Ausgleichszahlung für Sozialwohnungen

Ausgleichszahlung für Sozialwohnungen

Die Fehlbelegungsabgabe (später Ausgleichszahlung für Sozialwohnungen) ist eine Abgabe, die ein Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung) in Deutschland an eine Stadt oder Gemeinde entrichten muss, wenn seine finanziellen Voraussetzungen sich soweit verbessert haben, dass die Wohnung ihm eigentlich nicht mehr zusteht. Es gibt je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der Bund schaffte 1981 die Möglichkeit für die Bundesländer, eine Fehlbelegungsabgabe festzulegen. Eingeführt wurde die Regelung von den Ländern oft erst in den 1990er Jahren. Mittlerweile wurde sie in den meisten Bundesländern wieder abgeschafft.

Der Mieter, dessen Einkommensgrenze sich deutlich verbessert hat (meist um 20 %), muss daher nicht aus der Wohnung ausziehen. Gestaffelt war ein zusätzlicher Betrag von 0,35 bis zu 3,50 Euro/m² zu bezahlen. Freibeträge gab es z. B. für Schwerbehinderte.

Grundlage ist das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG, Unterartikel 1 des Artikels 27 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) (Bundes- und Ländergesetze). Durch die Föderalismusreform im Wohnungswesen und die neue Situation auf dem Wohnungsmarkt wurde die Fehlbelegungsabgabe in den meisten Bundesländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschafft.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Abgeschafft

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  • Berlin: Abgeschafft seit dem 1. September 2002
  • Hamburg: Abgeschafft per 1. Juli 2002, beschlossen am 12. Juni 2002
  • Hessen (eingeführt am 1. Juli 1993) [1]
  • Niedersachsen: Abgeschafft per 31. Oktober 2003 [2]
  • Nordrhein-Westfalen: Am 23. Mai 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2006 aufgehoben [3]
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein: Abgeschafft per 31. Oktober 2004, Verordnung vom 24. Oktober 2003 [4]
  • Bayern: Am 10. April 2007 wurde ein Ende zum 31. Dezember 2007 beschlossen
  • Baden-Württemberg: Zum 1. Januar 2008, Verordnung vom 29. November 2007

Siehe auch

Weblinks

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