Rechtliche Gültigkeit

Rechtliche Gültigkeit

Gültigkeit ist die Eigenschaft, dass etwas gültig ist. Gültig ist, „was gilt und als richtig anerkannt werden muss“.[1] Der Ausdruck „Gültigkeit“ ist mehrdeutig. Er bedeutet Wahrheit, Richtigkeit und Anerkanntwerden in unterschiedlichen Zusammenhängen.

Inhaltsverzeichnis

Gültigkeit im Sinne von Wahrheit

Gültigkeit wird zum einen im Sinne von Wahrheit[2] oder nachgewiesener Wahrheit[3] verwendet.

Man spricht davon, ein Begriff sei gültig, wenn er auf einen Gegenstand zutrifft.[4]

Daneben von der Gültigkeit einer Aussage (eines Urteils/eines Satzes) oder einer Theorie, wenn sie wahr sind.[5]

Ein Schlussverfahren ist in der formalen Logik gültig, wenn bei Wahrheit der Prämissen die Konklusion wahr ist.[6]

Gültigkeit im Sinne von Richtigkeit

Gültigkeit steht vor allem für Richtigkeit.

Logische Gültigkeit (= logische Wahrheit)

Gültig im Sinne von logisch wahr ist eine Aussage, ein Schluss oder ein Argument dann, wenn sie Einsetzungsinstanzen einer Aussagen-, einer Schluss- oder Argumentform sind, die allein auf Grund ihrer logischen Form wahr sind – unabhängig von dem Bestehen oder Nicht-Bestehen der Sachverhalte, auf die man sich bezieht.[7]

Logische Gültigkeit einer Aussage

Eine Aussageform (Schema) ist „gültig genau dann, wenn jeder Satz dieser Form (und d. h. jeder Satz, in dem die Variablen des Schemas durch inhaltliche Ausdrücke des entsprechenden Typus ersetzt werden) analytisch wahr ist“.[8]

Oder mit anderen Worten: „Eine Aussage A einer Sprache L ist (allgemein)gültig, wenn A unter allen möglichen Wahrheitswertzuweisungen bzw. bzgl. aller möglichen Modelle für L wahr ist“ (Siehe auch: Tautologie).[9]

Logische Gültigkeit eines Schlusses

Ein Schluss ist logisch gültig, wenn es aus Gründen der logischen Form des Schlusses unmöglich ist, dass die Prämissen wahr, jedoch die Schlussfolgerung (Konklusion) falsch ist.

Geht es um aussagenlogische logische Partikeln, spricht man aussagenlogisch gültig, bei prädikatenlogischen Partikeln von prädikatenlogisch usw.[10]

Logische Gültigkeit eines Arguments

Ein Argument ist logisch gültig, „wenn kein Argument mit gleicher logischer Form zwar wahre Prämissen, aber eine falsche Konklusion hat“.[11]

Gültigkeit und Ungültigkeit sind „rein formale Merkmale von Argumenten“, d. h. „Zwei Argumente von genau derselben Form sind entweder beide gültig oder beide ungültig, auf wie unterschiedliche Gegenstände sie sich auch beziehen mögen.“[12]

Gültigkeit im Sinne der Ethik

Spricht man in der Ethik von gültiger Norm, so bedeutet dies entweder, dass diese sanktioniert ist oder dass sie allgemein und objektiv begründet ist.[13]

Gültigkeit in der empirischen Sozialforschung (Validität)

In der empirischen Sozialforschung beschreibt die Gültigkeit die wissenschaftliche Qualität der Ergebnisse. Eine bestimmte Vorgehensweise erlangt Gültigkeit dadurch, dass sie das erfasst, was tatsächlich bewiesen werden soll. Man spricht auch von Validität.[14]

Gültigkeit in der Datenverarbeitung

In der Datenverarbeitung wird Gültigkeit in verschiedenen, oft nur aus dem Kontext ersichtlichen Zusammenhängen verwendet. Es steht für:

  • Gültigkeit von Daten
aktuell – im Gegensatz zu veraltet bei veränderlichen Werten; es existiert ein zeitlicher Gültigkeitsbereich der Art „gültig seit … bis auf Widerruf“ oder „gültig von … bis …“ (zum Beispiel personenbezogenen Daten, Fahrpläne)
  • Richtigkeit von Daten
richtig, genau – im Gegensatz zu falsch, ungenau (zum Beispiel Messungen)
  • Vorhandensein von Daten
vorhanden, konsistent, lesbar – im Gegensatz zu nicht vorhanden, verstümmelt oder unlesbar (zum Beispiel Datenübertragung)
  • Gültigkeit (Sichtbarkeit) von Daten innerhalb Programmen
Sichtbarkeit von Daten/Variablen in Gültigkeitsbereichen innerhalb von Programmen. Durch die Gliederung eines Programms in Programm und internen Unterprogammen entsteht eine Gültigkeitshierarchie. Deklarierte Daten sind nur im umgebenen und in unteren enthaltenen Bereichen sichtbar und gültig.

