Restricted Operator's Certificate

Restricted Operator's Certificate
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Als Voraussetzung für die Teilnahme am See-[1] oder Binnenschifffahrtsfunk, beziehungsweise dem Bedienen einer Seefunkstelle oder Küstenfunkstelle, ist vom Gesetzgeber der Besitz eines personengebundenen Funkbetriebszeugnisses vorgeschrieben. Die Funkbetriebszeugnisse sind international einheitlich gültig.

Inhaltsverzeichnis

Seefunkzeugnisse

In Deutschland gibt es derzeit folgende Funkbetriebszeugnisse mit folgenden Gültigkeitsbereichen:

Gültigkeitsbereich Berufsschifffahrt Sportschifffahrt und
See-Berufsschifffahrt < 300 BRZ
Seefunk ausschließlich UKW-Funk Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
ROC (Restricted Operator's Certificate)
Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis
SRC (Short Range Certificate)
UKW-, GW- und KW-Funk,
sowie Seefunk über Satelliten
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
GOC (General Operator's Certificate)
Allgemeines Funkbetriebszeugnis
LRC (Long Range Certificate)
Binnenschifffahrtsfunk (UKW) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Die Seefunkzeugnisse GOC, ROC, LRC und SRC berechtigen zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) inklusive der Nutzung eines DSC-Controllers.

Die beiden beschränkt gültigen Seefunkzeugnisse ROC und SRC gelten nur für UKW-Funk. Damit ist die Reichweite bei einem Digitalruf auf etwa 60 sm und bei Sprechfunk auf etwa 30 sm begrenzt. Mit GOC oder LRC ist über Grenz- und Kurzwelle und Satellit weltweiter Funkverkehr möglich. Nicht eingeschränkt wird die Nutzung von Navtex und satellitengestützten Seenotfunkbaken (EPIRB).

Ist eine Yacht mit einer UKW-DSC-Anlage ausgestattet, muss der Schiffsführer mindestens das SRC (Short Range Certificate) besitzen. Ist die Yacht mit einer GMDSS-Grenzwellen-, -Kurzwellen oder -Satellitenanlage ausgerüstet, muss der Schiffsführer mindestens über das LRC (Long Range Certificate) verfügen. Der Nichtbesitz eines passenden Funkbetriebszeugnisses wird ab dem 1. Januar 2010 als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. [2]

Berufsschifffahrt

Die Ausbildung und Prüfungen für GOC und ROC können im Rahmen einer nautischen Ausbildung an einer Seefahrtsschule (Studium an einer Fach- oder Fachhochschule) absolviert werden. Für Ausbildung und Prüfung außerhalb dieser Studien lässt das BSH weitere Kurse zu. Einem deutschen Befähigungsnachweis steht im deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen der Europäischen Union gleich, der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort nach Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung erworben wurde. [3].

GOC und ROC sind 5 Jahre gültig und werden danach vom BSH gemäß der Regeln des STCW-Übereinkommens für jeweils weitere 5 Jahre gültig geschrieben, wenn der Inhaber nachweist, dass er während der letzten 5 Jahre mindestens 1 Jahr den Funkverkehr auf einem für den Funkschein entsprechend ausrüstungspflichtigen Schiff betrieben hat (sog. STCW endorsement). Kann er dieses nicht, so ist für die Verlängerung eine vereinfachte Wiederholungsprüfung möglich. Für die Sportschifffahrt sind GOC und ROC unbeschränkt gültig.

ROC - Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker

GOC - Allgemeines Betriebszeugnis für Funker

Sportschifffahrt

Die Prüfungen für Sportschiffer zu LRC, SRC und UBI werden von Prüfungsausschüssen des Deutschen Segler-Verbands und des Deutschen Motoryachtverbands im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durchgeführt. LRC, SRC und UBI unterliegen nicht den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens.

Vorbereitungskurse

Es besteht keine Pflicht zu Vorbereitungskursen. Lediglich die Anmeldung zur Prüfung ist die Voraussetzung für den Erwerb von Funksprechzeugnissen. Im Rahmen der Vorbereitungsarten für Funkkurse herrscht ein reger Wettbewerb zwischen Funkschulen, die Geräte zum Üben des Funkverkehrs in der Praxis zur Verfügung stellen und mit Skripten den theoretischen Inhalt erklären, sowie den Anbietern von Materialien zum Selbststudium in Form von Büchern und Funkgerätsimulatoren für Computer. Funkkurse kosten in der Regel ein Vielfaches der Materialien zum Selbststudium, bieten aber aufgearbeitete Inhaltsvermittlung und praktische Übung des Funkverkehrs an echten Geräten. Die Entscheidung, ob Selbststudium oder Funkkurs gewählt werden soll, ist demnach vom Lerntyp und den finanziellen Möglichkeiten abhängig zu machen.

