- Regierungshauptsekretär
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Der mittlere Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung (besonders in technischen Fachrichtungen, z. B. bei der Feuerwehr). Für Zeitsoldaten gelten nach Ende der Dienstzeit im Rahmen der Wiedereingliederung Sonderregelungen, was den Zugang zu Berufen im öffentlichen Dienst betrifft. Für sie werden auch eine bestimmte Anzahl von Planstellen freigehalten.
Die Ausbildung ist mit zwei Jahren bis zweieinhalb (je nach Behörde und Fachrichtung) zwar zeitlich relativ kurz, inhaltlich jedoch straff gegliedert und sehr anspruchsvoll.
Unteroffiziere der Bundeswehr in den Dienstgraden Unteroffizier bis Oberstabsfeldwebel (A 5 bis A 9 BBesO) sowie Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) der EGrp. 5 bis 8 TVöD werden analog dem mittleren Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung ist strittig. Ihre Aufgaben und deren Rechtsstatus sind gegenüber denen der Beamten zu unterscheiden. Der rechtliche Status (Dienstverhältnis) in Form eines öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses wird auch nicht vom Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz und den 16 Landesbeamtengesetzen sondern ausschließlich vom Soldatengesetz geregelt. Der Beamte befindet sich in einem öffentlichen-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eigener Art jeweils gegenüber einem der 17 Dienstherren (Bund und Länder) zuzüglich Kommunen, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland, der Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft und des -auftrages gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sein Dienstherr ist ausschließlich die (Gebietskörperschaft) Bundesrepublik Deutschland. Die Bundespolizei, der ehemalige Bundesgrenzschutz, führte bis 1976 militärähnliche Dienst- und Amtsbezeichnungen (z. B. Leutnant im BGS, Oberst im BGS), obwohl die Institution immer schon als eine Polizei des Bundes galt. Mit der Organisationsreform von 1976 wurden die polizeilichen Dienst- und Amtsbezeichnungen (z. B. Polizeimeister, Polizeioberkommissar etc.) von den Polizeien der Länder übernommen. Offiziere wurden dem gehobenen Dienst, Stabsoffiziere dem höheren Dienst zugeordnet.
Dem mittleren Dienst sind die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes zugeordnet.
Gruppe Grundamtsbezeichnungen Beispiele /Dienstgrade von Unteroffizieren A 5 Assistent/Werkführer (beide Ämter sind abgeschafft) Polizeioberwachtmeister (POW, nur in wenigen Bundesländern während des Vorbereitungsdienstes), Unteroffizier*) A 6 Sekretär/Werkmeister Regierungssekretär, Polizeihauptwachtmeister (PHW/PHWM, nur in wenigen Bundesländern während des Vorbereitungsdienstes), Stabsunteroffizier*) A 7 Obersekretär/Oberwerkmeister Regierungsobersekretär, Polizeimeister (PM), Brandmeister, Feldwebel*), Oberfeldwebel*) **) A 8 Hauptsekretär/Hauptwerkmeister Regierungshauptsekretär, Polizeiobermeister (POM), Oberbrandmeister, Hauptfeldwebel*) **) A 9 Amtsinspektor/Betriebsinspektor Amtsinspektor, Polizeihauptmeister (PHM), Hauptbrandmeister, Stabsfeldwebel*), Oberstabsfeldwebel*) **) *) Soldaten sind keine Beamten. Die Zuordnung der Soldaten erfolgt informativ entsprechend ihrer Besoldungsgruppe.
**) erhält eine AmtszulageDas ursprüngliche Eingangsamt im mittleren Dienst mit der Besoldungsgruppe A 5 ist fast nicht mehr vorhanden. Eingangsamt ist für Beamte in der Regel ein Amt der Besoldungsgruppe A 6. Lediglich in bestimmten Laufbahnen wird A 5 (z. B. Polizeianwärter in manchen Bundesländern) noch durchlaufen oder Justizvollzugsbeamte erhalten als Eingangsamt schon A 7.
Beispielhafte Verwendung der Dienst-/Amtsbezeichnungen in der Bundeszollverwaltung: Zollsekretär z.A., Zollsekretär, Zollobersekretär/Zollschiffsobersekretär, Zollhauptsekretär/Zollschiffshauptsekretär, Zollbetriebsinspektor/Zollschiffsbetriebsinspektor.
Beamte des mittleren Dienstes sind teilweise im Bereich der vorbereitenden, meist aber ausführenden, (Sach-)Bearbeitung tätig.
Geeignete Beamte des mittleren Dienstes können in kleineren Arbeitseinheiten und Sachgebieten auch Leitungsfunktionen übernehmen. Für Beamte mit weit überdurchschnittlichen Leistungen gibt es ferner die Möglichkeit, in den gehobenen Dienst aufzusteigen. Der Einsatz in Leitungsfunktionen wird durch die Organisationshoheit und der Aufstieg sehr rigide durch Rechtsvorschriften der jeweiligen Dienstherren bestimmt.
Des Weiteren engt § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes prozentual durch Obergrenzen die Beförderungsämter ein (z. B. im mittleren Dienst "Amtsinspektor" in der Besoldungsgruppe A 9 max. 8 v. H.), denn ohne eine adäquate Planstelle ist das Aufstiegsverfahren nicht durchführbar. Bei Aufstiegsbeamten des mittleren Dienstes ohne Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung entfällt der akademische Grad 'Diplom-Verwaltungswirt (FH)'.
Von 1927 bis 1939 war die Laufbahn des mittleren Dienstes in den einfachen mittleren Dienst und den gehobenen mittleren Dienst unterteilt. Aus dem letzteren ging die Laufbahn des gehobenen Dienstes hervor.
Siehe auch
- Dienst-/Amtsbezeichnung
- Einfacher Dienst
- Gehobener Dienst
- Höherer Dienst
- Dienstgrade bei der deutschen Polizei
- Dienstbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
- Besoldungstabellen West
- Besoldungstabellen Ost
- Besoldungsordnung A
- Dienstgrade in der Bundeswehr
Weblinks
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