Repetierflinte

Repetierflinte

Der Begriff Repetierwaffe (auch kurz Repetierer) ist die Definition von Schusswaffen[1], nach entsprechenden Kriterien, des deutschen Waffenrechts (WaffG), aber auch die technische Definition des wiederholten, manuellen Vorgangs zur Betätigung des Lademechanismusses einer Schusswaffe.

„Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.“

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen[2]

Inhaltsverzeichnis

Etymologie

Das Wort „repetieren“ stammt vom lateinischen repetere, was so viel wie wiederholen bedeutet.

Geschichte

Frühe Repetierwaffen waren durch die Verwendung von Patronenmunition die ersten funktionsfähigen und praxistauglichen Mehrladerwaffen. Im Gegensatz zu den einschüssigen Hinterladerwaffen, den Nachfolgern der Vorderladerwaffen, musste nicht mehr jede Patrone einzeln von Hand in das Patronenlager eingelegt werden.

Der nächste entwicklungstechnische Schritt war die Automatisierung des Repetiervorgangs, durch Ausnutzung der Rückstoßenergie oder der entstehenden Gase im Schuss, zur Selbstladewaffe.

Waffenzuordnung

Zu den Repetierwaffen zählen Handfeuerwaffen wie Repetierbüchsen, Repetierflinten und seltener Repetierpistolen, aber auch Druckluftwaffen wie Luftgewehre und -Pistolen.

Technik

Gängige Mechanismen des Repetierens sind:

Verwendung

Repetierwaffen finden in den Bereichen der Jagd, des Sports und bei Militär und Polizei Verwendung. Aufgrund ihres relativ einfachen mechanischen Aufbaus zählen diese Waffen zu den funktionssichersten mit einem hohen Grad an Präzision.

Literatur

  • WaffR 13. Auflage 2007, Beck-Texte, Deutscher Taschenbuchverlag, ISBN 978-3-423-05032-6

Einzelnachweise

  1. WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006)
  2. WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 2.4 (Stand 1. September 2006)

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