Reichsmilchgesetz

Reichsmilchgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Verkehr mit Milch,
Milcherzeugnissen und Fetten
Kurztitel: Milch- und Fettgesetz
Abkürzung: MilchFettG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 7842-1
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Februar 1951 (BGBl. I S. 135)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811)
Letzte Änderung durch: Art. 198 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2431)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Milch- und Fettgesetz bildet in Deutschland die Grundlage für den Verkehr mit Milch und Erzeugnissen aus Milch.

Es geht auf das Reichsmilchgesetz vom 31. Juli 1930 zurück, besteht seit dem 28. Februar 1951 als Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten und wurde seitdem mehrfach überarbeitet. Ursprünglicher Zweck war, das Grundnahrungsmittel Milch vor mangelnder Hygiene zu schützen. Heute regelt es mit mehreren Ausführungsverordnungen, überwiegend aus dem jeweiligen Landesrecht, zahlreiche Details.

Das Milch- und Fettgesetz bestimmt, dass Milch zunächst nur an bestimmte, dafür vorgesehene, Molkereien geliefert werden darf und wie dann mit der Milch weiterzuverfahren ist. Es regelt u. a. Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, den Fettgehalt der Milch, den Verkauf von Landbutter, umfasst Preisregeln und beinhaltet eigene Bußgeldregelungen.

Als Spezialregelung hat das Milch- und Fettgesetz Vorrang vor den allgemeinen Lebensmittelgesetzen, soweit es einen bestimmten Tatbestand besonders regelt.

Milch ist nach dem Milch- und Fettgesetz das durch regelmäßiges, vollständiges Ausmelken des Euters gewonnene und gründlich durchmischte Gemelk von einer oder mehreren Kühen, aus einer oder mehreren Melkzeiten. Der Milch darf weder etwas entzogen noch zugeführt werden. Deshalb sind Kondensmilch, Trockenmilch und Buttermilch auch keine Milch im Sinne des Gesetzes, sondern Milcherzeugnisse. Dazu gehört aber z. B. auch die Butter, deren Produktion ebenfalls vom Milch- und Fettgesetz reglementiert wird.

Das Milch- und Fettgesetz regelt, dass Milch für die Dauer von 15 bis 40 Sekunden auf 72 bis 75 °C erhitzt und danach sofort wieder abgekühlt, also pasteurisiert werden muss, bevor sie in den Handel kommt. Lediglich Bauern dürfen ihre Milch unerhitzt direkt ab Hof vermarkten.

Auf dem deutschen Markt (und z. B. auch in Südeuropa) hat sich aufgrund der Möglichkeit zur ungekühlten Aufbewahrung über mehrere Monate aber sogar die noch viel stärker erhitzte "H-Milch" durchgesetzt, die "ultrahocherhitzt" wurde. Durch neue Erhitzungstechniken bieten viele Molkereien heute sogenannte "längerfrische" Milch an, auch als "ESL"-Milch bezeichnet (von engl. "extended shelf life" - verlängerte Restlaufzeit), die je nach Verfahren eine Haltbarkeit von ca. 14 Tagen aufweist und wie pasteurisierte Milch kühlpflichtig ist. Zur Erreichung der verlängerten Haltbarkeit wird die natürliche Keimbelastung entweder durch mechanische Verfahren (Mikrofiltration) oder thermische Verfahren (Hocherhitzung) reduziert. Die Hocherhitzung muss nach deutschem Recht auf der Verpackung deklariert werden, die Mikrofiltration dagegen nicht.

Konsummilch im Lebensmitteleinzelhandel ist heute durchweg homogenisiert, um eine Aufrahmung von Milchfett zu vermeiden.

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