Römische Ehe

Römische Ehe

Ehe und Familie galten im antiken Rom als heilig. Nicht umsonst war Concordia einerseits die Schutzgöttin des gesamten Staatswesens und gleichzeitig Beschützerin der Ehe (matrimonium). Die Ehe galt im antiken Rom als Stütze der Gesellschaft, vor allem in materieller Hinsicht. Dem folgte auch das Eherecht, indem es vor allem die materiellen Aspekte der Ehe berücksichtigte, obwohl dies aus heutiger Sicht wohl kaum zum heiligen Charakter der Ehe passen mag.

Inhaltsverzeichnis

patria potestas und pater familias

Für das Familien- und Eheleben rechtlich konstitutiv war die patria potestas des pater familias, des männlichen Familienoberhauptes. Die patria potestas bedeutete uneingeschränkte Macht über die familia, zu der, anders als bei einer Familie heute, auch die verheirateten Söhne mit ihren Frauen und Kindern, Adoptivsöhne, Sklaven, Vieh und das sonstige Besitztum gehörten. Die familia ist als Rechtsverband und Vermögensgemeinschaft zu verstehen, wobei der pater familias auch durchaus religiöse Aufgaben wie die Darbringung von Opfern zu erfüllen hatte.

Die patria potestas wurde in der Realität des Alltags jedoch weniger durch Exzesse der Terrorisierung durch den pater familias deutlich, obwohl Quellen von Einzelfällen berichten. Vielmehr zeigte sich dessen hervorragende Stellung durch die Verfügungsgewalt über das Vermögen und auch in - einer aus heutiger Sicht entsetzlichen Form - der Entscheidungsgewalt des pater familias über die Aussetzung neugeborener Kinder, die das Familienoberhaupt nicht aufziehen konnte oder wollte, sei es aus finanziellen Gründen, sei es weil sie uneheliche Kinder, behindert oder schlicht Mädchen waren. Die Aussetzung von Neugeborenen auf öffentlichen Dunghaufen war in der ganzen römischen Welt bis zum Jahr 374 n. Chr. legal. Die Kinder verfielen demzufolge dem Tode oder bestenfalls der Sklaverei.

sui iuris

Frei (sui iuris), d.h. befreit aus der patria potestas, wurden Söhne und Töchter erst durch den Tod des pater familias, seltener durch die später häufiger werdende emancipatio, den Scheinverkauf durch den pater familias an Dritte, die dann die Freilassung aussprachen. Vom Erbteil, das die Söhne und Töchter dann empfingen, hing ihre weitere Lebensperspektive ab. Das Testament konnte aus dieser rechtlichen Stellung des pater familias heraus von diesem als Waffe zu Lebzeiten eingesetzt werden, um seine Autorität deutlich zu machen und die familia an sich zu binden. Die einzigen Römer, die demnach im vollen Sinne des Wortes freie Männer waren, waren also diejenigen, die vaterlos oder für mündig erklärt worden waren, den Status des pater familias hatten und über ein Erbe verfügten.

Eine vidua - Witwe oder Geschiedene - war ebenfalls sui iuris, wenn ihr Vater nicht mehr lebte.

Eheschließung

Heirateten Bürger und Bürgerin des Römischen Reiches, so geschah dies in der Regel rein privat und ohne größere staatliche oder religiöse Zeremonie und schriftlichen Vertrag. Wohl existierte ein traditioneller Hochzeitsritus; dieser war aber nicht rechtsverbindlich.

Standen die beiden künftigen Ehepartner noch unter der Macht eines pater familias, so benötigten sie dessen Zustimmung. Häufig kamen Ehen sogar auf seine Initiative hin zustande, denn eine Ehe galt als eine gute Möglichkeit, zwei Familien politisch oder geschäftlich aneinander zu binden. Im Gegenzug konnten Paare auch gegen ihren Willen geschieden werden, wenn dem pater familias eine andere Verbindung günstiger erschien.