Gültigkeit im Sinn von Wirksamkeit und Anerkanntwerden

Gültigkeit steht auch für Wirksamkeit und Anerkanntwerden.

Gültigkeit im Recht

Im Recht steht Gültigkeit auch für Wirksamkeit oder verpflichtendes Anerkanntwerden (Rechtskraft, amtliche Anerkennung).[15] (Beispiel: Das Urteil, der Vertrag, der Führerschein ist gültig. – Bezüglich einer Rechtsnorm hingegen spricht die Rechtsphilosophie von Rechtsgeltung.)

Gültigkeit im Sinne von Anerkennungswürdigkeit

Im handlungs- und kommunikationstheoretischen Bereich soll gültig bedeuten, dass für den Anspruch auf Wahrheit oder Richtigkeit eine Anerkennungswürdigkeit besteht und über die Anerkennung eine „intersubjektive Übereinstimmung“ herbeigeführt wird.[16]

Gültigkeit und Gültigkeitsbereich

Mit Gültigkeit bezeichnet man die Richtigkeit oder Existenz innerhalb eines notwendigen Gültigkeitsbereiches bei gleichzeitiger Ungültigkeit außerhalb desselben.

Gültigkeit wird ungenauerweise auch verwendet um die bloße Existenz, Konsistenz, Richtigkeit oder Brauchbarkeit ohne Vorhandensein eines Gültigkeitsbereiches zu beschreiben.

Festlegung des Gültigkeitsbereiches

Der Gültigkeitsbereich ergibt sich entweder direkt aus aufgestellten Behauptungen, etwa bei physikalischen Gesetzen, oder die Festlegung erfolgt willkürlich, etwa bei Vereinbarungen zwischen Personen. Häufig ist der Gültigkeitsbereich räumlich oder zeitlich begrenzt, er kann aber auch personenbezogen oder durch beliebige andere Randbedingungen festgelegt sein.

Sprich, um etwas als „gültig“ bezeichnen oder annehmen zu können, bedarf es einer Übereinkunft zwischen mindestens zwei Individuen oder die Gültigkeit ist systemabhängig, d. h. sie ist durch ein System spezifiziert, für welches zuvor die anzuwendenden Parameter definiert wurden und diese von der Gemeinschaft, welche das System anwendet, mehrheitlich akzeptiert sind.

Siehe auch

Quellen

  1. Hügli/Lübcke, Philosophie-Lexikon, 3. Aufl. (2000)/gültig
  2. Hügli/Lübcke, Philosophie-Lexikon, 3. Aufl. (2000)/gültig
  3. Regenbogen/Meyer, Wörterbuch der Philosophischen Begriffe (2005)/Gültigkeit
  4. So Hügli/Lübcke, Philosophie-Lexikon, 3. Aufl. (2000)/gültig. Dies scheint aber eine verkürzte, analoge Ausdrucksweise für eine entsprechende Aussage zu sein, die den Begriff auf einen Sachverhalt prädiziert.
  5. So Hügli/Lübcke, Philosophie-Lexikon, 3. Aufl. (2000)/gültig
  6. Metzler-Philosophie-Lexikon, 2. Aufl. (1999)/Gültig
  7. Metzler-Philosophie-Lexikon, 2. Aufl. (1999)/Gültig
  8. Tugendhat/Wolf, Logisch-semantische Propädeutik (1983), S. 45
  9. Bußmann, Lexikon der Sprachwissenschaft, 3. Aufl. (2002)/Gültigkeit
  10. Regenbogen/Meyer, Wörterbuch der philosophischen Begriffe (2005), Schluss
  11. Hügli/Lübcke, Philosophie-Lexikon, 3. Aufl. (2000)/gültig
  12. Copi, Einführung (1998), S.132
  13. So Metzler-Philosophie-Lexikon, 2. Aufl. (1999)/Gültig
  14. Vgl. Regenbogen/Meyer, Wörterbuch der Philosophischen Begriffe (2005)/Gültigkeit
  15. Vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch (1991)
  16. Metzler-Philosophie-Lexikon, 2. Aufl. (1999)/Gültig

Weblinks


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