- Regelungslücke
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Eine Analogie in der Rechtswissenschaft ist die Übertragung der für einen Tatbestand im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand.
Die Analogie kann vorgenommen werden, wenn für einen bestimmten Sachverhalt planwidrigerweise keine Rechtsnorm existiert, eine andere Norm aber einen vergleichbaren Regelungsgehalt hat. Soweit die Interessenlage vergleichbar ist und das Fehlen einer passenden Rechtsnorm Folge einer planwidrigen Regelungslücke ist, kann die andere Norm entsprechend, also analog auf den Sachverhalt angewendet werden. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter das Gesetz subsumierbar ist. Sie ist planwidrig, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines Komplexes schlicht übersehen hat, eine Regelung zu treffen. Oft lässt sich aus den Wertungen der Verfassung oder der Generalklauseln ableiten, dass eine Lücke planwidrig sein muss, weil sich der Gesetzgeber sonst in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte. Die Interessenlage ist vergleichbar, wenn beispielsweise aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige Norm vorhanden ist oder nicht (z. B. der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes bei der Fortsetzungsfeststellungsklage).
Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, handelt es sich um eine gesetzliche Analogie.
Im materiellen Strafrecht darf die Analogie zu Ungunsten des Angeklagten nicht angewandt werden (siehe Analogieverbot).
Aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes im Verwaltungsrecht sind auch dort Analogien als Grundlage für Grundrechtseingriffe durch die Verwaltung grundsätzlich verboten.
Die Rechtsfigur der Analogie geht auf die Glossatoren zurück, die bei den einzelfallbezogenen Abschnitten der Pandekten jeweils prüften, ob die Rechtssätze auf ähnliche Fälle anwendbar seien.
Das Gegenstück zur Analogie ist die teleologische Reduktion, bei der der Tatbestand einer Norm im nachhinein nicht ausgeweitet sondern beschränkt wird.
Doppelte Analogie
Auch die Möglichkeit, eine Regelung doppelt analog zu nehmen, besteht. Dies ist z. B. in einer Situation im Verwaltungsprozess nötig, bei der sich ein begehrter Verwaltungsakt vor Klageerhebung der Verpflichtungsklage z. B. wegen Zeitablaufs erledigt hat. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird in dieser Situation doppelt analog herangezogen.
Siehe auch
Literatur
- Elmar Bund: Juristische Logik und Argumentation. 1983.
- Arthur Kaufmann: Analogie und Natur der Sache. 2. Auflage. 1982.
- Thorsten Ingo Schmidt: Die Analogie im Verwaltungsrecht. In: VerwArch. 97 (2006), S. 139–164.
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