Mädchen konnten verheiratet werden, wenn sie zwölf Jahre alt waren, dann galten sie als volljährig, Jungen mit 14 Jahren. Über den Ehepartner entschied ihr pater familias. Immerhin galt es als unschicklich, ein junges Mädchen an einen Mann zu verheiraten, den sie ganz und gar widerwärtig fand, rechtlich möglich war es jedoch. Auch durften die Ehepartner nicht zu eng miteinander verwandt sein. Ehen, bei dem Mann und Frau enger als bis zum 4. Grad verwandt waren, galten als Inzest, weshalb Claudius, als er seine Nichte Agrippina die Jüngere heiraten wollte, zuvor ein Gesetz durchsetzte, das solche Beziehungen legalisierte.

Ehen wurden in der Regel weniger aus Liebe, sondern aus politischen oder materiellen Interessen geschlossen. Trotzdem war Liebe zwischen den Ehepartnern, wie bei der Ehe zwischen Pompeius und Caesars Tochter Iulia, nichts ungewöhnliches.

Manus-Ehe

In der Anfangszeit dominierte die so genannte Manusehe. Die Frau schied dabei aus der patria potestas ihres eigenen pater familias aus und gelangte unter die des eigenen Mannes bzw. dessen pater familias.

Dies hatte durch die hervorragende Stellung des pater familias und die rechtliche Wirkung der patria potestas zur Folge, dass die Frau über ihr mitgebrachtes Vermögen und ihre Mitgift nicht selbst verfügen konnte. Verfügungsgewalt erhielt ihr neuer pater familias. Für ihn konnte dies einen materiellen Gewinn bedeuten.

Im Vergleich mit der Stellung der Frau im klassischen Athen war die römische Frau selbst als matrona, d.h. als Ehefrau, in der Manus-Ehe, angesehener und erheblich selbstständiger. Sie konnte an Gastmählern teilnehmen, Theater und Spiele besuchen und in die Thermen gehen, an Bildung, Kunst und Wissenschaft Anteil nehmen und häufig einen hohen Bildungsgrad erreichen. Satiriker wie Martial und Juvenal fanden hier die Grundlage dafür, sich über die Sittenlosigkeit und Vergnügungssucht der Frauen zu mokieren.

Zu dieser Eheform gehören die folgenden drei Rituale:

coemptio (5. Jhd. v. Chr)

Bei diesem Ritual, das aus den Anfängen der Republik stammt, wurde die Ehefrau unter Anwesenheit von fünf Zeugen symbolisch für ein As gekauft.

cohabitatio (Beischlaf, 5. Jhd. v. Chr)

Bei dieser Eheform musste der Bräutigam zuvor eine Rede halten und die Ehe darin von einem concubinatus abgrenzen. Die patria potestas erlangte der Mann aber erst nach einem Jahr des Zusammenlebens, währenddessen die Frau nicht länger als drei Tage hintereinander außer Haus schlafen durfte.

confarreatio

Die confarreatio war ein sakraler Akt unter Opferung eines Weizenspeltkuchens (far = Spelt, Brot) und war die für Patrizier übliche Zeremonie der Eheschließung. Sie fand in Gegenwart des pontifex maximus, des flamen dialis und von zehn Bürgern statt. Im Laufe dieser Zeremonie wurden auch ein Schaf, Opferschrot und Früchte geopfert.

Manusfreie Ehe (3. Jhd v. Chr.)

Da in der Manus-Ehe nicht nur die Frau von der Verfügungsgewalt über ihr Vermögen ausgeschlossen war, sondern bei ihrem Tod auch ihre bisherige Familie und Verwandtschaft vom Erbgang ausgeschlossen war, setzte sich im letzten Jahrhundert der Römischen Republik die Form der Manus-freien Ehe durch.