SRC - Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis

Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)

Ein Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis beziehungsweise Short Range Certificate (SRC) berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen und ist für den Schiffsführer vorgeschrieben, sobald eine GMDSS-fähige UKW-Funkanlage an Bord ist. Das Zeugnis ist für den Funkbetrieb an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge international gültig. Voraussetzungen für den Erwerb sind in Deutschland ein Mindestalter von 15 Jahren und Grundkenntnisse der englischen Sprache.

In Deutschland wird die Prüfung von einer Prüfungskommission des DMYV oder DSV abgenommen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Innerhalb von 60 min müssen im Theorieteil 30 Fragen aus einem Fragenkatalog schriftlich beantwortet werden. Eine in englischer Sprache diktierte Meldung muss richtig aufgenommen werden und ins Deutsche übersetzt werden. Eine weitere Meldung muss schriftlich von Deutsch ins Englische übersetzt werden. Der praktische Teil besteht aus Pflichtaufgaben (Abwicklung Not- und Dringlichkeitsverkehr, jeweils DSC-Aussendung und Sprechfunkabwicklung) und weiteren Aufgaben (aus den Gebieten Sicherheitsverkehr, Routineverkehr, Einstellung des Funkgeräts,...).

RYA SRC

Es werden im deutschsprachigen Raum SRCs der englischen Royal Yachting Association (RYA) angeboten. Das RYA-SRC beruht auf der CEPT-Empfehlung ERC/REC 31-04 [4], die nicht zwingend ist. Das RYA-SRC wird unter der Voraussetzung, dass die "Examination Syllabus Guidelines" der ERC/REC 31-04 eingehalten werden, von Österreich, Bulgarien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Ungarn, Island, Liechtenstein, Malta, Polen, Slowenien, Schweden, Schweiz, Türkei und natürlich vom Vereinigten Königreich selbst anerkannt [5]. Die Schweiz hat ihre Anerkennung des RYA-SRCs zurückgezogen (Stand: August 2008) [6]. Deutschland wird für RYA-SRC-Inhaber eine Anpassungsprüfung anbieten (Stand: April 2008) [7].

Die Unterrichtssprache beim RYA SRC ist Englisch. Die RYA sieht ein Minimum von acht Ausbildungsstunden vor. Dabei wird vom Ausbilder praktisches Vermögen attestiert ("Assessment") und die Theorie in Form von 15 schriftlichen Fragen (von 75 möglichen Fragen) geprüft. Der RYA SRC kann ab einem Alter von 15 Jahren erworben werden.

LRC - Allgemeines Funkbetriebszeugnis

Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)

Das Allgemeines Funkbetriebszeugnis beziehungsweise Long Range Certificate (LRC) berechtigt neben dem Betrieb einer UKW-Seefunkanlage zum Betrieb von allen Seefunkanlagen und ist für den Schiffsführer vorgeschrieben, sobald eine GMDSS-fähige Kurz- oder Grenzwellen-Seefunkanlage oder eine Inmarsat-Satellitenanlage an Bord ist. Das Zeugnis ist international gültig. Voraussetzungen für den Erwerb sind ein Mindestalter von 18 Jahren und Kenntnisse der englischen Sprache.

Der Ablauf der Funkprüfungen des LRCs umfasst sämtliche oben erwähnten Prüfungskomponenten des deutschen SRC, plus einen zusätzlichen Fragebogen mit 15 Fragen zum Thema Inmarsat, sowie Grenzwelle/Kurzwelle, sowie eine praktische Prüfung an einer Simulationssoftware. Sollte ein deutscher SRC bereits vorhanden sein, so reicht die Beantwortung der Zusatzfragen aus. Ein RYA-SRC ist aktuell keine Basis für eine Zusatzprüfung, d.h. der Inhaber eines RYA-SRC muss eine Komplettprüfung ablegen.

