Umkehrschluss

Umkehrschluss

Der Umkehrschluss (lat. argumentum e contrario: Gegenschluss, Umkehrschluss) ist eine juristische Methode zur Auslegung einer Rechtsnorm; der Gegenschluss wird in der Regel mit Hilfe der logischen Kontraposition aus einer anderen Rechtsnorm gezogen.

Aus einer offenbar geplanten Regelungslücke wird gefolgert, dass der ungeregelte Sachverhalt nicht durch Analogieschluss mit der Rechtsfolge einer vorhandenen Norm geregelt werden darf. Die Geplantheit der Regelungslücke erkennt man durch Auslegung. Sie kann sich beispielsweise aus den parlamentarischen Beiträgen aus der Zeit der Gesetzesentstehung ergeben oder daraus, dass der Gesetzgeber bestimmte, sehr konkrete Einzelfälle eines Oberthemas geregelt hat, andere, offensichtlich auch in Frage kommende aber nicht.

Beispiel

§ 248b deutschen Strafgesetzbuch (StGB) stellt beispielsweise das unbefugte „Ausleihen“ und anschließende Zurückstellen oder -geben eines Fahrzeuges (Kfz, Fahrrad) ausdrücklich unter Strafe. Daraus folgt aus teleologischen Gründen – die zunächst mit dem argumentum e contrario noch nichts zu tun haben –, dass diese Gebrauchsanmaßung (lat. furtum usus) mangels Aneignungsabsicht kein Diebstahl im Sinne von § 242 StGB sein kann, denn sonst liefe der Straftatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs leer, da dieses Verhalten schon als Diebstahl strafbar ist.

Der Gesetzgeber hat offenbar das Problem der Gebrauchsanmaßung gesehen.

Daraus wiederum kann man im Wege eines argumentum e contrario ableiten, dass die Gebrauchsanmaßung in all den Fällen straflos ist, bei denen es nicht um Fahrzeuge geht. Demnach liegt z. B. mangels einschlägigen Tatbestandes keine strafbare Gebrauchsanmaßung vor, wenn jemandem eine CD ohne dessen Wissen weggenommen wird, sie angehört und ihm zwei Tage später heimlich wieder zurückgelegt wird und dies auch von Anfang an so beabsichtigt war. Aus den oben genannten teleologischen Gründen ist dieses Verhalten jedoch ebenfalls nicht als Diebstahl strafbar. (Im Übrigen dient dies Beispiel lediglich der Verdeutlichung, die Straflosigkeit ergibt sich bereits aus dem Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" sowie dem Analogieverbot, normiert im § 1 StGB sowie dem Art. 103 Abs. 2 GG, und nicht erst aus dem argumentum e contrario.)

Anwendung in unterschiedlichen Rechtsgebieten

Im Strafrecht besteht insoweit ein Analogieverbot, das heißt, eine gesetzliche Regelung darf nicht auf einen gleichgelagerten, aber vom Wortlaut des Gesetzes nicht umfassten Sachverhalt entsprechend angewandt werden. Anders dagegen das Zivilrecht. Dort besteht die Möglichkeit eines Analogieschlusses. Steht zum Beispiel vor einer Metzgerei das Schild „Hunde haben keinen Zutritt“, dann ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck (Hygiene) auch auf Leoparden und Katzen analog anwendbar. Gleichwohl besteht auch im Zivilrecht die Möglichkeit eines Rechtsschlusses mittels eines argumentum e contrario. Dabei ist jedoch der Zweck der Regelung zunächst durch eine teleologische Auslegung zu ermitteln. Steht auf dem Schild also „Hunde ohne Maulkorb haben keinen Zutritt“, so sind im Umkehrschluss Hunde mit Maulkorb gestattet.

Sonstiges

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