Die Frau trat dabei nicht mehr unter die volle patria potestas ihres Mannes bzw. dessen pater familias. Zu diesem Zweck musste sie mindestens drei Nächte im Jahr außerhalb der Wohnung ihres Mannes verbringen, um zu verhindern, dass sie durch Gewohnheitsrecht zu dessen Eigentum wurde. Sie gehörte somit rechtlich ihrer alten Familie an. Auf der Grundlage eines vor Zeugen abgeschlossenen Vertrages blieb sie im Besitz des von ihr in die Ehe eingebrachten Vermögens.

Die Manus-freie Ehe konnte leicht, nämlich schon durch die Willenserklärung eines Ehepartners geschieden werden. Es genügte, wenn die Frau, vorausgesetzt, sie hatte keinen Ehebruch begangen, unter Mitnahme ihrer Mitgift das Haus verließ oder der Mann sie dazu aufforderte. In der Manus-freien Ehe wurde die Ehefrau beim Tod ihres Mannes zu einer eigenen Rechtsperson (sui iuris).

Durch diese Veränderungen war die vorher gültige gesetzliche Bestimmung, dass eine Frau ohne männliche Vormundschaft kein wichtiges Rechtsgeschäft tätigen durfte, in der Praxis der späten Republik außer Kraft.

Marcus Tullius Ciceros Frau Terentia ist ein Beispiel dafür, dass die Frauen immer selbstständiger wurden. Cicero war mehrfach auf die finanzielle Hilfe seiner Frau angewiesen, die sich später von ihm trennte.

Mitgift

Frauen erhielten eine Mitgift, die dem Ehemann während der Dauer der Ehe zur Verfügung stand. Es war üblich, dass die Mitgift in drei Raten an den ersten Jahrestagen der Hochzeit gezahlt wurde. Wurde die Ehe geschieden, so hatte der Ehemann die Mitgift in voller Höhe zurückzuerstatten. Starb er, erhielt sie ebenfalls ihre Mitgift zurück. Auf das eigene Vermögen der Frau hatte der Ehemann dagegen kein Zugriffsrecht.

Augusteische Ehegesetze

Im 1. Jhd. v. Chr. sank die Zahl der aus legalen Ehen stammenden Kinder immer weiter und damit auch die Zahl der Soldaten, die ihren Militärdienst verrichteten. Um dieses Problem zu bekämpfen, schuf Augustus eine neue Ehegesetzgebung, die Lex Iulia et Papia: Männer mussten im Alter von 25 - 60 und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren verheiratet sein, sonst drohten ihnen empfindliche Bußgelder. Außerdem führte er auch Belohnungen für kinderreiche Eltern ein. Ab einer Kinderzahl von drei in Rom, vier in Italien und fünf im restlichen Römischen Reich bekamen die Ehegatten Vergünstigungen: Die Männer – falls sie im öffentlichen Dienst standen – konnten damit rechnen, schneller befördert zu werden, die Frauen erhielten das Recht, ihren Besitz selbständig zu verwalten, und wurden juristisch unabhängig vom Mann.

concubinatus

Neben der rechtlich fixierten Ehe, dem matrimonium im engeren Sinne, hielt gegen Ende der Republik, als sich die Sitten und damit auch die ehelichen sowie familiären Bande lockerten, in zunehmendem Maße vor allem in den führenden Familien, aber auch in niedrigeren Schichten eine neue Form des Zusammenlebens Einzug, der concubinatus, obwohl sich am rechtlichen Charakter der Ehe grundsätzlich nichts änderte.

In reichen Familien Roms, in denen die so jung verheiratete Frau einen großen Haushalt mit vielen Problemen zu leiten hatte, wurde nicht selten ihr Geschäftsführer zum Vertrauten und Liebhaber. Die Teilnahme an Spielen und Gastmählern bot eine Vielzahl an verlockenden Begegnungen.

Gerade die Jugend der Oberschicht rebellierte gegen altrömische Lebensformen und lebte sich in ungebundener Weise aus. Herrscher wie Caligula, Nero und Otho führten solche Strömungen der Promiskuität an.

