- Religionsprivileg
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Aus dem Religionsprivileg in § 2 Abs. 2 Nr. 3 des deutschen Vereinsgesetzes ergab sich bis zur Abschaffung des Privilegs im Jahre 2001, dass Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes waren. Damit unterlagen Religionsgemeinschaften nicht den für Vereine bestehenden Kontrollen und Einschränkungen. Insbesondere konnten sie nicht nach § 3 des Vereinsgesetzes verboten werden.
Der Bundestag beschloss die Aufhebung des Religionsprivilegs im Rahmen des Anti-Terror-Pakets am 9. November 2001, um nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 zur Bekämpfung radikaler, vor allem islamistischer Gemeinschaften die Möglichkeit des Vereinsverbotes zu eröffnen. Allerdings ist in einem solchen Fall zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit als Teil der Religionsfreiheit (vgl. den Bahai-Beschluss) nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann.
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