Die praktische Prüfung sieht in der Regel folgendermaßen aus. UKW (SRC) Teil: Man erhält eine Karteikarte, auf der die Schiffsidentifkation, der Ort und die Art des Vorkommnis steht. Man muss den Sachverhalt lesen und einordnen. Es muss die schwerwiegendste Komponente betrachtet werden. Wenn das Schiff brennt und verlassen werden muss, besteht der Notfall aus "Abandoning Vessel" und nicht aus "Fire". Dies muss als Digital Selective Calling Notfall ausgesendet werden. Dafür editiert man im DSC-Controller die sogenannten Distress-Settings, wählt "Abandoning" aus und spezifiziert den Ort in Form von Breiten- und Längengraden. Abschließend hält man den roten Distressknopf fünf Sekunden lang gedrückt, um den Notruf auszusenden.

Anschließend wird der Notfall per UKW-Sprechfunk auf Kanal 16 abgesetzt. Dafür überprüft man, ob die Anlage auf Seefunk eingestellt ist, und mit maximaler Sendeleistung (25Watt) sendet. Es darf nicht per Squelchänderung geprüft werden, ob die Frequenz frei ist, da es sich um einen Notfall handelt und keine Zeit zu verlieren ist. Meist ist danach der Notruf mittels "Silence fini" aufzuheben und ein Dringlichkeitsruf abzusetzen.

Der LRC-Teil der Prüfung wird an einer passenden Prüfungsanlage abgenommen. Dies kann z. B. eine auf einem PC-Netzwerk laufende Simulation sein, aber auch ein Simulator der Berufsschifffahrt. Man ist angehalten auf der virtuellen Brücke alle notwendigen Geräte in Betriebsbereitschaft zu versetzen. (Grenzwelle-Kurzwelle, Inmarsat B, Inmarsat C, Navtex, GPS). Meist wird nur Inmarsat C geprüft, da die Verfahren bei GW/KW identisch mit dem UKW-Teil der Prüfung sind und von den beiden Inmarsat Systemen meist nur Inmarsat C für die Sportschifffahrt in Frage kommt. Dort ist in der Regel ein Notalarm abzusetzen, ein Telex oder Fax zu verschicken, das Adressbuch zu editieren und weitere Funktionen zu erklären.

UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)

Binnenschifffahrt

UBI - UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk

Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk beziehungsweise UBI ist gemäß der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk sowohl für die Berufs- als auch für die Sportschifffahrt gültig. Es berechtigt zum Betrieb von UKW-Funkanlagen in der Binnenschifffahrt und ist für den Schiffsführer vorgeschrieben, sobald eine ATIS-fähige UKW-Funkanlage an Bord ist. Das Zeugnis ist international gültig, wird aber in Deutschland nur in deutscher Sprache geprüft. Voraussetzungen für den Erwerb sind ein Mindestalter von 15 Jahren.

Die Prüfungen für Sportbootfahrer werden vom DSV und vom DMYV durchgeführt, Prüfungen für Binnenschiffer von der FVT.

alte Seefunkzeugnisse

Folgende Seefunkzeugnisse werden nicht mehr ausgestellt, bleiben aber gültig. Für den reinen Sprechfunkverkehr (Funkanlagen ohne GMDSS) können sie in allen Fällen weiterverwendet werden. Teilweise können sie umgeschrieben werden.

gültig für GMDSS und Sprechfunk inklusive Binnenschifffahrtsfunk:

alt neu zuständig
Funkelektronikzeugnis 1. Klasse
Funkelektronikzeugnis 2. Klasse
ABZ - Allgemeines Betriebszeugnis für Funker
GOC - General Operator's Certificate
LRC + UBI DSV/DMYV, FVT
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker I (UKW-Betriebszeugnis I)
ROC - Restricted Operator's Certificate
SRC + UBI DSV/DMYV, FVT
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) UBI DSV/DMYV, FVT

gültig für Sprechfunk inklusive Binnenschifffahrtsfunk:

Allgemeines Sprechfunkzeugnis (Seefunkdienst)
Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW (UKW-Sprechfunkzeugnis)

gültig für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst inklusive Binnenschifffahrtsfunk:

Allgemeines Seefunkzeugnis
Seefunkzeugnis 1. Klasse
Seefunkzeugnis 2. Klasse
Sonderzeugnis für den Seefunkdienst

Referenzen

  1. Schiffssicherheitsverordnung in Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a
  2. Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 15. April 2008
  3. Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten
  4. CEPT-Empfehlung für SRCs
  5. Liste der Staaten, die die Empfehlung ERC/REC 31-04 anwenden und solche SRCs gegenseitig anerkennen
  6. Yacht Heft 17/2008, S. 52
  7. Position des BMVBS zu RYA-SRCs

Siehe auch

Weblinks


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