Ertappte Ehebrecherinnen wurden, im Gegensatz zur römischen Frühzeit, zwar nicht mehr hingerichtet, jedoch zu einer hohen Geldstrafe verurteilt und in die Verbannung geschickt. Dennoch war das Wechseln der Partnerinnen und Partner durchaus üblich wie auch häufige Scheidungen und Wiederheiraten. Die univira, die einmal verheiratete Frau, galt dennoch als Ideal.

Begünstigt wurde diese Entwicklung durch den überbetonten Rechtscharakter der Ehe und die zu geringe Rücksicht auf Zuneigung, da die Ehe als Mittel der Politik und der materiellen Interessen angesehen wurde.

Veränderte Machtverhältnisse der späten Republik ließen schnell eine Scheidung geraten erscheinen, um den Weg zu einer neuen politischen Verbindung zu eröffnen. Zudem war die Scheidung überaus leicht.

Der Grund dafür, dass überhaupt noch Ehen geschlossen wurden, ist wohl eher darin zu sehen, dass nur eheliche oder adoptierte Kinder erbberechtigt waren und die Ehe politische Verbindungen ermöglichte.

Heirat zwischen Plebejern und Patriziern in frührömischer Zeit

Seit Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr., kurz nach Schaffung der Zwölftafelgesetze, die die starren Standesunterschiede zwischen Plebejern und Patriziern teilweise aufhoben, war eine Heirat zwischen Plebejern und Patriziern möglich, d.h. das vorher geltende Eheverbot zwischen den Ständen wurde aufgehoben. Dies ermöglichte prinzipiell die Verschmelzung der beiden sozialen Schichten, heißt aber nicht, dass Einheirat von Plebejern in patrizische Familien zur Regel wurde. Sie war vor allem den reichen und angesehenen Plebejern vorbehalten.

Immerhin erreichten die Plebejer durch diese rechtliche Veränderung die privatrechtliche Gleichstellung mit den Patriziern.

Eine rechtliche Fixierung dieser Veränderung besteht der Tradition nach in einem Gesetz des Volkstribunen Canuleius (lex Canuleia) aus dem Jahr 445 v.Chr., obwohl die Versammlung der Plebs rechtlich nicht fähig war, Gesetze zu beschließen. Vermutlich hat das Patriziat der Heirat zwischen Angehörigen der beiden Schichten schlicht keinen Widerstand mehr entgegengesetzt, sodass von einer gesetzlichen Fixierung eher nicht ausgegangen werden sollte.

Siehe auch

Literatur

Quellen

Anmerkung: Die deutschen Übersetzungen der lateinischen Begriffe verwenden hier bewusst nicht die Rechtssprache des 21. Jahrhunderts, sondern diejenigen Begriffsverwendungen aus dem 19. Jahrhundert, welche das in Mitteleuropa rezipierte römische Recht widerspiegeln.

