Sachlegitimation

Sachlegitimation

Die Sachbefugnis bezeichnet im Zivilprozessrecht die Rechtszuständigkeit. Sie ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden.

Sie ist die Voraussetzung für die Begründetheit der Klage und entsteht durch die rechtliche Beziehung zwischen der Partei und dem Gegenstand der Klage. Beim Kläger spricht man von Aktivlegitimation, beim Beklagten von Passivlegitimation.

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  • Sachlegitimation — zusammenfassende Bezeichnung für die prozessrechtliche ⇡ Aktivlegitimation und ⇡ Passivlegitimation …   Lexikon der Economics

  • Sachlegitimation — Sạch|le|gi|ti|ma|ti|on (Rechtssprache) …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • Notwendige Streitgenossenschaft — Eine Streitgenossenschaft – auch subjektive Klagehäufung genannt – liegt dann vor, wenn in einem Rechtsstreit entweder auf Klägerseite oder auf Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt sind. Bei mehreren Klägern spricht man von aktiver… …   Deutsch Wikipedia

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