- Mittlerer Dienst
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Der mittlere Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife oder Hauptschulabschluss und Berufsausbildung (besonders in technischen Fachrichtungen, z. B. bei der Feuerwehr). Für Zeitsoldaten gelten nach Ende der Dienstzeit im Rahmen der Wiedereingliederung Sonderregelungen, was den Zugang zu Berufen im öffentlichen Dienst betrifft. Für sie werden auch eine bestimmte Anzahl von Planstellen freigehalten. Die Ausbildung dauert zwei bis zweieinhalb Jahre (je nach Behörde und Fachrichtung) und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen.
Vergleich mit Nichtbeamten
Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) der Entgeltgruppen E5 bis E8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienstes TVöD werden analog dem mittleren Dienst zugeordnet. Soldaten der Bundeswehr in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere werden ebenso den Besoldungsgruppen A5 bis A9 zugeordnet, sind jedoch keine Beamten und somit nicht dem mittleren Dienst zugehörig.
Die Bundespolizei (der vormalige Bundesgrenzschutz) führte bis 1976 militärähnliche Dienst- und Amtsbezeichnungen (z. B. Leutnant im BGS, Oberst im BGS), obwohl die Institution immer eine Polizei des Bundes war. Mit der Organisationsreform von 1976 wurden die polizeilichen Dienst- und Amtsbezeichnungen (z. B. Polizeimeister, Polizeioberkommissar etc.) von den Polizeien der Länder übernommen. Offiziere wurden dem gehobenen Dienst, Stabsoffiziere dem höheren Dienst zugeordnet.
Besoldung
Dem mittleren Dienst sind die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes zugeordnet.
Gruppe Grundamtsbezeichnungen Beispiele /Dienstgrade von Unteroffizieren A 5 Assistent/Werkführer (beide Ämter sind abgeschafft) Polizeioberwachtmeister (POW, nur in wenigen Bundesländern während des Vorbereitungsdienstes), Unteroffizier*) A 6 Sekretär/Werkmeister Regierungssekretär, Polizeihauptwachtmeister (PHW/PHWM, nur in wenigen Bundesländern während des Vorbereitungsdienstes), Stabsunteroffizier*) A 7 Obersekretär/Oberwerkmeister Regierungsobersekretär, Polizeimeister (PM), Brandmeister, Feldwebel*), Oberfeldwebel*) **) A 8 Hauptsekretär/Hauptwerkmeister Regierungshauptsekretär, Polizeiobermeister (POM), Oberbrandmeister, Hauptfeldwebel*) **) A 9 Amtsinspektor/Betriebsinspektor Amtsinspektor, Polizeihauptmeister (PHM), Hauptbrandmeister, Stabsfeldwebel*), Oberstabsfeldwebel*) **) *) Soldaten sind keine Beamten. Die Zuordnung der Soldaten erfolgt informativ entsprechend ihrer Besoldungsgruppe.
**) erhält eine AmtszulageDas ursprüngliche Eingangsamt im mittleren Dienst mit der Besoldungsgruppe A 5 ist fast nicht mehr vorhanden. Eingangsamt ist für Beamte in der Regel ein Amt der Besoldungsgruppe A 6. Lediglich in bestimmten Laufbahnen wird A 5 (z. B. Polizeianwärter in manchen Bundesländern) noch durchlaufen oder Justizvollzugsbeamte erhalten als Eingangsamt schon A 7.
Beispielhafte Verwendung der Dienst-/Amtsbezeichnungen in der Bundeszollverwaltung: Zollsekretär z.A. (z.A. seit 2009 weggefallen, neuer Stand: auf Probe), Zollsekretär, Zollobersekretär/Zollschiffsobersekretär, Zollhauptsekretär/Zollschiffshauptsekretär, Zollbetriebsinspektor/Zollschiffsbetriebsinspektor (auch hier gibt es seit 2009 eine Änderung. Der Betriebsinspektor wurde durch den Amtsinspektor abgelöst).
Aufgabenbereiche
Beamte des mittleren Dienstes sind teilweise im Bereich der vorbereitenden, meist aber ausführenden, (Sach-)Bearbeitung tätig.
Geeignete Beamte des mittleren Dienstes können in kleineren Arbeitseinheiten und Sachgebieten auch Leitungsfunktionen übernehmen. Für Beamte mit weit überdurchschnittlichen Leistungen gibt es ferner die Möglichkeit, in den gehobenen Dienst aufzusteigen. Der Einsatz in Leitungsfunktionen wird durch die Organisationshoheit und der Aufstieg sehr rigide durch Rechtsvorschriften der jeweiligen Dienstherren bestimmt.
Des Weiteren engt § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes prozentual durch Obergrenzen die Beförderungsämter ein (z. B. im mittleren Dienst "Amtsinspektor" in der Besoldungsgruppe A 9 max. 8 %), denn ohne eine adäquate Planstelle ist das Aufstiegsverfahren nicht durchführbar. (Ausnahmen hiervon sind in Absatz 2 geregelt.) Bei Aufstiegsbeamten des mittleren Dienstes ohne Studium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung entfällt der akademische Grad 'Diplom-Verwaltungswirt (FH)'.
Geschichte
Von 1927 bis 1939 war die Laufbahn des mittleren Dienstes in den einfachen mittleren Dienst und den gehobenen mittleren Dienst unterteilt. Aus dem letzteren ging die Laufbahn des gehobenen Dienstes hervor.
Siehe auch
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