  • Im Corpus Iuris Civilis:
    • Institutionen 1,9 - 1,10
      • Inhalt (lateinisch): Inst. 1,9: De patria potestate; Inst. 1,10: De nuptiis.
      • Inhalt (sinngemäße deutsche Übersetzung der Titel): Inst. 1,9: Von der väterlichen Gewalt; Inst. 1,10: Von der Ehe.
    • Digesten u.a. 23,1 - 25,7
      • Inhalt (lateinisch): D. 23,1: De sponsalibus; D. 23,2: De ritu nuptiarum; D. 23,3: De iure dotium; D. 23,4: De pactis dotalibus; D. 23,5: De fundo dotali; D. 24,1: De donationibus inter virum et uxorem; D. 24,2: De divortiis et repudiis; D. 24,3: Soluto matrimonio dos quemadmodum petatur; D. 25,1: De impensis in res dotales factis; D. 25,2: De actione rerum amotarum; D. 25,3: De agnoscendis et alendis liberis vel parentibus, vel patronis vel libertis; D. 25,4: De inspicendo ventre custodiendoque partu; D. 25,5: Si ventris nomine muliere in possessionem missa, eadem possessio dolo malo ad alium translata esse dicitur; D. 25,6: Si mulier ventris nomine in possessione calumniae causa esse dicetur; D. 25,7: De concubinis.
      • Inhalt (sinngemäße deutsche Übersetzung der Titel): D. 23,1: Vom Verlöbnis; D. 23,2: Von der Form der Ehe; D. 23,3: Vom in Ansehung des Heiratsguts geltenden Recht; D. 23,4: Von den Eheverträgen; D. 23,5: Von dem zum Heiratsgut gehörenden Grundstück; D. 24,1: Von den Schenkungen zwischen Ehemann und Ehefrau; D. 24,2: Von den Scheidungen und Trennungen; D. 24,3: Auf welche Weise nach aufgelöster Ehe das Heiratsgut gefordert werde; D. 25,1: Von den auf die zum Heiratsgut geforderten Sachen gemachten Verwendungen; D. 25,2: Von der Klage wegen entwendeter Sachen (unter Ehegatten); D. 25,3: Von Anerkennung und Ernährung der Kinder, oder Eltern, Patrone oder Freigelassenen; D. 25,4: Von der Besichtigung des Mutterleibes und der Bewachung der Leibesfrucht; D. 25,5: Wenn eine Frau für ihre Leibesfrucht in den Besitz eingewiesen ist und behauptet werden sollte, dass derselbe Besitz in böser Absicht auf einen anderen übertragen sei; D. 25,6: Wenn behauptet werden wird, dass eine Frau für ihre Leibesfrucht durch Schikane im Besitz sei; D. 25,7: Von den Konkubinen.
    • Codex 5,1 - 5,27
      • Inhalt (lateinisch): C. 5,1: De sponsalibus et arris sponsaliciis et proxeneticis; C. 5,2: Si rector provinciae vel ad eum pertinentes sponsalia dederint; C. 5,3: De donationibus ante nuptias vel propter nuptias et sponsaliciis; C. 5,4: De nuptiis; C. 5,5: De incestis et inutilibus nuptiis; C. 5,6: De interdicto matrimonio inter pupillam et tutorem seu curatorem liberosque eorum; C. 5,7: Si quacumque praeditus potestate vel ad eum pertinentes ad suppositarum iurisdictioni suae adspirare temptaverint nuptias; C. 5,8: Si nuptiae ex rescripto petantur; C. 5,9: De secundis nuptiis; C. 5,10: Si secundo nupserit mulier, cui maritus usum fructum reliquerit; C. 5,11: De dotis promissione vel nuda pollicatione; C. 5,12: De iure dotium; C. 5,13: De rei uxoriae actione in ex stipulatu actionem transfusa et de natura dotibus praestita; C. 5,14: De pactis conventis tam super dote quam super donatione ante nuptias et paraphernis; C. 5,15: De dote cauta et non numerata; C. 5,16: De donationibus inter virum et uxorem et a parentibus in liberos factis et de ratihabitione; C. 5,17: De repudiis et iudicio de moribus sublato; C. 5,18: Soluto matrimonio dos quemadmodum petatur; C. 5.19: Si dos constante matrimonio soluta fuerit; C. 5,20: Ne fideiussores vel mandatores dotium dentur; C. 5,21: Rerum amotarum; C. 5,22: Ne pro dote mulieri bona mariti addicantur; C. 5,23: De fundo dotali; C. 5,24: Divortio facto apud quem liberi morari vel educari debent; C. 5,25: De alendis liberis ac parentibus; C. 5,26: De concubinis; C. 5,27: De naturalibus liberis et matribus eorum et ex quibus casibus iusti efficiuntur.
