 2001. Sp. 745–747.
  • Isak Karl: Die Rachegesellschaft. Der Rachediskurs in den Printmedien. Ein Beitrag zur Logistik der Medien" Maria Saal: v+m-Verlag, 2003.
  • Ekkehard Kaufmann: Stichwort "Rache". In: Handwörterbuch der Deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 4. Berlin 1990. Sp. 126–127.
  • Konrad Maurer: Altisländisches Strafrecht und Gerichtswesen. Neudruck Osnabrück 1966. Reihe: * * Konrad Maurer: Vorlesungen über Altnordische Rechtsgeschichte Bd. V.
  • Axel Paul: Die Rache und das Rätsel der Gabe, in: Leviathan, 2005, H. 2, S. 240–256 (soziologische Analyse)
  • Jean Procopé: Stichwort "Hass". In: Reallexikon für Antike und Christentum Bd. 13. Stuttgart 1986. Übersetzt von Alois Kahl.
  • Ursula Richter: Die Rache der Frauen, Formen weiblicher Selbstbehauptung. Kreuz Verlag, Stuttgart 1991, ISBN 3-7831-1114-5
  • Wolfgang Speyer: Stichwort "Fluch". In: Reallexikon für Antike und Christentum Bd. 7. Stuttgart 1969.
  • Wilhelm Eduard Wilda: Das Strafrecht der Germanen. Halle 1842.

Unterhaltungsliteratur

  • Punisher, John: Das Schwarzbuch der Rache, 2004 (Rachegeschichten)

Film

Siehe auch


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