Reingewinn

Reingewinn

Der Jahresüberschuss ist das positive Geschäftsergebnis (Gegensatz: Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres, das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.

Inhaltsverzeichnis

Berechnung

Der Jahresüberschuss eines betreffenden Geschäftsjahres errechnet sich folgendermaßen:

Jahresüberschuss = Erträge - Aufwendungen 

Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses werden Gewinnvorträge oder Verlustvorträge aus Vorperioden, Einstellungen in offene Rücklagen oder Entnahmen aus ihnen nicht berücksichtigt.

Voraussetzung ist, dass die Erträge höher sind als die Aufwendungen. Sind die Aufwendungen höher als die Erträge, existiert ein Jahresfehlbetrag.

Bedeutung

Dieser Bilanzposten steht für den Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens. Er beziffert dessen Jahresergebnis. Der Jahresüberschuss ist Ausgangspunkt für die Verwendung des Gewinns und wird auch als Reingewinn bezeichnet. Bei einem Jahresfehlbetrag spricht man häufig auch von einem Reinverlust.

Synonyme

Umgangssprachlich werden häufig auch die Begriffe Bilanzgewinn oder Bilanzverlust verwendet, die im betrieblichen Rechnungswesen jedoch eine andere Bedeutung haben: Es handelt sich dabei um die Summe aller thesaurierten Jahresüberschüsse und -fehlbeträge, soweit diese nicht in Rücklagen umgewandelt wurden. Zur Abgrenzung von Sondereffekten kann auch der bereinigte Jahresüberschuss ermittelt werden.

Beeinflussung

Einer Kapitalgesellschaft stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, das Jahresergebnis zu beeinflussen. Dazu wird von verschiedenen gesetzlichen Wahlrechten Gebrauch gemacht.

Bilanzstichtag

Unterscheiden sich durch die Art des Geschäftes Liquidität oder Lagerbestand, so legt man den Bilanzstichtag auf diesen Zeitpunkt.

Vorlagetermin

Eine absehbare Veränderung der Geschäftslage kann zu einer Terminänderung gereichen.

Betriebliche Maßnahmen

Bilanzierung und Bewertung

Ermessensspielräume

Beispiel ist das gesetzliche Wahlrecht zur Zuordnung von Wertpapieren zu Anlagevermögen oder Umlaufvermögen.

Verwendung Jahresüberschuss

Bei Aktiengesellschaften dürfen Vorstand und Aufsichtsrat bis zu 50% des Jahresüberschusses ohne Zustimmung der Hauptversammlung vorab in andere Gewinnrücklagen einstellen.

Literatur

  • Günter Wöhe, Aufsatz: Der Jahresabschluss, in Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 18. Auflage, Verlag Franz Vahlen München.

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