Rechtskreislehre

Rechtskreislehre

Die Vergleichende Rechtswissenschaft oder auch Rechtsvergleichung (komparative Rechtswissenschaft) ist ein Teilgebiet der Rechtswissenschaft, die sich mit dem Vergleich der verschiedenen Rechtsordnungen befasst.

Die älteste überlieferte rechtsvergleichende Untersuchung fand im antiken Griechenland statt: In seinen Nomoi verglich und bewertete Platon das Recht der griechischen Poleis.

Häberle propagiert die Rechtsvergleichung neben den vier klassischen Auslegungsmethoden als fünfte.[1] Sie gehört allerdings nicht zum etablierten Kanon.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung und Einordnung

Die Rechtsvergleichung ist als Methode von der Auslandsrechtskunde zu unterscheiden. Die Auslandsrechtskunde ermittelt fremdes Recht und ist Voraussetzung eines Rechtsvergleichs, während die Rechtsvergleichung in weiterer Folge die vergleichende Gegenüberstellung nationaler Rechtsordnungen und eine Analyse der Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Rechtsordnungen darstellt.
Ebenso ist die Rechtsvergleichung von anderen Gebieten der Rechtswissenschaft, die sich ebenfalls mit ausländischem Recht beschäftigen, abzugrenzen. Solche Gebiete sind das Internationale Privatrecht, das Völkerrecht, die Rechtsgeschichte, die Rechtsethnologie sowie die Rechtssoziologie.

Gebiete

  • Vergleichendes Verfassungsrecht
  • Vergleichendes Strafrecht
  • Vergleichendes Privatrecht
  • Vergleichende Rechtsgeschichte
  • etc. (nach Rechtsgebieten).

Ebenen

Unterschieden werden kann zwischen Vergleichen auf Makro- und auf Mikroebene.

Vergleichung auf Makroebene

Die Rechtsvergleichung auf Makroebene oder auch Rechtskreislehre teilt die verschiedenen nationalen Rechtsordnungen der Welt nach Rechtskreisen ein; sie untersucht anhand rechtsgeschichtlicher Entwicklungen und Zusammenhänge Gemeinsamkeiten und Stilelemente von Rechtsordnungen. Gegenstand der Makrovergleichung sind die allgemeinen Methoden des Umgangs mit dem Rechtsstoff, die Streitschlichtungs- und Entscheidungsverfahren und die Arbeitsweise, Aufgaben und Funktionen der im Rechtsleben tätigen Personen (wie Richter, Anwälte, Ministerialjuristen, Gutachter, Sachverständige, Rechtslehrer, usw.).

Vergleichung auf Mikroebene

Auf Mikroebene wird eine funktionale Rechtsvergleichung vorgenommen; es werden also auch Fragen nach den Gründen für eine bestimmte Ausgestaltung des Rechts sowie dessen Funktionen berücksichtigt. Gegenstand der Mikrovergleichung sind konkrete Einzelprobleme und ihre Lösungen, die einzelnen Rechtsinstitute und die Regeln, wie Interessenskonflikte in den verschieden Rechtsordnungen gelöst werden.
Im Mittelpunkt der Vergleichung stehen dabei die Vergleichsvariablen. Diese teilen sich in die zu erklärende unabhängige Variable und die erklärenden abhängigen Variablen.

Untersuchte man beispielsweise die Datenschutzlösungen verschiedener Länder, so wären die unterschiedlichen Datenschutzregelungen die unabhängige Variable, während als abhängige Variablen etwa die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben herangezogen werden können.

Nachweise

  1. Peter Häberle: Grundrechtsgeltung und Grundrechtsinterpretation im Verfassungsstaat – Zugleich zur Rechtsvergleichung als „fünfter“ Auslegungsmethode, Juristenzeitung (JZ) 1989, S. 913 ff.; bestätigt bei dems.: Wechselwirkungen zwischen deutschen und ausländischen Verfassungen, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier (Hrsg.): Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I: Entwicklungen und Grundlagen, Heidelberg 2003, § 7 Rn. 26.

Siehe auch

Literatur

  • Konrad Zweigert, Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., Tübingen 1996. ISBN 3-16-146548-2
  • Hannes Rösler: Rechtsvergleichung als Erkenntnisinstrument in Wissenschaft, Praxis und Ausbildung, JuS 1999, 1084 und JuS 1999, 1186.
  • Heinrich Scholler: Die Bedeutung der Lehre vom Rechtskreis und der Rechtskultur, Berlin 2001.
  • Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft. Begründet von Franz Bernhöft, Georg Cohn und Josef Kohler. Stuttgart: Enke (u.a.) 1878-
  • Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht. Begründet von Ernst Rabel. 1927-

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