Saisonarbeiter

Saisonarbeiter

Als Saisonarbeiter, auch Saisonier, Saisonniers oder befristete Beschäftigte, bezeichnet man Personen, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum, die Saison, eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Saisonarbeit ist Arbeit, die nur zu einer bestimmten Zeit des Jahres anfällt, wie Ernte in der Landwirtschaft usw. In der Landwirtschaft ebenso wie im Tourismus führt dies in befristeten Zeiträumen zu Arbeitsspitzen und erhöhtem Arbeitskräftebedarf. Die Wirtschaft verlangt nach Saisonniers, Gewerkschaften beklagen deren Druck auf das Lohnniveau.

Global betrachtet erfolgt saisonale Beschäftigung gegenwärtig in großem Ausmaß von aus- und inländischen Saisoniers, Wanderarbeitern, Arbeitsmigranten, oft unter schlechten arbeitsrechtlichen Bedingungen hinsichtlich Entlohnung oder Unterkunft, mit befristeten Aufenthaltsgenehmigungen oder auch illegal.

In den Ländern der Europäischen Union sind Saisoniers und Erntehelfer zum größten Teil Migrantinnen aus Osteuropa, Afrika, Asien oder Südamerika.

In Deutschland

Saisonarbeiter aus osteuropäischen Ländern arbeiten in Deutschland nach den Vorgaben von Vermittlungsabsprachen. In diesen wird der temporäre Arbeitsmarktzugang zur Ausübung einer Saisonbeschäftigung gewährt[1]. Seit Mitte der 1990er Jahre stellten polnische Staatsangehörige weit über 80 Prozent aller Saisonarbeitnehmer in Deutschland (228.807 (2006: 236.267) Vermittlungen polnischer Saisonarbeitskräfte und Schaustellergehilfen von insgesamt 299.657 im Jahr 2007. Etwa 90 Prozent der Saisonarbeitnehmer werden im Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt, um die sieben Prozent arbeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe und circa drei Prozent als Schaustellergehilfen.[2]

In Österreich

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit legt die wirtschaftlichen Branchen und die Kontingente fest, in denen ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden dürfen. Für Erntehelfer in der Landwirtschaft besteht ein gesondertes Kontingent. Seit dem Jahr 1999 hat die österreichische Regierung die Zahl der Saisonarbeiterinnen von 12.000 auf 30.000 erhöht. Die Zulassung als befristete/r Beschäftigte/r erfolgt über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Aufenthaltsbehörde. Befristet Beschäftigten wird nur ein vorübergehender Aufenthalt gestattet, der mit der Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses endet. Auch wenn befristete Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre – mit den erforderlichen Unterbrechungen – ausgeübt werden, erwerben befristet Beschäftigte kein Bleiberecht. Das System der Aufenthaltsverfestigung ist auf sie nicht anzuwenden, die Mitnahme oder der Nachzug von Familienangehörigen ist nicht gestattet. Der Zugang zu sozialen Rechten ist eingeschränkt, so besteht z.B. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Viele Saisonarbeitskräfte warten in der Illegalität auf ihren nächsten Saisonniervertrag.[3]

In der Schweiz

Das Saisonnierstatut von 1934 wurde 1991 für Personen von ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) aufgehoben. Nach dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union am 1. Juni 2002 verlor das Saisonnierstatut auch für EU-Bürger seine Gültigkeit.[4] Nach der Revision des ANG und dem Inkrafttreten des «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer»[5] 2005 ist der Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz neu geregelt worden. Die Einführung eines neuen Saisonnierstatuts wurde vom Parlament 2004 abgelehnt.[6]

Quellen

  1. Arbeitsagentur: Durchführungsanweisungen zur zwischenstaatlichen Arbeitsvermittlung, Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen Stand: 07/2008
  2. Migrationsbericht 2007 2.5.1.2
  3. Alfred Gusenbauer: „Ich fühle mich geneppt“ Interview im Falter 23/2006 vom 7.6.2006
  4. Pressemitteilung des Integrationsbüros EDA
  5. http://www.admin.ch/ch/d/sr/142_20/index.html
  6. http://www.news.ch/Kein+neues+Saisonnierstatut+im+Auslaenderrecht/177086/detail.htm

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