Richtlinie 2001/18/EG (Freisetzungsrichtlinie)

Richtlinie 2001/18/EG (Freisetzungsrichtlinie)

Die EU-Freisetzungsrichtlinie, vollständig Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, regelt die Verfahren zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVOs) zu experimentellen Zwecken und zum Inverkehrbringen, das heißt zur Zulassung solcher Organismen. Das Inverkehrbringen umfasst auch die Einfuhr und kommerzielle Nutzung von Produkten, die unter die Richtlinie fallen. Neben der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten soll es Ziel der Richtlinie sein, entsprechend dem Vorsorgeprinzip den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Diese Richtlinie ersetzte die im April 1990 durch den EG-Ministerrat verabschiedeten Richtlinien 90/220 und 90/219 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, welche europaweit den Umgang mit diesen Organismen regeln sollten und in nationales Recht hätten umgesetzt werden sollen. Dieser Verpflichtung kamen bis zur Frist Oktober 1991 jedoch lediglich Dänemark, Großbritannien, die Niederlande und Deutschland (durch das Gentechnikgesetz) nach.

Die Freisetzungsrichtlinie ist seit dem 15. Oktober 2002 rechtskräftig und wurde in Deutschland durch Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 I S. 534–538) in nationales Recht umgesetzt, indem die Regelungen der Richtlinie in das Gentechnikgesetz übernommen wurden.

Grundsätzlich ist eine gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung für alle Mitgliedstaaten verbindlich, jedoch enthält Artikel 23 eine "Schutzklausel", wonach der Einsatz und/oder Verkauf eines GVO vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden kann, wenn ein Mitgliedstaat „aufgrund neuer oder zusätzlicher Informationen berechtigten Grund zu der Annahme“ hat, dass der GVO „eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt“.

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