Realkonkurrenz

Realkonkurrenz

Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden, aber nicht in Tateinheit stehen, werden nach deutschem Strafrecht tatmehrheitlich (sog. "Realkonkurrenz") bestraft. Gebildet wird aus den einzelnen Freiheits- oder Geldstrafen eine so genannte Gesamtstrafe. Die Tatmehrheit wird in § 53 des Strafgesetzbuches geregelt.

Unterschieden wird die gleichartige und die ungleichartige Tatmehrheit. Eine gleichartige Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Verletzungen desselben Strafgesetzes vorliegen. Bei der ungleichartigen Tatmehrheit sind verschiedene Gesetze verletzt worden.

Auch Ordnungswidrigkeiten können tatmehrheitlich begangen werden (§ 20 OWiG).

Im Jugendstrafrecht wird nicht auf eine Gesamtstrafe, sondern auf eine einheitliche Strafe (§ 31 JGG) erkannt.

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Siehe auch: Strafrecht; Konkurrenz (Recht)

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  • Realkonkurrenz — Re|al|kon|kur|renz 〈f.; Gen.: , Pl.: en; Rechtsw.〉 Verletzung mehrerer Strafgesetze durch verschiedene Handlungen, Tatmehrheit; Ggs.: Idealkonkurrenz …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Realkonkurrenz — Re|al|kon|kur|renz die; , en: Tatmehrheit, Verletzung mehrerer strafrechtlicher Tatbestände nacheinander durch den gleichen Täter; vgl. ↑Idealkonkurrenz (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

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