- Rechtskreistheorie
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Die Rechtskreistheorie (auch: Schutzzwecktheorie oder Normzwecktheorie) ist ein rechtswissenschaftlicher Maßstab im Strafverfahrensrecht. Diese in der BGH-Rechtsprechung gründende Theorie besagt, dass ein Angeklagter eine Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nur auf solche Verfahrensvorschriften stützen kann, deren Schutzzweck seinen Rechtsinteressen dient.
- Beispiel: Wird ein Zeuge nicht ordnungsgemäß über ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO belehrt, das ihm etwa wegen seiner Eigenschaft als Arzt eines Dritten, also nicht des Angeklagten, zusteht und macht darauf dieser Zeuge eine belastende Aussage, kann der Angeklagte Verfahrensfehler nicht rügen. Die Zeugnisverweigerungsvorschrift des § 53 StPO schützt den Patienten, nicht aber den Angeklagten. Auch ein Verstoß gegen das Auskunftverweigerungsrecht nach § 55 StPO und ein Verstoß gegen körperliche Untersuchungen nach § 81c StPO fallen nicht in den Rechtskreis des Beschuldigten. § 81c StPO dient nur dem Schutz der Gesundheit des Beschuldigten. Anders dagegen § 52 StPO. Dieser dient unter anderem dem Schutz der Familienbande und fällt daher in den Rechtskreis des Beschuldigen / Angeklagten.
Auf diese Grundsätze kann er jedoch nicht nur beim Rechtsmittel der Revision verwiesen werden, sondern in jedem Stadium des Verfahrens. Bei der Frage, ob ein Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, ist die Frage zu stellen, ob das Beweiserhebungsverbot, gegen das verstoßen wurde, den Rechtskreis des Beschuldigten schützen soll.
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