      • Inhalt (sinngemäße deutsche Übersetzung der Titel): C. 5,1: Vom Verlöbnis und den bei Verlöbnissen vorkommenden Mahlschätzen und dem Lohn der Heiratsvermittler; C. 5,2: Wenn der Statthalter einer Provinz oder die zu ihm gehörigen Personen einen Mahlschatz gegeben haben; C. 5,3: Von den Schenkungen vor oder wegen der Hochzeit und den Brautgeschenken; C. 5,4: Von der Ehe; C. 5,5: Von blutschänderischen und ungültigen Ehen; C. 5,6: Vom Eheverbot zwischen der Pflegebefohlenen und dem Vormund oder Curator und deren Kindern; C. 5,7: Wenn hohe Staatsbeamte oder ihre Unterbediensteten sich unterfangen, nach Ehen mit Frauen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen sind, zu trachten; C. 5,8: Wenn zur Eingehung einer Ehe um Dispensation nachgesucht wird; C. 5,9: Von der zweiten (oder weiteren) Ehe; C. 5,10: Wenn sich eine Ehefrau, welcher ihr Ehemann letztwillig den Nießbrauch zugesprochen hat, anderweitig verheiratet; C. 5,11: Von der feierlichen Versprechung und dem einfachen Versprechen des Heiratsguts; C. 5,12: Vom in Ansehung des Heiratsguts geltenden Recht; C. 5,13: Von der Verschmelzung der Heiratsgutsklage in die Klage aus Stipulation und vom dem Heiratsgut beigelegten Wesen; C. 5,14: Von den Verträgen, die über das Heiratsgut, die Schenkung vor der Hochzeit und die Paraphernalgüter abgeschlossen sind; C. 5,15: Vom quittierten, (aber) noch nicht ausgezahlt erhaltenen Heiratsgut; C. 5,16: Von Schenkungen zwischen einem Ehemann und seiner Ehefrau und von Eltern für ihre Kinder und von der (nachträglichen) Genehmigung (solcher Schenkungen); C. 5,17: Von Verlöbnis- und Ehetrennungen und der Aufhebung des Rechtsverfahrens wegen schlechter Aufführung; C. 5,18: Auf welche Weise nach aufgelöster Ehe das Heiratsgut (zurück)gefordert werde; C. 5,19: Wenn das Heiratsgut während der Dauer der Ehe zurückgezahlt worden ist; C. 5,20: Dass für das Heiratsgut keine Bürgen oder Kreditauftraggeber bestellt werden sollen; C. 5,21: Wegen entwendeter Sachen (unter Ehegatten); C. 5,22: Dass für das Heiratsgut der Frau das Vermögen ihres vormaligen Ehemannes nicht zugeschlagen (d.h.: an Zahlungs statt gegeben) werden soll; C. 5,23: Vom zum Heiratsgut gehörigen Grundstück; C. 5,24: Bei wem nach erfolgter Ehescheidung die Kinder sich aufhalten oder erzogen werden sollen; C. 5,25: Über die Ernährung der Kinder und Eltern; C. 5,26: Von den Konkubinen; C. 5,27: Von den natürlichen Kindern (Konkubinen-Kindern) und ihren Müttern, und aus welchen Gründen jene zu rechtmäßigen (Kindern) gemacht werden.

Literatur

  • Dacre Balsdon: Die Frau in der römischen Antike. München 1979.
  • Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Köln u.a. 2003. u.a. S. 50-60, 212-219, 375-400, 1115-1123.
  • Jane F. Gardner: Women in Roman law and society. Bloomington/Indianapolis 1986.
  • Martin Christian Grosse: Freie römische Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft. Pfaffenweiler 1991. Zugleich Jur. Diss. FU Berlin 1991.
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 5. Aufl. Wien/Köln 1989. Eherecht: S. 146-161. Patria potestas: S. 162-165.
  • Max Kaser: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. 16. Aufl., München 1992: §§ 58 und 59.
  • Mette-Dittmann: Die Ehegesetze des Augustus. 1991.
  • Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts. 8 Bde. Berlin, 1840-1849. Register von 1851. Liegt gescannt vor. Umfangreiche Abschnitte zum Eherecht, zentral insbesondere Bd. 1, S. 340-342, 345-350.
  • Marianne Weber: Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907. S. 158-197.
  • Bernhard Windscheid, Theodor Kipp: Lehrbuch des Pandektenrechts. Bd. 3, 9. Aufl., Frankfurt/M. 1906. (Neudruck Aalen 1963).


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